Rechtsprechung / OLG Rostock / 2011

OLG Rostock Beschluss vom 15.11.2011 – 10 UF 214/10

FamilienrechtMecklenburg-VorpommernFamilienrecht Mecklenburg-VorpommernVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Güstrow - Familiengericht - vom 25.10.2010 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 2.500 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat Anrechte in Höhe von 0,7046 Entgeltpunkten vom Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Rentenkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Zudem hat es entschieden, dass der Versorgungsausgleich wegen folgender Anrechte unterbleibt:

2

Auf Seiten des Antragstellers:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_2

Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 19,1994 Entgeltpunkten (Ost) und Anrechte bei der Debeka Lebensversicherungs AG in Höhe von 1.609,06 Euro

4

Auf Seiten der Antragsgegnerin:

5

Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 20,3250 Entgeltpunkten (Ost).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_3

Der Ausgleich des Anrechts bei der Debeka Lebensversicherung sei nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht durchzuführen, weil dieses einen geringen Ausgleichswert habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_4

Die Anrechte des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und die der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - beide nach Entgeltpunkten (Ost) - seien gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht auszugleichen, weil der Wertunterschied zwischen beiden gering sei.

8

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_5

Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller ein, der Ausschluss des Anrechts der Antragsgegnerin vom Versorgungsausgleich sei ermessensfehlerhaft. Er verliere hierdurch Anrechte aus der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 0,7046 Entgeltpunkte bzw. mit einem Kapitalwert von 4.218,24 Euro. Zudem stände der Antragsgegnerin ein weiterer schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen nicht ausgeglichener in den Niederlanden erworbener Anwartschaften zu.

10

Die Antragsgegnerin hingegen verteidigt die angefochtene Entscheidung.

11

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Vortrag der Parteien in der Beschwerdeinstanz Bezug genommen.

II.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_6

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 58, 59, 63, 64 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig beim zuständigen Amtsgericht Güstrow eingelegt worden.

13

2. Sie ist jedoch nicht begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_7

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht ausgeglichen hat.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_8

a. Zwar hat dieses keinen geringen Ausgleichswert im Sinne des § 18 VersAusglG. Die Geringfügigkeitsgrenze hat bei dem hier maßgeblichen Eheende im Jahr 2008 2.982 Euro betragen. Der Kapitalwert des Anrechts beträgt jedoch - ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.4.2010 - 51.441,62 Euro.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_9

b. Jedoch hat das Familiengericht den Ausgleich zutreffend im Hinblick auf § 18 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen. Denn der Wertunterschied des vom Antragsteller erworbenen Anrechts bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und der des von der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen - beide in Entgeltpunkten (Ost) - ist gering im Sinne der genannten Vorschrift. Der Kapitalwert des genannten Anrechts des Antragstellers beträgt ausweislich der Auskunft seines Rententrägers 48.592,78 Euro und der des von der Antragsgegnerin erworbenen 51.441,62 Euro. Die Differenz beider Werte (51.441,62 Euro - 48.592,78 Euro =) von 2.848,84 Euro (zugunsten des Antragstellers) überschreitet damit die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 2.982 Euro nicht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_10

c. Der Ausschluss des Ausgleichs des genannten Anrechts erscheint auch nicht ermessensfehlerhaft, weil das Familiengericht den Ausgleich des in Entgeltpunkten erworbenen Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen durchgeführt hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_11

aa. Zwar ist ihm einzuräumen, dass sich der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin durch die Nichtberücksichtigung ihrer Anrechte erhöht. Würden sämtliche derzeit ausgleichsfähigen Anrechte der Parteien ohne Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze ausgeglichen, würde der Kapitalwert des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin nur 2.173,93 Euro betragen. Auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Familiengerichts wird Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_12

Nach dem vom Familiengericht vorgenommenen Ausschluss ihrer Anrechte entsteht jedoch ein Übertragungsanspruch mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.218,24 Euro - mithin mit einem um (4.218,24 Euro - 2.173,93 Euro =) 2.044,31 Euro höheren Wert.

20

bb. Jedoch hat der Antragsteller dieses hinzunehmen, ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz oder richterliches Ermessen liegt nicht vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_13

Denn der Gesamtwert der vom Ausgleich nach § 18 VersAusglG ausgeschlossenen Anrechte übersteigt nicht die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG von - hier - 2.982 Euro. Wie ausgeführt, beträgt die Summe der nicht ausgeglichenen Anrechte (51.441,62 Euro - 48.592,78 Euro - 804,53 Euro =) 2.044,31 Euro. Mit Einführung des § 18 VersAusglG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass derart geringfügige Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz aus Gründen der Verwaltungseffizienz hinzunehmen sind.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-rostock/2011-11-15/10-uf-214-10#rd_14

Insoweit kann dahinstehen, ob § 18 Abs. 3 VersAusglG auch für die Summe aller vom Ausschluss erfassten Ausgleichswerte Anwendung findet (zum Meinungsstand vgl.: OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 1593 - 1595; MünchKomm/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 10 m.w.N.).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, die zum Wert aus den §§ 40, 50 FamGKG.

24

Die Rechtsbeschwerde war im Hinblick auf die Bedeutung des § 18 VersAusglG und die Vielzahl der hiervon betroffenen Fälle zuzulassen.