Rechtsprechung / OLG Köln / 19. Zivilsenat / 2026

OLG Köln Beschluss vom 09.04.2026 – 19 U 182/25

19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0409.19U182.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

1.

Die Feststellung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung erfolgt in analoger Anwendung von § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO deklaratorisch zum Zwecke der Klarstellung (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 212/07, juris Rn. 53; Gehle in: Anders/Gehle, Kommentar zur ZPO, 84. Auflage 2026, § 91a ZPO Rn. 132, 133).

2.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Kosten sind gegeneinander aufzuheben, weil dies unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspricht.

a)

Zwar hätte die Verfügungsklägerin ohne die Erledigungserklärung und ohne Eintritt des sie veranlassenden Sachverhaltes in Gestalt des Abschlusses der Vereinbarung vom 01./12.12.2025 voraussichtlich obsiegt. Insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil sowie in der Beschlussverfügung vom 05.06.2025 (Bl. 187-190 der LG-Akte) Bezug genommen, denen der Senat folgt und die auch unter Würdigung des Berufungsvorbringens für die Zwecke des vorliegenden Kostenbeschlusses keiner Ergänzung durch den Senat bedürfen.

b)

Allerdings ist im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen, dass die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Bewertung des Gegenantrages der Verfügungsbeklagten als unbegründet den Besonderheiten des Eilverfahrens geschuldet sind, wogegen in einem hypothetischen Hauptsacheverfahren der Frage, inwieweit der Verfügungsbeklagten ein Anspruch gegen die Verfügungsklägerin auf Zustimmung zu dem tatsächlich ohne deren Zustimmung veranlassten Zahlungsvorgang vom 31.03.2025 zustand, durchaus hätte geklärt werden müssen, was mit einer zumindest erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einem wirtschaftlich betrachtet überwiegenden Unterliegen der Verfügungsklägerin in dem hypothetischen Hauptsacheverfahren geführt hätte. Von einer näheren Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sieht der Senat vorliegend ab, dies vor allem auch deshalb, weil ein Hauptsacheverfahren über den Gegenantrag aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 01./12.12.2025 obsolet geworden ist.

Auch muss nicht im Einzelnen geklärt werden, wer sich inwieweit durch die Vereinbarung vom 01./12.2025 „freiwillig in die Rolle des Unterlegenen“ begeben hat (vgl. Verf-Bekl-Schriftsatz vom 02.02.2026, S. 13, Bl. 240 d. A.; Verf-Kl-Schriftsatz vom 03.02.2026, Bl. 246 f. d. A.;) zumal aus diesem Kriterium ohnehin kein allgemeiner Grundsatz für die Zuweisung der Kostenlast abgeleitet werden kann (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 06.08.2025, 7 W 11/25, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2011, 8 WF 35/11, juris Rn. 3; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 91a ZPO Rn. 25; Smid/​Hartmann in: Wieczorek/​Schütze, Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2022, § 91a ZPO, Rn. 16), sondern dem Gesichtspunkt nur dann entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn das einem Anerkenntnis entsprechende Verhalten keinen anderen Grund haben kann als den, dass der Rechtsstandpunkt des Gegners im Ergebnis hingenommen wird (BGH, Beschlüsse vom 27.07.2010, VI ZR 154/08, juris Rn. 5; vom 24.10.2011, IX ZR 244/09, juris Rn. 12; vom 08.06.2021, VI ZR 1232/20, juris Rn. 2 und vom 23.09.2021, I ZB 9/21, juris Rn. 10), was vorliegend hingegen bei beiden Parteien nicht angenommen werden kann.

Im Rahmen der an der Billigkeit zu orientierenden Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, dass die Frage eines Anspruchs auf die begehrte Zustimmung durch die vorbezeichnete Vereinbarung im Sinne des hypothetischen Hauptsachebegehrens der Verfügungsbeklagten geklärt worden ist. Es wird aber auch berücksichtigt, dass durch die aufgenommenen Klauseln zu wechselseitigen Zustimmungen die im „Dedicated Bank Account Agreement“ vom 29.09.2023 getroffene Regelung zu deren Erforderlichkeit, auf welche die Verfügungsklägerin ihren Antrag im Eilverfahren gestützt hat, einzelfallbezogen affirmiert worden ist.

Auf dieser Grundlage macht der Senat von dem ihm zustehenden Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Kostenaufhebung gegeneinander als der Billigkeit entsprechend bewertet.

3.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO; die Erledigungserklärung bewirkte eine Ermäßigung auf das Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2014, XI ZR 395/13, juris; Althammer in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 36. Auflage 2026, § 91a Rn. 12, § 3 ZPO Rn. 16.67).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (arg. §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 ZPO; vgl. Althammer a.a.O. § 91a ZPO Rn. 28, 29; Flockenhaus in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2025, § 91a ZPO Rn. 25a).