Rechtsprechung / OLG Köln / 2000

OLG Köln Urteil vom 17.05.2000 – 26 U 50/99

ECLI:DE:OLGK:2000:0517.26U50.99.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 0 46/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000,-- DM, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750,-- DM abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

T a t b e s t a n d

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_1

Die Parteien streiten über die Erstattungspflicht der Beklagten betreffend Kosten für Reisen, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und eines Architekten, die dem Kläger im Verlaufe der von der Beklagten durchgeführten Sanierungsmaßnahmen an dem von ihm in den neuen Bundesländern erworbenen Grundstück entstanden sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_2

Der Kläger kaufte mit notarieller Urkunde vom 18./19.12.1997 des Notars K in F, UR-Nr. 2xx9/1997 von der Beklagten das Grundstück Gemarkung T Flur 15, Parzelle Nr. 308/1, 1.332 m², sowie eine Teilfläche von ca. 984 m² aus der Parzelle Nr. 308/4, verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts Sangerhausen Blatt 5102.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_3

Gemäß Ziffer I. 3. und III. der vorbezeichneten Urkunde war die Beklagte verpflichtet, das auf dem Grundstück aufstehende Gebäude umfassend umzubauen, auszubauen und zu sanieren und zwar gemäß den anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst gemäß Baugenehmigung, Baubeschreibung und Bauzeichnung. Unter Ziffer III. 2. heißt es:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_5

Der Käufer hat einen Architekten mit der Optimierung der vorgelegten Pläne beauftragt (Herr D aus L). Dieser hat einen geänderten Grundrissplan für das Erdgeschoss sowie 4 Ansichten vorgelegt, welche dieser Urkunde beigefügt werden, mit „Plänen 2 bis 5“ bezeichnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_6

Der Käufer verpflichtet sich, bis zum 30.12.1997 Grundrisspläne für Keller-, erstes Obergeschoss und Dachgeschoss als Überarbeitung der Hauptpläne vorzulegen. Der Verkäufer hat diese Pläne zu berücksichtigen, soweit keine bauordnungsrechtlichen Einwände bestehen und die Statik nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_7

Die hierauf basierenden, vom Verkäufer zu veranlassenden Ausführungsplanungen sind dem Käufer vorzulegen. Soweit Einwände nicht innerhalb einer Woche seit Vorlage erhoben werden, gelten die Pläne als genehmigt. Der Käufer verpflichtet sich, seine Mitarbeit bei der Planung derart zu gestalten, dass eine zügige Fortführung des Baus und insbesondere eine termingerechte Beendigung ermöglicht wird.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_8

Der Verkäufer ist verpflichtet, das Bauvorhaben vom Baubeginn bis zur schlüsselfertigen Übergabe zügig durchzuführen. ...

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_9

Die Bezugsfertigstellung erfolgt spätestens zum 30.12.1998. Der Verkäufer steht für alle Verzögerungen ein, also auch für solche, die durch höhere Gewalt oder Streik entstehen. Der Verkäufer hat dem Käufer im Falle des Verzugs allen hieraus entstehenden Schaden (insbesondere steuerliche Nachteile, vor allem im Hinblick auf die auslaufende Sonderabschreibung gemäß Fördergebietsgesetz) zu ersetzen. Das Kaufobjekt ist bezugsfähig mit dem Zeitpunkt der Übergabe und Abnahme, zu welcher der Käufer verpflichtet ist, sofern kein hinreichender Grund zur Verweigerung besteht.“

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_10

Wegen des weiteren Inhalts des notariellen Vertrags wird auf die Akte (Anlage Kläger 1 zur Klageschrift vom 01.02.1999) Bezug genommen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_11

Der Kläger ist seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem notariellen Kaufvertrag nachgekommen; er hat auch die Verpflichtung gemäß Ziffer III. 2. dritter Absatz des Vertrags, bis zum 30.12.1997 die dort genannten Pläne vorzulegen, erfüllt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_12

Im Laufe des Jahres 1998 begann der Kläger, sich erhebliche Sorgen um die rechtzeitige Fertigstellung des Objektes zu machen. Mit Schreiben vom 10.03.1998 wies er die Beklagte auf Verzögerungen bei der Planerstellung hin. Unter dem 28.05.1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Firma I GmbH mit den Arbeiten am 08.06.1998 beginnen werde. Hierbei bestätigte sie, dass eine fristgerechte Lieferung des Objektes gewährleistet sei. Der Kläger wies mit Schreiben vom 08.06.1998 darauf hin, dass noch entsprechende Ausführungspläne vor Baubeginn vorzulegen seien. Diesen Aspekt mahnte er noch einmal am 23.06.1998 an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_13

Am 30.07.1998 reiste der Kläger mit seinem Architekten, Herrn D, nach T, um sich ein Bild über die tatsächliche Lage und den Baufortschritt zu machen. Nach Auffassung des Klägers war der Baufortschritt zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend; diesbezüglich korrespondierten die Parteien. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.1998 mitgeteilt hatte, dass der Bauablauf normal sei und kein Handlungsbedarf bestehe, kam es zu einem Kontakt zwischen dem Kläger und der Firma I. Daraufhin reiste der Kläger am 28.08.1998 mit dem Zeugen D nach I2 bzw. T, um sich die Baustelle erneut ansehen zu können und in Kontakt mit dem Niederlassungsleiter der Firma I zu treten. Hierbei ergab sich, dass die Firma I der Beklagten zahlreiche Behinderungsanzeigen übersandt hatte.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_14

Am 30.09.1998 fand eine weitere Baustellenbesichtigung des Klägers und seines Architekten statt. Hierbei will er Mängel bezüglich der Fundamente erkannt haben. Dadurch, dass die ursprünglichen Fundamente unter tragenden Wänden untergraben und auf Wandbreite abgeschlagen worden seien, sollen Statikprobleme aufgetreten sein. Die ursprünglichen Fundamente waren unterhalb der Fußbodendecke jeweils mindestens 30 cm breiter als die eigentliche Wand. Diese Fundamentschwächung soll zu erheblichen Statikproblemen geführt haben. Im Laufe der Bauausführung goss die Beklagte den Kellerfußboden zu. Mit Schreiben vom 15.10.1998 (Anlage Kläger 10 zur Klageschrift vom 01.02.1999) wurde die Beklagte aufgefordert, die Statik überprüfen zu lassen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_15

Der Kläger schaltete den Statiker Prof. Dr.-Ing. I3 zur Begutachtung der Baustelle im Hinblick auf vermeintliche statische Probleme ein. Am 13.11.1998 sah sich dieser gemeinsam mit dem Architekten D die Baustelle an und erstattete ein Gutachten, wegen dessen genauen Inhalts auf die Akte (Anlage Kläger 11 zur Klageschrift vom 01.02.1999) Bezug genommen wird. Auf Seite 10 heißt es dort unter Schlussfolgerungen und Maßnahmen: „Zusammengefasst ergibt sich neben der statisch konstruktiven Bearbeitung neuer Tragwerksteile die Notwendigkeit, die Tragfähigkeit der vorhandenen Tragkonstruktion zu überprüfen.“

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_16

Das Objekt wurde am 05.08.1999 unter Vorbehalt von 239 Mängelpunkten am Gebäude innen und außen abgenommen. Weitere 48 Mängelpositionen hat der Kläger hinsichtlich angeblich nicht fachgerecht hergestellter Außenanlagen angesetzt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_17

Der dem Kläger durch die verspätete Fertigstellung entstandene Mietausfallschaden ist nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Zeit bis einschließlich August 1999 von der Beklagten beglichen worden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_18

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den Ersatz von Aufwendung i.H.v. insgesamt 63.920,80 DM, die er im Lauf der Bauausführung für die Überprüfung und Betreuung des Objektes im Jahre 1998 aufgewendet haben will.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_19

Dazu hat er behauptet, diesen Betrag für Architekten- und Statikerkosten, Reise- und Rechtsanwaltskosten aufgebracht zu haben. Hätte er, der Kläger, diese Maßnahmen nicht ergriffen, so wäre das Objekt bis zur Fertigstellung, insbesondere im statischen Bereich mangelhaft weitergebaut worden. Dies hätte zur Entstehung eines Schadens i.H.v. mindestens 500.000,-- DM geführt. Diesen Schaden habe er, der Kläger, durch seine Aufwendungen vermieden. Bezüglich der Aufstellung der Kosten wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift vom 01.02.1999 (dort Bl. 9 ff.) und dem Schriftsatz vom 14.05.1999 (Bl. 45 ff.) verwiesen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_20

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe diese Aufwendungen im Rahmen seiner ihm nach § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensabwendungspflicht bzw. Schadensminderungspflicht getätigt. Diese Aufwendungen seien ihm vom Beklagten als adäquat verursachter Schaden zu ersetzen, ohne Rücksicht darauf, ob die Maßnahmen zur Schadensabwendung erfolgreich gewesen seien.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_21

Der geforderte Betrag stehe ihm ferner als Schadensersatzanspruch aus § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB über § 476 a BGB zu.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_22

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiter vortragen lassen, dass ihm ein Ersatz seiner Aufwendungen auch unter dem Gesichtspunkt einer Übertragung der entsprechenden Gedanken der VOB-Vorschriften auf den vorliegenden Werkvertrag zustehe.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_23

Der Kläger hat beantragt,

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_25

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 63.920,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_27

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass das Gebäude Am Poetengang 6, T, am 31.12.1998 nach Maßgabe des notariellen Vertrages vom 18./19.12.1997 (UR-Nr. 2xx9/1997 des Notars K in F) nicht bezugsfertig umgebaut und saniert war.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_28

Die Beklagte hat beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_29

die Klage abzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_30

Nach ihrer Auffassung gibt es keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Aufwendungen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_31

Insbesondere könne sich der Kläger nicht darauf stützen, dass sie, die Beklagte, die Ausführungsplanung nicht vorgelegt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass eine Frist für die Vorlage der Ausführungsplanungen nicht gesetzt worden sei. Eine solche Pflicht zur Vorlage der gesamten Ausführungsplanungen habe vor Baubeginn ohnehin nicht bestanden. Die Pläne seien nur insoweit vorzulegen gewesen, als sie auf den geänderten Grundrissplänen basierten. Zunächst seien auch – für den Kläger ohne weiteres erkennbar – Arbeiten durchgeführt worden, für die eine detaillierte Ausführungsplanung nicht existiert habe bzw. dem Kläger nicht vorzulegen gewesen sei. Hierzu zähle insbesondere die Einrichtung der Baustelle und diesbezügliche Arbeiten. Daher habe im Juli 1998 auch kein Anlass bestanden, die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens anzuzweifeln.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_32

Im übrigen hat die Beklagte die geltend gemachten Schadenspositionen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Erbringung durch den Kläger sowie hinsichtlich der Angemessenheit und Erforderlichkeit bestritten.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_33

Bezüglich des Feststellungsantrages hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass dieser schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Zudem sei der Antrag auch unbegründet, da es an der Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung im Hinblick darauf fehle, dass die Voraussetzungen für eine Abschreibung vorlägen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_34

Das Landgericht hat die Leistungsklage abgewiesen und dem Feststellungsantrag stattgegeben.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_35

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass die geltend gemachte Forderung mangels eines konkreten Beseitigungsverlangens nicht als verschuldensunabhängiger Erfüllungsanspruch und wegen Fehlens substantiierter Mängelrügen und der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auch nicht als Schadensersatzanspruch nach den §§ 634, 635 BGB begründet sei.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_36

Ebenso wenig könne der Anspruch auf Verzug oder positive Forderungsverletzung, noch auf eine allgemeine Schadensminderungspflicht oder gar eine Übertragung von Rechtsgedanken aus der VOB gestützt werden.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_37

Die begehrte Feststellung sei gerechtfertigt, da die Beklagte aus dem notariellen Vertrag für alle Schäden hafte, die aus der verspäteten Verzugsfertigstellung entstünden, wozu auch steuerliche Nachteile im Hinblick auf die auslaufende Sonderabschreibung gemäß Fördergebietsgesetz gehöre. Infolge des vorgerichtlichen Bestreitens hierauf gegründeter Ansprüche des Klägers bestehe auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_38

Gegen dieses dem Kläger am 29.10.1999 und der Beklagten am 28.10.1999 zugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten – einschließlich seiner Verweisungen – Bezug genommen wird, haben der Kläger und die Beklagte am Montag, den 29.11.1999 Berufung eingelegt, die die jeweiligen Parteien nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.01.2000 – die Beklagte mit einem am 28.01.2000 eingegangenen Schriftsatz und der Kläger mit einem am Montag, den 31.01.2000 eingegangenen Schriftsatz – begründet haben.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_39

Während die Beklagte ihre Berufung gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht für möglicherweise entstehende steuerliche Nachteile in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.03.2000 zurückgenommen hat, verfolgt der Kläger seine Berufung gegen die Abweisung seines Zahlungsantrages fort.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_40

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ferner rügt er, dass die Kammer für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 633 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 476 a BGB zu Unrecht Verzug verlangt habe, obwohl es sich insoweit um einen verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch handele. Auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz könne das Landgericht seine Auffassung nicht stützen, da im Rahmen des dort erörterten Anspruchs nach § 635 BGB ohnehin Verschulden erforderlich sei.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_41

Die von ihm im Zuge der eingeleiteten Maßnahmen ermittelten Mängel seien der Beklagten auch angezeigt worden. Die Reise vom 29.07.1998 habe z.B. ergeben, dass die Sparren falsch aufgedoppelt worden seien. Die Reise vom 30.09.1998 habe zur Aufdeckung einer Fülle von Mängeln geführt (vgl. Anlage K 9). Gleiches gelte für die Tätigkeit des Architekten zwischen dem 23. und 28.10.1998 (Bl. 57 ff.). Die Ortsbesichtigung vom 27.11.1998 habe zur Aufdeckung weiterer Mängel geführt (Bl. 59). Auch die Teilabnahme, zu deren Durchführung er nicht verpflichtet gewesen sei, belege eine Fülle von Mängeln (vgl. Teilabnahmeprotokoll Anlage BB 1, Bl. 204 ff.). In der Mängelliste sei u.a. auch auf die Dämmplatten verwiesen, die unfachgemäß bei Minustemperaturen geklebt worden seien (Auskunft Wetterdienst).

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_42

Erforderlich sei auch die Tätigkeit des Statikers I3 gewesen, weil sie auf eine Fülle weiterer Mängel aufgedeckt habe.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_43

Da die eigenen Aktivitäten die Beklagte nicht zu Reaktionen veranlasst habe, sei er gezwungen gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_44

Die festgestellten Mängel und Symptome seien durch seinen Anwalt an die Beklagte weitergeleitet worden (Anlage BB 2) (Bl. 246).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_45

Im übrigen müsse er das Vorliegen von Mängeln vor Abnahme des Gewerkes nicht beweisen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_46

Auch § 635 BGB komme ohne Verzug als Anspruchsgrundlage für solche Schäden in Betracht, die durch eine Mängelbeseitigung nicht entfielen, vielmehr neben den schadensstiftenden Mängeln entstanden seien und unabhängig davon fortbestünden. Die Mängel seien von der Beklagten überwiegend beseitigt worden, gleichwohl seien die geltend gemachten Aufwendungen auch ohne Nachfristsetzung zu erstatten.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_47

Im übrigen liege aber auch Verzug vor. Die Schreiben vom 8. und 23.06.1998 seien Mahnungen gewesen. In den folgenden Aufforderungen habe er auf die vorausgegangenen „Mahnungen“ verwiesen. Daraus werde ersichtlich, dass es sich nicht lediglich um unverbindliche Aufforderungen gehandelt habe.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_48

Zum 08.06.1998 sei die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstmahnung in Verzug geraten, in dem sie den Baubeginn mitgeteilt habe. Seine Reise in fachkundiger Begleitung sei daher verzugsbedingt erfolgt und – wie das Ergebnis gezeigt habe – erforderlich gewesen. Denn ohne den permanenten Druck durch die Bauüberwachung seitens seines Architekten und die Schreiben seines Anwaltes sei die Beklagte nicht zur Fertigstellung des Projektes zu bewegen gewesen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_49

Auch die Reisekosten seien notwendig gewesen, da er einen Eindruck vor Ort habe gewinnen müssen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_50

Der Kläger beantragt daher nunmehr,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_51

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 63.920,80 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.02.1999 zu zahlen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_52

Die Beklagte beantragt,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_53

die Berufung zurückzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_54

Sie verteidigt das angefochtene Urteil zur Klageabweisung.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_55

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den dazu eingereichten Unterlagen und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_57

Nach Rücknahme der selbstständigen Anschlussberufung durch die Beklagte steht nur noch die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Leistungsklage zur Entscheidung des Senats. Diese Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_59

Die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts sind nicht gerechtfertigt.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_60

Das Landgericht hat mit überzeugender und erschöpfender Begründung alle erdenklichen Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch zutreffend verneint. Der Senat verweist deshalb gem. § 543 ZPO in vollem Umfang auf die Ausführungen des Landgerichts und ergänzt sie im folgenden nur im Hinblick auf die Berufungsbegründung.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_62

Auch unter dem Gesichtspunkt des verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruchs aus §§ 633 Abs. 2 Satz 1, 476 a BGB hat das Landgericht den Klagevortrag mit Recht für unschlüssig gehalten.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_63

Entgegen der Kritik des Klägers hat das Landgericht nicht etwa Verzug als Voraussetzung dieses Anspruchs angesehen und am Fehlen von Verzug diesen Anspruch scheitern lassen. Es hat vielmehr bei der Verneinung der Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage u.a. zu Recht darauf abgestellt, dass ein hinreichend konkretes Nachbesserungsverlangen nicht dargelegt ist. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung sind zwar – wie die Beklagte richtig anführt – zur Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 633 Abs. 2 BGB entbehrlich, aber es muss sich immerhin um Aufwendungen handeln, die im Zusammenhang mit einem Mangel und seiner Beseitigung entstanden sind (BGH NJW – RR 1999, 813, 814) oder die das Verlangen einer Nachbesserung erst ermöglichen (z.B. Gutachterkosten, vgl. BGH a.a.O., Seite 814 rechte Spalte). Ferner ist Bedingung für die Erstattungsfähigkeit eines Aufwendungsersatzanspruchs, dass die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen zum Zweck der Nachbesserung erforderlich waren (BGH, a.a.O., Seite 814 rechte Spalte unten).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_64

Vorliegend hat der Kläger kein konkretes Nachbesserungsverlangen bezüglich einzelner Mängel gestellt. Das hat das Landgericht auf Bl. 9 - 11 seines Urteils ausführlich abgehandelt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit gem. § 543 ZPO auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen wird.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_65

Auch mit dem Gutachten des Statikers I3 hat der Kläger kein konkretes Nachbesserungsverlangen an die Beklagte gerichtet. In diesem Gutachten wird lediglich eine Überprüfung der Statik empfohlen. Außerdem wurde das Gutachten der Beklagten erstmals mit der Klageschrift präsentiert.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_66

Im übrigen ist dieser Sachverständige von dem Kläger beauftragt worden, ohne dass eine konkrete Mängelanzeige vorausging und ohne, dass die dadurch entstehenden erheblichen Kosten der Beklagten angekündigt waren. Unter solchen Umständen stellt die Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Auftraggebers dar (§ 254 Abs. 2 BGB) (so auch OLG Koblenz NJW 1999, 30 a.E.). Damit entfällt die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten im Rahmen aller erdenklichen Anspruchsgrundlagen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_67

Auch der Versuch des Klägers, nunmehr jeder der insgesamt 9 Reisen des Architekten D nach T die Entdeckung gewisser Mängel zuzuordnen und unter Bezugnahme auf dessen Bestandsaufnahmen und Dokumentationen den bislang vermissten konkreten Vortrag von Mängeln in diesem Verfahren nachzuholen, ist erfolglos. Der einzige in diesem Verfahren bisher ausdrücklich bezeichnete Mangel ist die falsche Aufdopplung der Sparren, die zufällig bei der ersten Reise des Architekten aus Anlass der Aufforderung durch die später von der Beklagten entlassene Fa. I von der Klägerseite entdeckt wurde. Alle anderen angeblichen Mängel sind im Klageverfahren nicht näher bezeichnet und durch die Verweisung auf Anlagen nicht ordnungsgemäß eingeführt worden. Unabhängig davon fehlt es bezüglich der falsch aufgedoppelten Sparren sowie der übrigen nicht näher bezeichneten Mängel an der konkreten Zuordnung zu einem bestimmten Aufwand. Ohne die Darlegung der Kausalität konkreter Mängel für einen konkreten Bestandteil des geltend gemachten Aufwandes ist der geltend gemachte Ersatzanspruch nicht schlüssig dargetan. Es kommt hinzu, dass der Architekt für den Kläger unstreitig in dessen Interesse die Bauaufsicht geführt hat. Voraussetzungen für die Erstattung von Architektenkosten durch die Beklagte wäre jedoch seine Beauftragung aus Anlass eines oder mehrerer ganz bestimmter Nachbesserungsverlangen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_68

Schließlich kann der gesamte bis Ende 1998 entstandene Aufwand auch nicht nachträglich durch die bei der Teilabnahme aufgelisteten Beanstandungen gerechtfertigt werden.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_70

Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die Anwaltskosten nicht als Aufwendungen i.S.d. § 633 Abs. 2 BGB schlüssig vorgetragen. Es fehlt jegliche Beziehung zu einem oder mehreren konkreten Mängeln. Daraus erklärt sich auch, dass der Kläger mittlerweile drei verschiedene Versionen der Kostenberechnung in den Prozess eingeführt hat. Offenbar hat er sich insbesondere im Hinblick auf eine eventuelle Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag beraten lassen, wofür der zuletzt zugrunde gelegte Streitwert von 2,8 Millionen DM spricht. Denn dies war der Kaufpreis für das gesamte zu sanierende Grundstück.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_72

Die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen ist auch nicht als Verzugsschaden gegeben. Verzug ist erst am 31.12.1998 eingetreten. Für diesen Zeitpunkt war die Fertigstellung es Objektes vereinbart. Für einen zuvor eingetretenen Verzug im Hinblick auf die Vorlage bestimmter Ausführungspläne fehlt es an der Darlegung der hierfür erforderlichen Fristsetzung und Ablehnungsandrohung durch den Kläger. Der Kläger hat unstreitig gewisse Pläne erhalten. Ob er auf die Vorlage weiterer Pläne Anspruch hatte, ist nicht dargetan. Die mit der Berufung erwogene Verzugskonstruktion durch Selbstmahnung in Form der – unzutreffenden - Mitteilung des Baubeginns Mitte des Jahres 1998 erscheint dem Senat abwegig. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung eines konkreten Verzugsschadens, auf den sich die Beratung beziehen könnte (Gewährleistungsansprüche, Wegfall der steuerlichen Förderung, Mietausfallschaden).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_74

Hinsichtlich der Reisekosten des Klägers selbst handelt es sich schon dem Grunde nach nicht um erstattungsfähige Kosten, da sie nicht zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind. Derjenige, der ein Objekt an einem dritten Ort kauft, kann die eigene Anreise zwecks vorsorglicher Prüfung nicht gegen den Auftragnehmer geltend machen. Die im Rahmen von § 633 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Kosten nach § 476 a BGB umfassen zwar die Transport- und Wegekosten des mangelhaften Gegenstandes, aber nicht die des Käufers selbst, da sie nicht zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_76

Zusammenfassend kann lediglich wiederholt werden, was das Landgericht bereits zutreffend erkannt hat. Der Kläger hat keine Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorgenommen, sondern lediglich zur Überwachung des Objektes. Es ist nicht Sinn der §§ 633 ff BGB, dass der Auftraggeber die Bauausführung fortlaufend überwacht und diese Kosten dann nach der genannten Vorschriften vom Bauunternehmer ersetzt verlangen kann. Bei dem verschuldensunabhängigen Erfüllungsanspruch geht es um den Ersatz von Kosten, die zur Erkennung und zur Beseitigung eines ganz konkreten Mangels dienen. Eine Finanzierung seiner Bauüberwachung kann der Kläger über diese Vorschrift jedoch nicht erreichen. Unabhängig davon fehlt es an einer differenzierten Aufschlüsselung der Aufwendungen des Klägers danach, ob sie durch Mängel oder durch Verzögerung verursacht worden sind.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_78

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_79

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2000-05-17/26-u-50-99#rd_80

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zur mündlichen Verhandlung auf 80.000,-- DM, für die Zeit danach auf 63.920,80 DM festgesetzt.