Rechtsprechung / OLG Köln / 1993

OLG Köln Urteil vom 18.08.1993 – 27 U 202/92

ECLI:DE:OLGK:1993:0818.27U202.92.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_1

Soweit der Senat der Berufung durch echtes Ver-säumnisurteil (§§ 331, 542 ZPO) stattgegeben hat, haben die Beklagten gegen das Urteil vom 19. Mai 1993 form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (§§ 339, 340, 542 Abs. 3 ZPO). Da die aufgrund der neuen Verhandlung zu entlassende Entscheidung, so-weit sie den Feststellungsantrag betrifft, mit der im Versäumnisurteil getroffenen Entscheidung nicht übereinstimmt, ist das Urteil aufzuheben (§§ 343 Satz 2, 542 Abs. 3 ZPO). Wegen der gegen sämtliche Beklagte gerichteten Feststellungsklage sind viel-mehr das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landge-richt zurückzuverweisen (§ 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_2

Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten durch richterliche Entscheidung alsbald festge-stellt wird. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO liegt schon dann vor, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur ent-fernt - möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiß sein (BGH NJW-RR 1988, 445; NJW 1991, 2707). Die Wahrscheinlich-keit einer Schadensentstehung stellt dagegen keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH NJW 1972, 198; 1991, 2707). Die zumindest entfernte Möglichkeit künftiger Schadensfolgen hat der Kläger - auch be-reits im ersten Rechtszug - hinreichend dargetan. Zur Annahme eines Feststellungsinteresses reicht es aus, wenn der Kläger weiterhin an den Folgen seiner Verletzung leidet und aufgrund der verblie-benen Dauerschäden schwerbehindert ist.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_3

Der Kläger hat auch den wahrscheinlichen Eintritt künftiger weiterer Schäden schlüssig dargetan. Sowohl aus der Tatsache der Schwerbehinderung als auch aus dem vom Kläger vorgelegten und hinsicht-lich seiner inhaltlichen Richtigkeit unter Beweis gestellten Attest des behandelnden Arztes Dr. Hut-terer läßt sich eine solche Wahrscheinlichkeit entnehmen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_4

Da die Beklagten eine Mitwirkung an Verletzungs-handlungen gegenüber dem Kläger bestritten haben und deshalb nicht ohne Beweiserhebung abschließend entschieden werden kann, ist der Rechtsstreit nach der Vorschrift des § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, die auch für den Fall gilt, daß das erstinstanzli-che Gericht eine Feststellungsklage wegen fehlen-den Feststellungsinteresses abgewiesen hat (Zöl-ler-Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 538 Rn 14), an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung zurückzuverweisen. Schon mit Rücksicht darauf, daß das Landgericht ohnehin wegen des Zah-lungsantrages über den Hergang der Auseinanderset-zungen vom 5. Mai 1989 Beweis erheben wird, hält es der Senat für untunlich, von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 540 ZPO Ge-brauch zu machen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_5

Soweit die Berufung durch das Urteil des Senats vom 19. Mai 1993 zurückgewiesen worden ist, han-delt es sich um ein sogenanntes unechtes Versäum-nisurteil, welches rechtskräftig und durch den Einspruch der Beklagten nicht berührt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1993-08-18/27-u-202-92#rd_6

Die Entscheidung über die durch die Säumnis der Beklagten im zweiten Rechtszug verursachten Mehrkosten beruht auf §§ 344, 542 Abs. 3 ZPO. Hin-sichtlich der übrigen Kosten beider Rechtszüge war die Entscheidung dem Landgericht vorzubehalten, da das Ausmaß des gegenseitigen Obsiegens und Unter-liegens derzeit nicht feststeht.

15

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

17

Beschwer für den Kläger und sämtliche Beklagte: jeweils unter 60.000,00 DM