Rechtsprechung / OLG Hamm / 2018

OLG Hamm Beschluss vom 07.06.2018 – 1 VAs 20/18

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0607.1VAS20.18.00

StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Anhörungsrüge des Betroffenen wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

2

I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. April 2018 hat der Senat einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2018 als unzulässig zurückgewiesen, da der Antrag den gesetzlichen Begründungserfordernissen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG genügte. Hiergegen richtet sich die am 25. Mai 2018 beim Oberlandesgericht eingegangene „Beschwerde“ des Betroffenen vom 24. April 2018 mit welchem er unter anderem beantragt, „zu annullieren den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm … vom 10.04.2018 als gesetzwidrig“ und „zu entscheiden von neuem über die Beschwerde des Eurotribunals“ sowie „zuzulassen die Rechtsbeschwerde im Fall der Ablehnung der Beschwerde des Eurotribunals“.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_2

Zur Begründung bringt der Betroffene unter anderem vor, die seitens des Senats an die Antragsbegründung gestellten Anforderungen seien schon deshalb nicht anwendbar, weil sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ihn als Präsidenten des Eurotribunals erstrecke.

5

II.

6

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2018 ist nicht zulässig.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_3

Zunächst ist dem Schreiben des Betroffenen zu entnehmen, dass er keine Vorlage des Vorganges an den Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht begehrt, sondern eine erneute Entscheidung des Senats. Dies ergibt sich aus seinem Begehren, „zu entscheiden von neuem (Unterstreichung durch den Senat) über die Beschwerde des Eurotribunals“.

8

Eine erneute Sachentscheidung des Senats ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_4

Denkbar wäre zunächst, die Beschwerde des Betroffenen als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2018 zu bewerten. Eine solche wäre indes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig. Das Kammergericht Berlin hat hierzu mit Beschluss vom 16. April 2014 – 4 VAs 5/14 –, Rn. 2, juris, ausgeführt:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_5

„Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Der Beschluss des Senats unterliegt keiner Anfechtung, da eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der - hier nicht erfolgten - Zulassung statthaft ist (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Gegenvorstellungen gegen rechtskräftige Entscheidungen sind ausgeschlossen, denn es ist geklärt, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein müssen, weswegen es den Gerichten untersagt ist, tatsächliche oder vermeintliche Lücken im Rechtsschutzsystem eigenmächtig zu schließen (vgl. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924; BVerfG NJW 2007, 2538; BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 B 14/07 - [bei juris]; OVG Lüneburg NJW 2006, 2506; KG, Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 Ws 294/07-; vgl. auch BGHSt 45, 37 = NJW 1999, 2290). Eine Änderung unanfechtbarer gerichtlicher Beschlüsse ist gesetzlich nur zugelassen, wenn das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (§§ 33a, 356a StPO).“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_6

Ein im Rahmen der Regelungen der §§ 23 ff. EGGVG nicht vorgesehener Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wäre entsprechend § 33 a StPO nur dann zulässig, wenn der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre (vgl. KG Berlin a.a.O., Rn. 4). Dies ist nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 10. April 2018 sämtliches Vorbringen des Betroffenen in seinem Antrag vom 13. März 2018 berücksichtigt und keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört worden wäre.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_7

Soweit der Betroffene geltend macht, er sei gemäß § 20 GVG von der deutschen Gerichtsbarkeit „befreit“, führt dieses – allerdings in der Sache ohnehin eher abwegig erscheinende Vorbringen – zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die entsprechenden Vorschriften im Gerichtsverfassungsgesetz schützen die genannten Personen vor repressiven Maßnahmen deutscher Gerichte bzw. vor der Inanspruchnahme vor deutschen Gerichten. Soweit die betroffenen Personen selbst in sie betreffenden Angelegenheiten aktiv die deutschen Gerichte anrufen, gelten infolge des darin liegenden Verzichts auf eine etwaige Immunität selbstverständlich die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, mithin auch die gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG zu stellenden Anforderungen an die Begründung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_8

Die vorliegend gegebene Unabänderlichkeit der Senatsentscheidung erstreckt sich auch auf die vom Betroffenen begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG der Senat von Amts wegen zu prüfen hatte, ist als Nichtzulassung anzusehen, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2; BGH, Beschluss vom 05. Mai 2011 – 2 ARs 134/11 –, Rn. 1, juris).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2018-06-07/1-vas-20-18#rd_9

Die Kostenentscheidung betreffend die Anhörungsrüge folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs entsprechend § 33 a StPO als unzulässig oder unbegründet verworfen wird, löst eine Gerichtsgebühr nach Nr. 19200 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG aus.