Rechtsprechung / OLG Hamm / 2016

OLG Hamm Beschluss vom 03.03.2016 – 4 W 127/14

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0303.4W127.14.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.

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G r ü n d e

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I.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-03/4-w-127-14#rd_2

Das Landgericht hat gegen die Klägerin (eine „UG [haftungsbeschränkt] & Co. KG“), gestützt auf § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wegen ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit dem von ihr als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel.

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II.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-03/4-w-127-14#rd_3

1. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-03/4-w-127-14#rd_4

2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung als formeller Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehlte.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-03/4-w-127-14#rd_5

Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung „in Person“ konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen (BGH, NJW-RR 2007, 1364; NJW-RR 2011, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 30.09.1996 – 2 W 177/96 – ; OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2013 – 18 W 10/13 – ). Der oder die konkret zu benennenden gesetzlichen Vertreter – und nicht die juristische Person oder Handelsgesellschaft – müssen der Adressat der Ladung sein (OLG Hamm, a.a.O.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2016-03-03/4-w-127-14#rd_6

Die an die Klägerseite gerichtete (Um-)Ladung zum Termin am 24.10.2014 war ausweislich der dem Senat vorliegenden Abschrift des Ladungsschreibens (Blatt 111-112 der Gerichtsakte) an die „D Sportequipment international UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer T X“, gerichtet. Diese Adressierung genügte den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. Die namentliche Benennung einer natürlichen Person ändert nichts daran, dass bei dieser Form der Adressierung als Ladungsempfängerin gleichwohl die juristische Person oder Handelsgesellschaft selbst und nicht etwa der namentlich bezeichnete Vertreter anzusehen ist (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). Auch im Übrigen lässt das Ladungsschreiben nicht erkennen, dass der im Adressfeld des Schreibens namentlich bezeichnete „T X“ Empfänger der Ladung sein soll. Insbesondere der den Text des Ladungsschreibens einleitenden Anredeformel „sehr geehrte Damen und Herren“ lässt sich dies nicht entnehmen.

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III.

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Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363; NJW-RR 2007, 1364).