Rechtsprechung / OLG Hamm / 2014

OLG Hamm Beschluss vom 12.05.2014 – 7 UF 45/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0512.7UF45.14.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 06.01.2014 erlassenen Teil- Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (102 F 3417/13) i.V.m. mit dem Berichtigungsbeschluss vom 28.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

II.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf auf bis zu 500,00 €  festgesetzt.

III.

Der Antragstellerin wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B in B2 bewilligt.

Gründe§

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I.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_1

Die Antragstellerin ist die am 11.08.1990 geborene Tochter des Antragsgegners. Sie lebt in einem eigenen Haushalt. Sie nimmt den Antragsgegner auf Auskunftserteilung über sein Einkommen im Rahmen eines Stufenantrags in Anspruch mit dem Ziel, ab April 2013 Ausbildungsunterhalt zu verlangen. Der Antragsgegner ist als Rechtsanwalt tätig.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_2

Die Antragstellerin legte im Jahr 2011 das Abitur ab. Von Dezember 2011 bis Ende November 2012 versah sie den Bundesfreiwilligendienst. Zum 01.04.2013 nahm sie eine duale Ausbildung an der C auf mit dem Ziel, Betriebswirtschaftslehre mit der Fachrichtung Hotel-und Tourismusmanagement zu studieren. Zum 18.07.2013 wurde diese Ausbildung beendet, nachdem der Praxisbetrieb der Antragstellerin in der Probezeit das Ausbildungsverhältnis gekündigt hatte. Zum 01.08.2013 begann die Antragstellerin eine Ausbildung an einer D, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend-und Heimerzieher. Diese Ausbildung wird voraussichtlich bis zum Schuljahresende 2015/2016 andauern. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach dem Praxisvertrag im 1. Studienjahr 275,00 € sowie im 2. und 3. Studienjahr 300,00 € bzw. 325,00 € monatlich. Die Antragstellerin beantragte im laufenden Verfahren Leistungen nach dem BaföG. Über ihren Antrag ist noch nicht entschieden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_3

Vor dem Amtsgericht hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen per 01.05.2013 zu erteilen und nachfolgende Belege vorzulegen:

7

Vorlage der steuerlichen Gewinnermittlungsunterlagen der Jahre 2010 - 2012 (Einnahme-Überschuss-Rechnungen/GuV, etc.),

8

hilfsweise der Jahre 2009 – 2011,

9

Steuerbescheide der Jahre 2009 - 2011 nebst sämtlicher Anlagen sowie die dazugehörigen Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen.

10

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit dem angefochtenen Teil-Beschluss entsprechend verpflichtet.

11

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_4

Er macht geltend, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass er der Antragstellerin zur Auskunft verpflichtet sei. Der Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil die begehrte Auskunft unter keinen Umständen den geltend gemachten Unterhaltsanspruch beeinflussen könne. Dessen Voraussetzungen, insb. Bedarf und Bedürftigkeit, habe die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hätte schon vor Antragstellung einen BaföG-Antrag stellen müssen; etwaige Auskunftsansprüche seien nach der Antragstellung auf den möglichen Träger öffentlicher BAföG-Leistungen übergegangen.

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Er beantragt,

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die Anträge der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 01.07.2013 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.

15

Die Antragstellerin beantragt,

16

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

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Der Senat hat mit Beschluss vom 28.03.2014 auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

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II.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_5

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28.03.2014, auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, unzulässig und daher gem. §§ 522 Abs.1 ZPO, 117 Abs.4 FamFG zu verwerfen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_6

Der Beschwerdewert nach § 61 Abs.1 FamFG ist nicht erreicht; der Wert für das Beschwerdeverfahren ist auf bis zu 500,00 € festzusetzen. Eine Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist nicht erfolgt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_7

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die durch den Senatsbeschluss vom 28.03.2014 angekündigte beabsichtigte Festsetzung des Verfahrenswertes greifen nicht durch.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_8

Die Beschwer des Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand von Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Für die Bemessung der Beschwer ist es unerheblich, dass der Antragsgegner der Ansicht ist, der Antragstellerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch zu, weil die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nicht schlüssig dargelegt seien. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur, dass es nicht darauf ankommt, ob die Beteiligten auch über den Anspruchsgrund streiten (vgl. BGH FamRZ 2003, 87; Zöller/Herget, ZPO, 30.A., § 3 Rn.16 „Auskunft“; Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Hdb. Familienrecht, 9.A., 6.Kap., Rn.788; Herget/Schneider, Streitwert-Kom., 13.A., „Auskunftsanspruch“, Rn.1406; Münchener Kommentar-Wöstmann, ZPO, 3.A., § 3 Rn.28). Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung, mit der er in ständiger Rechtsprechung konform geht, an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_9

Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_10

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2014-05-12/7-uf-45-14#rd_11

Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

Die Sache war beim BGH: XII ZB 286/14