Rechtsprechung / OLG Hamm / 2008

OLG Hamm Urteil vom 07.02.2008 – 27 U 41/07

ECLI:DE:OLGHAM:2008:0207.27U41.07.00

InsolvenzrechtNordrhein-WestfalenInsolvenzrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Gründe (§ 540 ZPO):

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A.

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Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der L GmbH.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_2

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto mit einer Kreditlinie von 400.000 EUR, welches durch eine auf dem Privatgrundstück des Gesellschafters L1 L lastende Grundschuld in Höhe von 400.000 EUR nebst Zinsen sowie eine Bürgschaft des L1 L besichert war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_3

Die Beklagte gewährte den Kredit bis zum 31. März 2003. Zu einer Vereinbarung über eine Vertragsverlängerung kam es nicht, die Beklagte ließ aber auch in der Folgezeit noch Verfügungen über das Konto zu. Am 29. Juli 2003 wies das Konto einen Sollstand von 257.075 EUR auf.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_4

Am 26. August 2003 zahlte die Tochter des Schuldners, Frau L, einen Betrag von 233.000 EUR unter dem Verwendungszweck "RÜCKZHLG.DARL. L1 L" auf das Konto ein. Am gleichen Tag verpfändete der Vater des Schuldners, Herrn L sen., ein Festgeld in Höhe von 167.000 EUR zur Absicherung des Kontos der Schuldnerin. Damit war der Restsaldo des Kontos der Schuldnerin aus Sicht der Beklagten ausreichend besichert, woraufhin die Beklagte die Grundschuld freigab. Das Festgeldkonto wurde am 28. August 2003 aufgelöst und in Höhe von 167.000 EUR mit dem Kontokorrent verrechnet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_5

Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen der Zahlungseingänge vom 26. und 28. August 2003 mit dem Debetsaldo des Kontokorrentkontos angefochten und verlangt den Betrag von 257.075 EUR, welcher dem Sollstand vom 29. Juli 2003 entspricht, nebst Zinsen zur Insolvenzmasse erstattet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_7

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, während die Beklagte das landgerichtliche Urteil verteidigt. Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 15. Januar 2008 verwiesen.

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B.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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I.

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Der Klägerin stehen Ansprüche aus Insolvenzanfechtung nicht zu.

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1.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_8

Aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO lässt sich das Anfechtungsrecht nicht herleiten. Denn bei der Befriedigung der Beklagten handelt es sich nicht um einen Fall der inkongruenten Deckung.

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a)

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_9

Ob die Rückführung eines Bankkredites als eine kongruente oder inkongruente Deckung anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Bank zu dem Zeitpunkt eine Rückführung verlangen konnte. Die ungekündigte Kontokorrentabrede einschließlich der Inanspruchnahme einer genehmigten Überziehung rechtfertigt für sich genommen nicht die Kreditrückführung durch Verrechnung (BGH, NJW 2003, 360, 361). In diesen Fällen sind Verrechnungen mit dem Saldo in der Regel inkongruent, es sei denn, die vereinbarte Kreditlinie selbst wird geändert. Anders liegt der Fall, wenn und soweit das Konto gekündigt oder ungenehmigt überzogen ist. Dann liegt in der Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem jederzeit fälligen Überziehungskredit auch dann ein kongruentes Deckungsgeschäft, wenn der Kredit damit endgültig zurückgeführt wird (BGHZ 138, 40, 47; Uhlenbruck/Hirte, InsO, § 130 Rdnr. 14). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung ZIP 2005, 585 noch einmal bestätigt.

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b)

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_10

In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich vom rechtlichen Ansatz her zunächst um eine genehmigte Überziehung. Denn ausweislich der vorgelegten Kontoverdichtung (GA 9 ff.) wurde in der Folgezeit nach dem 31. März 2003 keineswegs nur der Saldo zurückgeführt, sondern es wurden über Monate hinweg weiterhin auch vielfältige Belastungen des Kontos zugelassen. Damit handelt es sich eine fortgesetzte Kreditgewährung, die eine jederzeitige Rückführung durch Verrechnung nicht zuließ, sondern gesondert hätte gekündigt werden müssen. Ohne eine solche Kündigung war die Rückführung der Kredite grundsätzlich inkongruent und im Rahmen der Monatsfrist nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

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c)

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_11

Allerdings haben die Schuldnerin und die Beklagte am 26. März 2003 eine ausdrückliche Vereinbarung über die Rückführung des Kredites getroffen, um damit die Freigabe der als Sicherheit dienenden Grundschuld zu bewirken.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_12

Zur Überzeugung des Senats steht aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen Q fest, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin, L1 L, an die Beklagte mit dem Anliegen wandte, die als Sicherheit begebene Grundschuld freizubekommen, um das in seinem Privateigentum stehende Grundstück lastenfrei an einen Interessenten veräußern zu können. Die Beklagte machte dies von der Rückführung des Debetsaldos abhängig. Gleich ob zu dem Zeitpunkt bereits bestimmt war, auf welche Weise und mit welchen Teilbeträgen der Saldo zurückgeführt werden sollte, lag darin die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Reduzierung der Kreditlinie auf Null gegen Freigabe der Sicherheit. Aufgrund dieser Vereinbarung durfte die Beklagte den Zahlungseingang vom 26. August 2007 sowie die aufgrund der Verpfändung von 26. August 2007 weiter erfolgten Zahlungseingänge vom 28. August 2007 mit dem Debetsaldo verrechnen und den Kredit auf diese Weise zurückführen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_13

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht; die von ihm geschilderten Gesprächsinhalte werden durch die seinerzeit hierüber gefertigten Aktenvermerke gestützt.

24

d)

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_14

Dass die Einzahlungen vom 26. und 28. August 2003 anderweitige Verwendungszwecke ausweisen, ändert an der rechtlichen Bewertung im Verhältnis zur Beklagten nichts. Denn für die Frage der Kongruenz oder Inkongruenz der Kreditrückführung ist allein maßgeblich, welche Vereinbarung die Schuldnerin diesbezüglich mit ihrer Bank getroffen hatte. Die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung selbst war nicht anfechtbar, weil sie aus Sicht der Beklagten ein Bargeschäft darstellte, nämlich Zug um Zug den gleichwertigen Austausch einer bestehenden Sicherheit gegen Rückführung des Kredites.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_15

Ansprüche der Klägerin könnten in dieser Konstellation allenfalls gegen den Gesellschafter L1 L entstanden sein. Denn im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und ihrem Gesellschafter L1 L durfte dieser die Grundschuld – soweit sie den Charakter einer Eigenkapital ersetzenden Besicherung hatte – nur zurücknehmen, wenn er sie gegen andere gleichwertige, Eigenkapital ersetzende Gesellschafterhilfen austauschte. Schließen die bei den Einzahlungen angegebenen Verwendungszwecke es aus, die Zahlungen als eine ersatzweise gewährte Gesellschafterhilfe des L1 L anzusehen, erfüllt die Rückführung des Kontokorrentkredits unter gleichzeitiger Rückgewähr der begebenen Gesellschaftersicherheit den Tatbestand des § 32b GmbHG und führt zu einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter (vgl. BGH, NZG 2005, 396, 397).

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2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_16

Voraussetzungen, unter denen die Zahlungen vom 26. und 28. August 2003 als kongruente Befriedigung (§ 130 InsO) hätten angefochten werden können, sind von der Klägerin nicht dargelegt, insbesondere nicht die Kenntnis der Beklagten von Zahlungsunfähigkeit.

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II.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_17

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16. Januar 2008 nötigt nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 1, 2 ZPO) und führt auch im Übrigen zu keiner anderen Bewertung.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_18

Insbesondere ist eine Inkongruenz nicht dadurch gegeben, dass Zahlungen von Dritten auf Verbindlichkeiten der Schuldnerin vorliegen. Denn Anfechtungsgegenstand sind nicht die von dritter Seite eingegangenen Überweisungen auf das Konto der Schuldnerin, sondern die gedanklich hiervon zu trennende Verrechnung der Zahlungseingänge mit dem Sollstand des Kontos. In dem Moment der Verrechnung gehörten die Zahlungseingänge bereits zum Vermögen der Schuldnerin, so dass die Befriedigung der Beklagten aus eigenen Mitteln der Schuldnerin erfolgte.

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III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2008-02-07/27-u-41-07#rd_19

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.