Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 32b (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 32b GmbHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 69 Entscheidungen zu § 32b GmbHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.01.2008 – 18 U 203/06Zitiert von 1
- FG Köln, 30.09.2015 – 3 K 706/12Zitiert von 1
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 185/10Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender GesellschafterdarlehenZitiert von 16
- OLG Koblenz, 19.05.2004 – 6 U 963/03
- BGH, 23.09.2010 – IX ZB 204/09Vergütung des vorläufigen Verwalters: Berücksichtigung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer wegen unzulässiger ZahlungenZitiert von 11
- BAG, 27.03.2014 – 6 AZR 204/12Nachrang von Entgeltansprüchen eines GesellschaftersZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.12.2021 – IX ZR 201/20Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den GesellschafterZitiert von 11
- KG, 11.09.2020 – 9 W 113/19Zitiert von 1
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 27
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.