Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 32b (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 10.01.2008 – 18 U 203/06Zitiert von 1
- BGH, 04.07.2013 – IX ZR 229/12Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft; Anfechtungsanspruch bei nur teilweiser Rückführung des besicherten Drittdarlehens; vormalige Eigenkapitalersatzvorschriften als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von RechtshandlungenZitiert von 25
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 185/10Insolvenzverfahren über das Vermögen einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU gegründeten Kapitalgesellschaft: Anwendbarkeit der Regelungen über die Nachrangigkeit kapitalersetzender GesellschafterdarlehenZitiert von 16
- FG Köln, 30.09.2015 – 3 K 706/12Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 19.05.2004 – 6 U 963/03
- BGH, 23.09.2010 – IX ZB 204/09Vergütung des vorläufigen Verwalters: Berücksichtigung der Ansprüche gegen den Geschäftsführer wegen unzulässiger ZahlungenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.04.2023 – II ZR 37/22GmbH: Dolo-agit-Einwand des Gesellschafters gegen die Inanspruchnahme aus einem Erstattungsanspruch nach den sog. Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz im Hinblick auf einen DarlehensrückzahlungsanspruchZitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 – 4 K 4039/20Zitiert von 1
- BGH, 09.12.2021 – IX ZR 201/20Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den GesellschafterZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32b GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 32b GmbHG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.