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OLG Hamm Urteil vom 25.02.2000 – 12 UF 166/99

ECLI:DE:OLGHAM:2000:0225.12UF166.99.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Entscheidungsgründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_2

Die Berufung und die Widerklage des Beklagten sind - soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für die Zeit ab 1. Oktober 1999 übereinstimmend für erledigt erklärt haben - begründet und führten zur Abänderung des angefochtenen Urteils und für die Zeit ab 1. August 1999 zur Abänderung der vor dem Jugendamt der Stadt E am 21. September 1998 errichteten Urkunde sowie des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 25. November 1992.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_3

Die am 19. Mai 1980 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Kindesunterhalt. Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. Juli 1999 hat sie gegen den Beklagten über den in der Urkunde der Stadt E vom 21. September 1998, mit der das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - E vom 25. November 1992 bereits abgeändert worden ist, titulierten und gezahlten Betrag von monatlich 445,00 DM hinaus keinen weiteren Anspruch.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_4

Anspruchsgrundlage für den Unterhalt der volljährigen Tochter ist § 1601 i.V.m. § 1610 Abs. 1 BGB. Für die Frage der Bedürftigkeit der Klägerin ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_5

I. Juli 1998 bis Januar 1999:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_6

In dieser Zeit war die Klägerin noch Schülerin der Klasse 13

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_7

der ...schule in E . Es handelt sich um eine allgemeinbildende Schule. Die Klägerin hat dazu anläßlich ihrer Anhörung vor dem Senat am 4. Februar 2000 ausgeführt, daß die ...schule ein normales Gymnasium sei, das sie bis zum ersten Halbjahr der Klasse 13 besucht und mit dem Abschluß des Fachabiturs zum 1. Februar 1998 verlassen habe. Die Klägerin lebt im Haushalt ihrer Mutter. Sie ist als sog. privilegierte Volljährige im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB anzusehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_8

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die elterliche Sorge im Rechtssinne endet und - als Teil hiervon - die Personensorge des betreuenden Elternteils. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob etwa ein volljähriger Schüler noch im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erfährt. Diese sind nicht mehr als Betreuungsunterhalt i.S.d. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB zu bewerten. Ein Betreuungsbedarf besteht nicht mehr, an seine Stelle ist ein erhöhter Barunterhaltsbedarf getreten, an dem sich beide Eltern beteiligen müssen. Die Neufassung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der privilegierte volljährige Kinder den minderjährigen gleichzustellen sind, ändert an der anteiligen Barunterhaltspflicht der Eltern nichts. Nach dem Gesetz ist gegenüber volljährigen Kindern immer ein Barunterhalt zu leisten, die Möglichkeit zur Erfüllung der Unterhaltspflicht durch Betreuung wie bei minderjährigen Kindern ist für sie nach der Gesetzesänderung in § 1606 Abs. 3 BGB gerade nicht vorgesehen (s. dazu BGH FamRZ 1994 S. 696 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 1999 S. 45; OLG Bremen FamRZ 1999 S. 1529; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Auflage § 1603 Rdnr. 56 und § 1606 Rdnr. 8).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_10

Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes richtet sich gemäß Nummer 24 der Hammer Leitlinien (HLL) nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern nach der Unterhaltstabelle. Eine Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe erfolgt nicht (OLG Braunschweig FamRZ 1999 S. 1453 ff).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_11

Das durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten betrug im Jahr 1998 einschließlich der Steuererstattung entsprechend den Berechnungen in der Berufungsbegründung, die von der Klägerin nicht bestritten werden, monatlich 2.654,42 DM. Auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ist ein Einkommen von 2.437,03 DM monatlich anrechenbar.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_12

Nettoeinkommen 2.654,42 DM

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_14

Berufskleidung 91,00 DM

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_15

./. Kreditrate 126,39 DM

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_17

Abzuziehen sind berufsbedingte Aufwendungen für Fahrtkosten. Dem Beklagten sind für die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle wenigstens die Kosten für eine Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr zuzugestehen. Das sind für das Ticket 2000 in der Preisstufe A im Jahr 1998 monatlich 81,00 DM. Der Beklagte hat außerdem substantiiert dargelegt, daß er Arbeitskittel benötigt, für deren Anschaffung ein durchschnittlicher Betrag von monatlich 10,00 DM anzusetzen ist.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_18

Anzurechnen sind weiter Kreditraten in Höhe von monatlich 126,39 DM. Es handelt sich um einen Allzweckkredit, den der Beklagte in Höhe von 7.000,00 DM als Umschuldung zum Ausgleich einer Kontoüberziehung bei der Sparkasse E aufgenommen hat. Die Klägerin hat noch keine eigene Lebensstellung, ihr Unterhaltsanspruch richtet sich nach den Lebensverhältnissen der

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_19

Eltern, zu denen auch Darlehen in angemessenem Rahmen gehören können. Das ist hier zu bejahen, zumal der bisher verlangte Unterhalt für die damals noch minderjährige Klägerin im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nicht gefährdet war.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_20

Im Jahr 1999 betrug das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Beklagten nach der Abrechnung für Dezember 1999, aus der sich die Jahreszahlen ergeben, 2.781,69 DM. Davon sind monatlich 2.561,80 DM auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbar.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_21

Nettoeinkommen 33.730,25 DM

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_22

monatlich 2.810,85 DM

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_23

./. Nettoanteil der vermögens-

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_24

wirksamen Leistungen des

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_26

56,09 % von 52,00 DM 29,16 DM

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_29

Ticket 2000 1999 83,50 DM

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_30

./. Arbeitskittel 10,00 DM

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_32

./. Kreditrate 126,39 DM

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_34

Das anrechenbare Einkommen der Mutter ist mit monatlich 1.880,00 DM anzusetzen. Ihr tatsächlicher Monatsverdienst betrug zwar im Jahr 1998 nur 1.360,69 DM und ist damit erheblich geringer. Es ist jedoch auszugleichen, daß die Mutter für sich die Steuerklasse V gewählt hat und damit eine verhältnismäßig hohe Steuerbelastung hat.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_36

Bruttoeinkommen 1998 35.156,05 DM

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_37

gesetzliche Abzüge:

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_38

Lohnsteuer 9.831,13 DM

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_39

Kirchensteuer 884,73 DM

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_40

Solidaritätszuschlag 540,66 DM

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_41

Krankenversicherung 2.482,09 DM

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_42

Pflegeversicherung 303,56 DM

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_43

Rentenversicherung 3.624,94 DM

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_44

Arbeitslosenvers. 1.160,70 DM

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_46

Nettoeinkommen 16.328,24 DM

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_47

monatlich 1.360,69 DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_48

Die Wahl der Steuerklasse V für sich selbst und der Steuerklasse III für den Ehemann ist steuerrechtlich zulässig. Von dem Grundsatz, daß auch bei Wiederverheiratung die tatsächliche Steuerlast maßgeblich ist, ist aber in einem Fall, in dem beide Ehegatten erwerbstätig sind, der unterhaltspflichtige Ehegatte sich in die Steuerklasse V einstufen läßt und dadurch seinem Ehepartner die Einreihung in die günstigere Steuerklasse III ermöglicht, eine Ausnahme zu machen. Insoweit übernimmt die Mutter im Interesse ihres jetzigen Ehemannes, der im Rahmen der Steuerklasse III in den vollen Genuß des Splittingvorteils gelangt, eine Steuerbelastung, die sie dem Anspruch der Klägerin nicht entgegenhalten kann. In einem solchen Fall ist nach ähnlichen Grundsätzen zu verfahren, wie sie etwa im Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) zur Anwendung gelangen. Danach ist vom Arbeitslohn des Unterhaltspflichtigen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in die Steuerklasse V verbundene Verschiebung der Steuerbelastung möglichst behoben wird (s. dazu BGH NJW 1980 S. 2251 = Wendl-Staudigl,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_49

Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., R 042).

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_50

Bei einer Einstufung in die Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge könnte die Mutter bei gleichbleibendem Bruttoverdienst ein monatliches Nettoeinkommen von 1.880,00 DM haben:

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_51

Bruttoeinkommen 1998 35.156,05 DM

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_52

gesetzliche Abzüge:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_53

Lohnsteuer 4.513,00 DM

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_54

Kirchensteuer 317,25 DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_55

Solidaritätszuschlag 193,87 DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_56

Krankenversicherung 2.482,09 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_57

Pflegeversicherung 303,56 DM

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_58

Rentenversicherung 3.624,94 DM

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_59

Arbeitslosenvers. 1.160,70 DM

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_61

Nettoeinkommen 22.560,64 DM

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_62

monatlich 1.880,05 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_63

Die Mutter der Klägerin ist halbschichtig tätig. Eine darüber hinausgehende Erwerbsobliegenheit besteht mit Rücksicht auf die am 19. Mai 1987 geborene Tochter L , für die die Mutter den Betreuungsunterhalt erbringt, nicht.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_64

Das Einkommen der Eltern betrug 1998 2.437,00 DM + 1.880,00 DM = 4.317,00 DM. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich nach der Einkommensgruppe 7 (4.300,00 DM - 4.700,00 DM) der ab 1. Juli 1998 gültigen Tabelle und bemißt sich in der 4. Altersstufe auf monatlich 824,00 DM.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_65

Davon hat der Beklagte 54,41 % abzüglich Kindergeldanteil, das sind 448,34 DM - 110,00 DM = 338,34 DM zu tragen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_68

anrechenbares Einkommen 2.437,00 DM

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_69

./. Selbstbehalt 1.500,00 DM

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_72

anrechenbares Einkommen 1.880,00 DM

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_73

./. Selbstbehalt 1.095,00 DM

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_75

Solange die Klägerin die Schule besucht hat und für sie § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB gilt, können sich die Eltern nur auf den notwendigen Selbstbehalt von 1.500,00 DM berufen. Bei der Mutter ist allerdings ein Abschlag zu machen, da sie schon aufgrund des Einkommens ihres Ehemannes ihr Auskommen zumindest zum überwiegenden Teil hat und deshalb auf den Selbstbehalt nicht in voller Höhe angewiesen ist. Der Senat schätzt gemäß § 287 ZPO, daß entsprechend den Hammer Leitlinien und seiner Rechtsprechung zur Ersparnis bei Zusammenleben mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt ein Abschlag in Höhe von wenigstens 27 % zu machen ist, so daß ein Selbstbehalt in Höhe von 73 % von 1.500,00 DM = 1.095,00 DM als angemessen anzusetzen ist.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_76

Eine Kürzung des Selbstbehalts des Beklagten, der ebenfalls mit seiner zweiten Ehefrau zusammenlebt, kommt dagegen nicht in Betracht, da die Ehefrau nur Arbeitslosenunterstützung bezieht und deshalb ihrerseits noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten hat.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_77

Gemäß § 1612 b Abs. 2 BGB ist nach der Gesetzesänderung auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin die Hälfte des staatlichen Kindergeldes von monatlich 220,00 DM anzurechnen (s. auch OLG Celle FamRZ 1999 S. 1455).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_79

Da der Beklagte weiterhin entsprechend dem bestehenden Titel, der bis Ende Juli 1999 nicht angegriffen wird, monatlich 445,00 DM gezahlt hat, hat die Klägerin keinen weiteren Anspruch mehr.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_80

Für Januar 1999 ändert sich die Berechnung geringfügig, weil der Beklagte ein höheres Einkommen erzielt hat. Es bleibt aber bei dem Bedarf der Klägerin nach der Einkommensgruppe 7 und auch bei dem Ergebnis, daß über den Betrag von 445,00 DM hinaus kein Anspruch gegen den Beklagten mehr besteht, zumal sich auch das Kindergeld auf 250,00 DM monatlich erhöht hat.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_81

II. 1. Februar 1999 bis 31. Juli 1999:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_82

Ab Februar 1999 war der Schulbesuch der Klägerin beendet, sie hat bis einschließlich Juli 1999 ein Praktikum in den Kliniken E absolviert. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht mehr anwendbar, die Klägerin gilt nicht mehr als privilegiertes volljähriges Kind. Den Eltern ist ein angemessener Selbstbehalt von 1.800,00 DM zuzubilligen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine monatliche Entschädigung von 300,00 DM erhalten hat, die sie sich auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muß (s. dazu Wendl/Staudigl /Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Auflage § 2 Rdnr. 336).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_83

Es ergibt sich damit für den Bedarf:

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_84

Tabellenunterhalt 824,00 DM

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_85

./. Eigeneinkommen 300,00 DM

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_87

Haftungsanteile der Eltern:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_89

anrechenbares Einkommen 2.562,00 DM

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_90

./. Selbstbehalt 1.800,00 DM

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_94

anrechenbares Einkommen 1.880,00 DM

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_96

73 % von 1.800,00 DM 1.314,00 DM

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_98

Der Beklagte hat zu zahlen:

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_99

Restunterhalt 524,00 DM,

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_100

davon 57,38 % 300,67 DM

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_101

./. anteiliges Kindergeld 125,00 DM

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_103

Dieser Betrag liegt unter dem titulierten und gezahlten Betrag von 445,00 DM monatlich. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht mehr.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_104

III. 1. August 1999 bis 30. September 1999:

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_105

Für diese Zeit besteht kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten mehr. Auf seine Widerklage sind deshalb die bestehenden Titel abzuändern.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_106

Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie noch unterhaltsbedürftig ist. Sie befand sich nicht in einer Ausbildung und hätte in dieser Zeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit ihren Unterhaltsbedarf selbst sicherstellen können und müssen. Als volljähriges Kind hat sie gegenüber ihren Eltern Erwerbsobliegenheiten, die denen aus § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB vergleichbar sind. Das bedeutet, daß das volljährige Kind primär für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen muß, wenn es sich nicht in einer Ausbildung befindet. An die Beurteilung der Bedürftigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Für die Nutzung der Arbeitskraft gelten ähnliche Maßstäbe wie für die Haftung der

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_107

Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Der gesunde Volljährige muß grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 48). Die Klägerin hat auch im September 1999 im Krankenhaus E , in dem sie bereits während der Schulzeit wiederholt tätig gewesen ist, als Aushilfe gearbeitet und ein Einkommen von 1.094,75 DM netto erzielt. Ihr Unterhaltsbedarf war damit abgedeckt. Weshalb dies nicht auch für den Monat August gilt, ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin im Senatstermin am 4. Februar 2000 angegeben hat, daß sie im August 1999 gearbeitet habe, aber erst im Nachhinein ihr Geld bekommen habe, wird dies durch die überreichte Gehaltsbescheinigung, die sich ausdrücklich auf eine Beschäftigungszeit vom 1.9.1999 bis 30.9.1999 bezieht, nicht bestätigt.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_109

Ab Oktober 1999 befindet sich die Klägerin in der Ausbildung zur Kinderkrankenschwester im M G . Mit Rücksicht auf die dort gezahlte Ausbildungsvergütung haben die Parteien im Senatstermin am 4. Februar 2000 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2000-02-25/12-uf-166-99#rd_110

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.