Rechtsprechung / OLG Hamm / 1999

OLG Hamm Urteil vom 20.01.1999 – 13 U 84/98

ECLI:DE:OLGHAM:1999:0120.13U84.98.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen jede Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.

Das Urteil beschwert die Beklagten in Höhe von 139.247,47 DM.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_2

Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die Beklagten wegen eines Arbeitsunfalles in Anspruch, der sich am 24. Januar 1992 im Betrieb der Beklagten zu 1), einem Mitglied der Klägerin, ereignet hat. Der Arbeitnehmer M2 erlitt eine schwere Quettschverletzung der rechten Hand, als er ein verklemmtes Werkstück (39 x 46 mm großer Stahlbügel) aus einer Hydraulik-Presse ziehen wollte. Es war vorgesehen, von diesen Stahlbügeln auf dieser Presse etwa 5.000 Stück herzustellen. Dazu sollte zunächst eine computergesteuerte Presse (PC-Steuerung) eingesetzt werden. Wegen verschiedener Schwierigkeiten griff der Beklagte zu 2), Geschäftsführer der Beklagten zu 1), auf den Einsatz der Hydraulik-Presse mit Nockensteuerung statt PC-Steuerung, Presskraft 40 Tonnen, zurück, an welcher der Unfall dann passierte. Die Herstellung der Stahlbügel geschah in der Weise, daß ein Stahlband durch die Presse gezogen wurde, die pro Arbeitsgang (Schub) einen Stahlbügel ausstanzte. Danach lief das Band weiter, und der nächste Schub mußte von dem Arbeitnehmer, der die Presse bediente, mit einem Fußschalter ausgelöst werden. Der Beklagte zu 2) setzte den Arbeitnehmer M2 an dieser Presse ein. M2 hatte bereits etwa 200 Bügel ausgestanzt, als der Unfall passierte. Weil manche Stanzvorgänge nicht einwandfrei liefen, insbesondere auszustanzende Bügel hängenblieben, war eine Schutzvorrichtung, z. B. Schutzgitter oder Schutzkorb, die ein Hineingreifen in die Maschine sonst verhindern, noch nicht vorhanden. Eine vorhandene Lichtschranke, die bei einem Hineingreifen die Maschine automatisch abschaltet, war ausgestellt. Die Düsen einer Blastechnik, die steckengebliebene Teile aus der Anlage blasen kann, waren noch nicht eingestellt. Zum Herausholen hängengebliebener Werkstücke gab es auch einen Haken (Pinzette). Der Unfall passierte, als der Arbeiter M2 in die Maschine griff, um ein hängengebliebenes Werkstück herauszuholen und der Stanzvorgang ausgelöst wurde. Wie es zur Auslösung des Stanzvorganges kam, ist nicht ganz klar. Die Parteien vermuten übereinstimmend, daß M2 während des Griffes in die Maschine an den Fußschalter geriet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_3

Die Klägerin hat für den Arbeitnehmer M2 bis zum 30. September 1997 Leistungen in Höhe von 129.247,47 DM erbracht. Sie zahlt Herrn M2 eine laufende Rente.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_4

Die hydraulische Presse, an welche der Unfall passierte, unterlag den UVV 11.064 Hydraulisch Pressen (VBG 7n 5.2) in der Fassung vom 01. Oktober 1987 nebst Durchführungsanweisungen von Oktober 1987 (ein Exemplar dieser UVV, auf das im übrigen Bezug genommen wird, befindet sich in der Hülle von Bl. 1 der Beiakten 45 Js 6046/92 StA Münster). Diese UVV lauten auszugsweise:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_6

(1.) Pressen müssen so beschaffen sein, daß Verletzungen durch das Pressenwerkzeug verhindert werden. Verletzungen werden verhindert durch:

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1. Pressenwerkzeuge, die aufgrund ihrer Konstruktion oder durch zusätzlich angebrachte Verdeckungen ein Hineingreifen in die Gefahrenstelle ausschließen,

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2. Feste Verdeckungen der Gefahrenstellen, wobei ohne Handwerkzeug abnehmbare oder öffenbare Teile der Verdeckung so mit der Steuerung der Presse verbunden sein müssen, daß einerseits bei abgenommenen oder geöffnetem Teil der Verdeckung eine Schließbewegung nicht eingeleitet werden kann und andererseits beim Entfernen oder Öffnen während der Schließbewegung der Stößel rechtzeitig stillgesetzt wird,

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3. Bewegliche Verdeckungen nach § 6,

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4. Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen nach § 7

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5. Zweihandschaltung nach § 6,

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6. Einrichtungen, die in Abhängigkeit von der Stößelbewegung Personen von den Gefahrstellen abweisen (abweisende Schutzeinrichtung).

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(2.) Schutzeinrichtungen müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können

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(3.) Können aus fertigungstechnischen Gründen Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 nicht eingesetzt werden, muß sichergestellt sein, daß Verletzungen durch andere Sicherungsmaßnahmen verhindert sind ...

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(5.) Pressen, bei denen das Einrichten ohne die in Abs. 1 genannten Schutzeinrichtungen oder ohne die in Abs. 3 getroffenen Sicherungsmaßnahmen erfolgt, müssen so ausgerichtet sein, daß beim Einstellen auf die Betriebsart "Einrichten"

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- die Schließgeschwindigkeit selbsttätig auf gleich oder kleine 10 mm/s begrenzt

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- eine Befehlseinrichtung mit selbständiger Rückstellung wirksam wird.

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§ 14 Betriebsanweisungen

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(1.) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung aufzustellen und dem Versicherten auszuhändigen, bevor sie an der Presse beschäftigt werden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_22

(2.) Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu befolgen.

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§ 15 Betätigen der Ausschalteinrichtungen

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(1.) Die Versicherten dürften Betriebsstörungen im Arbeitsablauf nur beseitigen und sonstige Tätigkeiten am Werkzeug nur vornehmen, wenn die Ausschalteinrichtung nach § 9 betätigt worden ist

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(2.) Der Unternehmer hat die Versicherten auf die Einhaltung dieser Bestimmung mindestens einmal halbjährlich hinzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_26

§ 16 Einrichten

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(1.) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Presse erst in Betrieb genommen wird, nachdem

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1. der von ihm beauftragte Einrichter

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a) die Werkzeuge einrichtet,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_30

b) die Betriebsart eingestelle,

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c) die Schutzeinrichtung nach § 3 Abs. 1 angestellt,

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d) erforderlichenfalls die Sicherungsmaßnahme nach § 3 Abs. 3

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e) die Umstelleinrichtungen gegen unbefugtes Betätigen gesichert hat und

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2. die vom ihm schriftlich beauftragte Kontrollperson festgestellt hat, daß die Werkzeuge eingerichtet und die Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstaben b) - e) getroffen und wirksam sind.

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(5.) Während des Einrichtens hat der Einrichter bei angeschaltetem Antrieb die Ausschalteinrichtung nach § 9 zu tätigen und beim Zusammenfahren der Werkzeuge Schutzeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 oder Sicherungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 3 zu benutzen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_38

Schutzvorrichtungen im Sinne von § 3 UVV fehlten. Die Schließgeschwindigkeit der Presse war nicht entsprechend § 3 (5.) UVV auf höchstens 10 mm/s begrenzt. Betriebsanweisungen im Sinne von § 14 UVV waren nicht aufgestellt.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_39

Unter den Parteien ist streitig ob die genannten UVV auf den Arbeitsvorgang, bei welchem sich der Unfall des Arbeitnehmers M2 ereignete, anwendbar sind.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_40

Die Klägerin macht das geltend. Sie hat den Beklagten zu 2)  4) grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen und auf mehrfache Verstöße gegen die UVV verwiesen. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) hat das Werkzeug für die Herstellung der Stahlbügel in die Presse eingebaut und angepaßt. Der Beklagte zu 4) war der dafür verantwortliche Meister.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_41

Gegen die Beklagten zu 2) - 4) hat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren stattgefunden (45 Js 6046/92 StA Münster), welches gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Zahlung von Geldbußen in Höhe von je 1.500,00 DM mit Zustimmung der Klägerin eingestellt worden ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_42

Die Klägerin hat beantragt,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_44

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 129.247,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997 zu zahlen,

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner künftigen Aufwand aus dem Berufsunfall des Herrn M2 vom 24. Januar 1992 zu ersetzen.

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Die Beklagten haben beantragt,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_48

die Klage abzuweisen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_49

Sie haben geltend gemacht, die UVV seien auf den Arbeitsvorgang, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, nicht anwendbar, weil die Presse noch nicht eingerichtet und noch nicht in Betrieb genommen worden sei. Die Presse habe sich allenfalls in der Einrichtungsphase und einem Probelauf befunden. Den Beklagten sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, Herr M2 sei ein qualifizierter Mitarbeiter gewesen, auch selbst Einrichter. Wegen seiner hohen Qualifikation habe niemand damit rechnen können, daß er einfach in die Presse hineingreifen würde.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_50

Das Landgericht hat die Akten 45 Js 6046/92 StA Münster im Wege des Urkundenbeweises verwertet und der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das Urteil vom 11. Februar 1998 Bezug genommen (Bl. 66 - 73 d. A.).

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_51

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Klage erreichen wollen. Sie wiederholen ihr Vorbringen, daß der Unfall sich vor dem Einrichten der Presse ereignet habe und die UVV deshalb auf den Arbeitsvorgang, bei welchem der Arbeitnehmer M2 verletzt worden ist, nicht anwendbar seien. Die Beklagte zu 1) habe erst etwa 300 Bügel in einem Probelauf erstellen wollen, ehe der allgemeine Produktionsprozeß haben beginnen sollen. Fehlender Eingreifsschutz sei für die Verletzung des Arbeitnehmers M2 auch nicht ursächlich geworden, weil der Unfall auch sonst passiert wäre, wenn Herr M2 zuvor ein Schutzgitter hätte abmontieren müssen. M2’ Verhalten sei zudem so ungewöhnlich und unerwartet, daß die Beklagten dafür nicht mehr hafteten. Schließlich fehle es an grober Fahrlässigkeit der Beklagten. Wegen der Berufungsbegründung im einzelnen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen (Bl. 97  107 d. A.).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_52

Die Beklagten beantragen,

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_53

in Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_54

Die Klägerin beantragt,

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_55

die Berufung zurückzuweisen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_56

Sie hält die UVV für anwendbar und die Verstöße der Beklagten gegen die UVV für eklatant und grob fahrlässig. Wegen der Berufungserwiderung wird auf die Berufungserwiderungsschrift Bezug genommen (Bl. 115 - 119).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_57

Der Senat hat die Beklagten gemäß § 141 ZPO gehört. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf den im Einvernehmen mit den Parteien angefertigten Berichterstatter-Vermerk Bezug genommen (Bl.    d. A.). - Außerdem waren die Akten 45 Js 6046/92 StA Münster zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_59

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_60

Die Beklagten zu 2) - 4) haften der Klägerin gemäß § 640 Abs. 1 RVO, die Beklagte zu 1) gemäß § 641 RVO.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_62

Auf die Hydraulik-Presse, an welcher sich der Unfall des Arbeitnehmers M2 am 24. Januar 1992 ereignet hat, sind gemäß ihrem § 1 (1) die UVV 11.064 in der Fassung vom 01. Oktober 1987 (nicht in der von der Klägerin eingereichten und vom Landgericht zitierten Fassung vom 01. Januar 1993) anwendbar.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_63

Die UVV in der Fassung vom 01. Oktober 1987 sind auch auf den Arbeitsvorgang anzuwenden, bei welchem sich der Unfall des Arbeitnehmers M2 ereignet hat. Entgegen der schriftsätzlich wiederholt vorgetragenen Auffassung der Beklagten geschah der Unfall keinesfalls vor dem Einrichten der Maschine. Das hat die Anhörung der Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) im Senatstermin eindeutig ergeben (§ 286 Abs. 1 ZPO). Unter Einrichten ist gemäß Nr. 3 der DIN 32541 (Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln - Begriffe für Tätigkeiten) das Herrichten einer Maschine oder eines vergleichbaren technischen Arbeitsmittels für die Nutzung zu verstehen, wobei unter Zurüsten gemäß § 3.1 das Vorbereiten und Einstellen für eine bestimmte Nutzung und unter Umrüsten gemäß § 3.2 das Zurüsten für einen anderen Arbeitsvorgang fällt. Der Beklagte zu 3), B, und der Beklagte zu 2) haben eindeutig und glaubhaft angegeben, daß B das Mutterwerkzeug eingebaut und angepaßt habe. Der Arbeitnehmer M2 habe mit dem Ausstanzen der Bügel begonnen. Lediglich die Düsen der Blastechnik waren noch nicht eingestellt. - Obwohl die Schutzeinrichtungen nach § 3 (1) UVV, deren Einstellung gemäß § 16 (1) Nr. 1 c noch zum Einrichten gehört, fehlten, hatte der Arbeitnehmer M2 mit der Produktion begonnen. Die Maschine lief nicht mehr mit der gemäß § 3 (5) UVV für die Betriebsart "Einstellen" vorgeschriebenen Schließgeschwindigkeit von höchstens 10 mm/s, sondern mit der in der Produktion eingesetzten Schließgeschwindigkeit, wie der Beklagte zu 3), B, eindeutig und glaubhaft angegeben hat. Auch wenn noch weiter darauf geachtet werden sollte, ob die auszustanzenden Stahlbügel nicht hängenblieben - was die Beklagten als Probelauf bezeichnen -, handelt es sich in der Sache doch schon um den Beginn der Produktion, die der Arbeitnehmer M2 nach den glaubhaften Angaben des Beklagten zu 4) im übrigen auch insgesamt durchführen sollte. Diese durfte aber nicht begonnen werden, ehe der Einrichter nicht auch die gemäß § 3 (1) UVV vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen eingestellt hatte (vgl. § 16 (1) nur 1 c UVV). Überdies war, wie der Beklagte zu 2) im Senatstermin glaubhaft angegeben hat, die vorhandene Lichtschranke, welche die Maschine bei einem Hineingreifen ausschaltete (berührungslos wirkende Schutzeinrichtung gemäß § 3 (1) Nr. 4, § 7 UVV, vgl. S. 5 des Unfalluntersuchungsberichts der Klägerin, Bl. 5 der Ermittlungsakten), abgestellt, so daß die Maschine allein mit dem Fußschalter an- und ausgestellt werden konnte und - wie der Beklagte zu 2) im Senatstermin auch eingeräumt hat - weitere Sicherungen nicht vorhanden waren. - Außerdem fehlte es - unstreitig - an einer Betriebsanweisung (§ 14 UVV) für den Arbeitnehmer M2 (siehe auch § 15 (2) UVV), die den Fall eines Stockens des Stanzvorganges regeln mußte.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_64

Die Rechtslage wäre im übrigen nicht anders, wenn man noch eine Einrichtungsphase annehmen würde, in welcher der Unfall passierte. Nach § 16 (5) UVV waren beim Zusammenfahren der Werkzeuge die Schutzeinrichtungen nach § 3 (1) UVV zu benutzen. Dazu gehört gemäß § 3 (1) Nr. 4, § 7 UVV die Lichtschranke als berühungslos wirkende Schutzeinrichtung (siehe oben), die unstreitig nicht eingeschaltet war.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_65

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Verhalten des Arbeitnehmer M2 nicht als Reparatur oder Instandhaltung der Presse angesehen werden, für welche andere Regelungen gelten. Die Presse war nicht zu reparieren und instandzuhalten, sondern M2 entfernte ein hängengebliebenes Werkstück (Stahlbügel).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_67

Die fehlenden Schutzeinrichtungen und die fehlende Betriebsanweisung haben zu dem Unfall des Arbeitnehmers M2 geführt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_68

Bei Verstößen gegen die UVV wird die Kausalität vermutet, wenn sich - wie hier - in dem Unfall gerade die Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Vorschrift verhindern sollte (BGH, VersR 1984, 775, 776 mit Nachweis der Rechtsprechung). Diese Vermutungen haben die Beklagten nicht widerlegt.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_69

Wie es im einzelnen zu dem Unfall gekommen ist, wird offengelassen und kann auch offenbleiben, weil unabhängig davon, was den verhängnisvollen Schub ausgelöst hat, nichts dafür ersichtlich ist, daß der Unfall auch passiert wäre, wenn das Hineingreifen durch eine entsprechende Schutzeinrichtung nach § 3 (1) UVV, insbesondere ein Schutzgitter oder ein Schutzkorb, verhindert worden wäre bzw. die eingeschaltete Lichtschranke die Maschine abgestellt hätte. Hätte der Arbeitnehmer M2 eine Schutzeinrichtung erst abmontieren müssen - was im übrigen nach § 3 (2) UVV überhaupt nicht ohne weiteres möglich sein darf -, dann liegt es durchaus nahe, daß er in einem solchen Fall zunächst die Presse abgestellt hätte, weil der Produktionsvorgang nun für eine etwas längere Zeit unterbrochen wurde. - Abgesehen davon ist die Kausaltität auch wegen des Verstosses der Beklagten zu 1) gegen § 14 UVV zu vermuten. Eine Betriebsanweisung im Sinne von § 14 UVV hätte das Verhalten der Arbeitnehmer für den Fall, daß ein Werkstück im Stanzvorgang hängenbleibt, regeln müssen. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, daß der Arbeitnehmer M2, wenn er entsprechend eingewiesen worden wäre, sich an eine solche Betriebsanweisung auch gehalten hätte.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_70

Im übrigen spricht viel dafür, daß der weder von der Klägerin noch von den Beklagten als Zeuge benannte Arbeitnehmer M2 entgegen seinen zeugenschaftlichen Angaben im Ermittlungsverfahren (dort Bl. 18) den Schub dadurch ausgelöst haben dürfte, daß er beim Hineingreifen in die Presse versehentlich gegen den Fußschalter geriet, wie das übereinstimmend die Klägerin (u. a. in ihrem Untersuchungsbericht Bl. 2 der Ermittlungsakten) und die Beklagten sowie die Kriminalpolizei (vgl. den Vermerk Bl. 28 der Ermittlungsakten) vermuten.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_72

Ein Mitverschulden des Herrn M2 ist für den Rückgriff der Berufsgenossenschaft grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH, VersR 1973, 818, 820 mit Nachweisen; Steffen in RGRK zum BGB, 12. Aufl., Randnote 104 vor § 823).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_73

Allenfalls kann der Ursachenzusammenhang zwischen dem UVV  widrigen Zustand und der Verletzung des Arbeitnehmers unterbrochen werden, wenn das Verschulden des Arbeitnehmers so hoch ist, daß die Kausalität nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH, VersR 1962, 95; Lauterbach, Unfallversicherung, Randnote 18 zu § 640 RVO mit Nachweis weiterer Rechtsprechung; Geigel-Kolb, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kapitel 32, Randnote 22). Das ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr lag es keinesfalls fern, daß Herr M2 bei einem - in diesem Stadium der Produktion erwarteten - Stocken des Stanzvorganges in die Maschine griff, ohne einen Haken zu benutzen. Die Versuchung, zur Beschleunigung der Weiterarbeit ungeschützt in die Presse zu greifen, lag vielmehr auch für einen in diesem Arbeitsbereich erfahrenen Arbeiter durchaus nahe.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_75

Für den Unfall des Herrn M2 sind die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) verantwortlich; zugleich ist ihre Ersatzpflicht gegenüber M2 selbst gemäß § 637 Abs. 1 RVO beschränkt.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_76

Die Haftung des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) (Unternehmerin, § 2 UVV), der die Arbeit an dieser Presse anordnete. Der Beklagte zu 3), B, hat die Presse eingerichtet, ohne die gemäß § 16 (1) Nr. 3 c, § 3 UVV notwendigen Schutzeinrichtungen anzubringen. Der Beklagte zu 4), H, hatte als Meister des Beklagten zu 3) darauf zu achten, hat das aber, wie er im Senatstermin selbst angegeben hat, nicht getan.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_77

Die Beklagte zu 1) haftet gemäß § 641 RVO.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_79

Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, daß die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) grob fahrlässig handelten.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_80

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muß im ungewöhnlich hohen Maße verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGH, VersR 1988, 474 mit Nachweisen).

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_81

Der Senat sieht die Verstöße der Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) gegen die UVV als objektiv schwer an. Die UVV machen die Gefährlichkeit der Arbeit an einer hydraulischen Presse und die hohe Bedeutung der Schutzvorrichtungen gegen ein Hineingreifen in die Presse mehr als deutlich.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_82

Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) handelten auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig. Insoweit ist  abweichend vom Regelbegriff der Fahrlässigkeit - die Persönlichkeit des Schädigers zu berücksichtigen und auf seine Erkenntnis - und Handlungsfähigkeit abzustellen (vgl. z. B. Ricke im Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Randnote 5 zu Ziffer 100 SGB VII mit Nachweis der Rechtsprechung). Hinsichtlich der Annahme eines subjektiv schweren, d. h. nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt ist Zurückhaltung geboten, weil der Unternehmer durch seine Beitragszahlung an die Berufsgenossenschaft grundsätzlich von einer Haftung freigestellt werden soll; ein Rückgriff auf den Unternehmer soll deshalb nur zulässig sein, wenn es nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalles auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (BGH, VersR 1988, 474 f.; 1989, 109, 110). Das verlangt eine "besonders krasse und subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung", für deren Annahme auch der Verstoß gegen eine besonders wichtige UVV-Regel allein noch nicht ausreichen soll (vgl. BGH, VersR 1988, 474, 475; siehe auch BGH, VersR 1989, 109). Auch bei Anlegen dieses strengen Maßstabes war das Verhalten der Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) nicht entschuldbar. Diesen 3 Beklagten waren die Gefahren der ungeschützten Hydraulik-Presse aus ihrer täglichen beruflichen Tätigkeit vertraut. Die jährliche externe sicherheitstechnischen Überprüfung der Presse, die der Beklagte zu 2) im Senatstermin geschildert hat (siehe auch S. 4 des Unfalluntersuchungsberichts der Klägerin, Bl. 4 der Ermittlungsakten), war ihnen bekannt. Das gilt sowohl für den Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der selbst Maschinenbaumeister ist als auch für den Beklagten zu 4) als für die Einrichtung verantwortlichen Meister als auch für den Beklagten zu 3), der die unvollständige Einrichtung vorgenommen hat und an der Presse nach entsprechender Ausbildung schon bei der Firma T AG tätig war, von welcher die Beklagte zu 1) sie gebraucht gekauft hatte (vgl. S. 4 des Unfalluntersuchungsberichts der Klägerin, Bl. 4 der Ermittlungsakten). Für sämtliche 3 Beklagte war die Gefahr, daß der Arbeitnehmer M2 ungeschützt in die Presse greifen konnte, ganz offensichtlich. Die 3 Beklagten kannten das Problem, daß die auszustanzenden Stahlbügel noch leicht hängenblieben und Herrn M2 deshalb leicht zu einem Greif in die ungeschützte Presse verleiten könnte. Deshalb war ihre Pflichtverletzung besonders kraß und schlechthin unentschuldbar. Daß der Arbeitnehmer M2 nach der Behauptung der Beklagten besonders qualifiziert war, ändert an ihrem grob fahrlässigen Verhalten nichts (vgl. auch BGH, VersR 1989, 409, 410 unter II 1 b cc). Der Senat sieht sich an der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) als auch subjektiver Hinsicht grob fahrlässig auch nicht dadurch gehindert, daß die Klägerin der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a Abs. 1 StPO zugestimmt hat, nachdem sie Akteneinsicht genommen hatte. Im Rahmen dieser Vorschrift kommt es auch auf die Schwere der Schuld an, die der Einstellung nicht entgegenstehen darf. Daß die Klägerin  wenn auch ohne Vorbehalt im Hinblick auf § 640 RVO - mit der Einstellung gegen Zahlung angemessener Geldbußen einverstanden war und den Beklagten damit eine Bestrafung ersparte, spricht ohne weitere Anhaltspunkte, die hier fehlen, nicht dafür, daß sie das Verhalten der 3 Beklagten zunächst selbst nicht als grob fahrlässig ansah. Vielmehr hat sie im Unfalluntersuchungsbericht vom 24. März 1992 unter Ziffer 7.3 (Bl. 6 der Ermittlungsakten) selbst angegeben, die vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen der Beteiligten (das sind die 3 Beklagten) hätten bei entsprechendem Verantwortungsbewußtsein den Unfall verhindern müssen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_84

Die 4 Beklagten sind Gesamtschuldner (vgl. BGH, VersR 1957, 180).

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_86

Die Anspruchshöhe und die Zinsforderung der Klägerin sind nicht im Streit.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_88

Das Feststellungsinteresse der Klägerin (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, weil sie Herrn M2 eine laufende Rente zahlt.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-20/13-u-84-98#rd_90

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.