§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- SG Freiburg, 13.10.2009 – S 14 KR 3452/09
- OLG Hamm, 27.10.2005 – 27 U 167/03Zitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 R 3865/09Zitiert von 11
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 AR 67/19Zitiert von 9
- AG Köln, 19.01.2012 – 74 IN 108/10
- BGH, 22.04.2010 – IX ZB 217/09Grenzübergreifende Insolvenz: Zulässigkeitsprüfung für einen Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung bei einem angeblichen Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Frankreich; Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das deutsche InsolvenzgerichtZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.12.2025 – XII ZB 350/25Übergehung eines Fristverlängerungsantrags; Voraussetzung eines Einwilligungsvorbehalts bei der Vermögenssorge eines Betreuten
- LG München II, 31.07.2025 – 36 S 10061/23 WEG
- OLG Brandenburg, 14.10.2024 – 9 WF 207/24
32 Entscheidungen zu § 16 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.