Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

§ 15 § 17