Rechtsprechung / OLG Hamm / 1998

OLG Hamm Urteil vom 18.03.1998 – 12 UF 97/97

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0318.12UF97.97.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen:

für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 insgesamt 8.040,48 DM,

für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 monatlich 470,45 DM und

für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. August 1997 monatlich 170,45 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_2

Der am 7. Oktober 1951 geborene Beklagte und die am 9. Oktober 1954 geborene Klägerin haben am 25. Mai 1973 geheiratet. Sie haben das Kind ..., geboren am 26. Juli 1976, am 3. April 1984 adoptiert. Die Parteien trennten sich am 10. April 1994. Die Ehe ist durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid vom 13. Februar 1997, rechtskräftig seit dem 16. August 1997, geschieden worden (Aktenzeichen 17 F 69/95).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_3

Der Beklagte ist Beamter bei der Feuerwehr ... Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie hat multiple Sklerose und ist pflegebedürftig nach der Pflegestufe II. Es werden für sie Sachleistungen des "...", ..., erbracht. Außerdem wird für die häusliche Pflege durch Privatpersonen Pflegegeld gezahlt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_4

Der Beklagte hat nach der Trennung monatlich 1.150,00 DM Unterhalt geleistet. Ab Februar 1996 hat er seine Zahlungen gekürzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_5

Auf die Aufstellung in dem Schriftsatz vom 5. November 1996 wird Bezug genommen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_6

Die Klägerin hat mit ihrer am 24. Juni 1996 eingegangenen und am 19. Dezember 1996 zugestellten Klage die Zahlung eines Rückstandes für die Monate Februar bis Juni 1996 in Höhe von 2.982,00 DM sowie laufenden Unterhalts in Höhe von 1.150,00 DM monatlich ab Juli 1996 verlangt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_7

Sie hat vorgetragen, daß sie wegen ihrer Erkrankung pflegebedürftig sei und das Haus nicht ohne Hilfe verlassen könne. Sie könne auch keine Hausarbeit verrichten. Die Pflege werde von ihrer Mutter sowie den Zeuginnen ... und ... durchgeführt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_8

Die Klägerin hat beantragt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_9

den Beklagten zu verurteilen, an sie

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_11

2.982,00 DM zu zahlen,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_13

beginnend mit Juli 1996 zahlbar jeweils zum dritten eines Monats und fällig im voraus 1.150,00 DM zu zahlen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_14

Der Beklagte hat beantragt,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_15

die Klage abzuweisen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_16

Er hat vorgetragen, daß ihm nach Abzug der Fahrtkosten, der Kosten für seine private Krankenkasse und der Gewerkschaftsbeiträge ein monatliches Nettoeinkommen von 4.326,00 DM verbleibe. Davon seien die Kreditraten für die ... in Höhe von 519,00 DM, für die ... in Höhe von monatlich 926,00 DM, die Beiträge für die Lebensversicherung, die er für die Darlehen habe abschließen müssen in Höhe von 37,62 DM monatlich, die Krankenversicherungsbeiträge für die Klägerin in Höhe von 230,34 DM sowie der Unterhalt für den Sohn ... in Höhe von 230,00 DM abzuziehen. Es verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 2.383,04 DM monatlich.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_17

In die Unterhaltsberechnung einzustellen sei das Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM, sodaß sich eine Differenz von 1.583,04 DM ergebe. Die Klägerin sei nicht so pflegebedürftig, daß sie das Geld für ihre Pflege benötige. Die von ihr benannten Zeuginnen würden keine Pflegedienste verrichten. Dazu seien sie - wie etwa die bereits 82 Jahre alte Mutter - auch gar nicht in der Lage. Die Zeugin ... sei Angestellte ... gewesen, sie sei seit zwei Jahren dienstunfähig. Die Zeugin ... sei eine gute Bekannte der Klägerin und halte sich nur einmal im Monat besuchsweise bei ihr auf. Unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts von 1.500,00 DM wäre er nur zur Zahlung von allenfalls 83,00 DM monatlich verpflichtet. Er habe in der Vergangenheit jedoch schon weitaus höhere Zahlungen geleistet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_18

Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat durch das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.006,31 DM sowie laufenden Unterhalt in Höhe von 1.021,00 DM ab Juli 1996 abzüglich gezahlter 376,13 DM für Juli 1996 und 245,10 DM für August 1996 zu zahlen. Auf das Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_19

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt. Er trägt vor, daß ihm nach Abzug seiner Verpflichtungen entsprechend dem angefochtenen Urteil ein anrechenbares Einkommen von monatlich 2.183,04 DM verbleibe. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin errechne sich danach mit 935,59 DM. Da sein Selbstbehalt aber 1.500,00 DM betrage, ergebe sich nur eine Verteilungsmasse von 683,04 DM. Dieser Betrag werde durch das Pflegegeld, welches die Klägerin beziehe, in vollem Umfang abgedeckt. Für 1997 ergebe sich ein um etwa 200,00 DM geringeres Einkommen. Außerdem fordere der Kreis eine zunächst ausgezahlte Stellenzulage für Bedienstete der Kreisleitstelle in Höhe von 5.744,89 DM zurück.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_20

Die Klägerin nehme häusliche Pflege gemäß § 5 Abs. 4 BVO kombiniert mit einer von einer Privatfirma angebotenen Pflege in Anspruch. Die Aufwendungen der Profipflege seien in Höhe von maximal 1.800,00 DM beihilfefähig, die Pauschale zur häuslichen Pflege werde daneben in Höhe von maximal 800,00 DM in entsprechendem Umfang anteilig gewährt. Beihilfeberechtigt sei er selbst, die Klägerin gelte als berücksichtigungsfähige Person im Sinne der Beihilfevorschriften. Aus diesem Grund habe er jeweils die Rechnungen der Firma "..." eingereicht und abgerechnet. Das auf die häusliche Pflege entfallende Pflegegeld habe er jeweils an die Klägerin weitergeleitet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_21

Die Klägerin benötige keine häusliche Pflege. Ihre Aktivitäten sprächen dagegen. Sie könne ohne Gehhilfe und Rollstuhl Einkäufe erledigen. Außerdem habe sie bis 1994 bei der Firma ... gearbeitet und habe diese Tätigkeit erst nach einem heftigen Streit aufgegeben. Aufgrund der früheren Aktivitäten und der Kürze des inzwischen vergangenen Zeitraums sei er der Auffassung, daß die Klägerin auch derzeit arbeitsfähig und in keiner Weise pflegebedürftig sei. Eine häusliche Pflege werde auch tatsächlich nicht geleistet. Nachdem die Klägerin wegen der Abrechnung angeblicher Pflegeleistungen ihrer Mutter "aufgeflogen sei", werde statt der Mutter jetzt die Zeugin angegeben. Schließlich würden an die angeblich pflegenden Personen keine Zahlungen geleistet. Die Pflegegeldzahlungen seien deshalb bedarfsdeckend anzurechnen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_22

Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin sei auch ausgeschlossen, weil sie versucht habe, ihm einen Kindesmißbrauch "anzuhängen". Sie habe wahrheitswidrig behauptet, daß er ein sexuelles Verhältnis mit der damals knapp 18-jährigen Pflegetochter ... gehabt habe. Er habe deshalb Gespräche mit dem Personalamt führen müssen. Wenn die Behauptung wahr gewesen wäre, hätte dies für ihn disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen gehabt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_23

Der Beklagte hat zunächst beantragt,

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_24

abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_25

Entsprechend der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Senatsbeschluß vom 15. September 1997 beantragt er nunmehr,

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_26

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er für die Monate Februar bis April 1996 zur Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt überhaupt, für die Monate Mai 1996 bis Juli 1996 zur Zahlung von mehr als 163,74 DM monatlich, für August 1996 zur Zahlung von mehr als 294,77 DM monatlich, für die Monate September 1996 bis Dezember 1996 zur Zahlung von mehr als 539,87 DM monatlich, für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 zur Zahlung von mehr als 313,25 DM monatlich und für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. August 1997 zur Zahlung von mehr als 134,24 DM monatlich verurteilt worden ist.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_27

Im übrigen hat er seine Berufung im Termin am 20. Februar 1998 zurückgenommen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_28

Die Klägerin beantragt,

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_29

die Berufung zurückzuweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_30

Sie hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_31

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie über die erfolgte Verurteilung hinaus zu verurteilen, für die Monate November und Dezember 1996 Unterhalt in Höhe von je 1.300,00 DM zu zahlen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_32

Der Beklagte beantragt,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_33

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_34

Die Klägerin trägt vor, daß das Einkommen des Beklagten höher sei und monatlich 6.016,00 DM betrage. Sie bestreite die monatlichen Kreditbelastungen, deren regelmäßige Zahlung der Beklagte nicht belegt habe. Die Kredite seien inzwischen wohl auch ausgelaufen. Die Abrechnungen des Beklagten zu den Leistungen des Pflegedienstes und auch des an sie ausgezahlten Pflegegeldes seien ungeordnet und nicht nachvollziehbar. Seitdem sie Pflegegeld beziehe, zahle sie an ihre Mutter monatlich 450,00 DM für deren Pflegeleistungen. Das restliche Pflegegeld zahle sie an die anderen benannten Pflegepersonen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_35

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_36

Der Senat hat im Termin am 20. Februar 1997 die Parteien persönlich angehört und die Zeuginnen ... und ... vernommen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.

Entscheidungsgründe§

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_38

Die Berufung ist in dem jetzt noch verfolgten Umfang zum Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, begründet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen. Die Anschlußberufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_39

Für den Ehegattentrennungsunterhalt ist nur noch die Zeit von Februar 1996 bis zum 15. August 1997 im Streit, nachdem die Ehe der Parteien seit dem 16. August 1997 rechtskräftig geschieden worden ist.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_40

Die Klägerin ist aktiv legitimiert, trotz des Bezuges von Sozialhilfe die Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, nachdem sie die Verträge über die treuhänderische Inkassozession nach § 91 Abs. 4 BSHG vom 18. Februar 1998 mit der Stadt ... und der Stadt vorgelegt hat.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_41

Anspruchsgrundlage für den Ehegattentrennungsunterhalt ist § 1361 BGB.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_42

Da sich die der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Tatsachen verändert haben, ist nach Zeitabschnitten zu differenzieren.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_44

1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996:

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_45

In dieser Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt noch 8.040,48 DM.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_46

Das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 1996 einschließlich der Steuererstattung gemäß Bescheid vom 5. Juni 1996 errechnet sich nach Auswertung der Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 mit den dort ausgewiesenen Jahreszahlen mit 55.396,32 DM.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_47

Bruttoeinkommen 72.024,33 DM

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_48

./. Lohnsteuer 15.139,73 DM

./. Kirchensteuer 803,43 DM

./. Solidaritätszuschlag 684,85 DM

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_49

Nettoeinkommen (76,91 %) 55.396,32 DM

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_50

Aus der Verdienstabrechnung ergibt sich nicht, daß in dem ausgewiesenen zu versteuernden Bruttobetrag das bezogene Kindergeld in Höhe von 4.700,00 DM enthalten ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_51

Von dem Nettoeinkommen sind monatlich 2.999,96 DM auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbar.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_52

Nettoeinkommen 55.396,32 DM

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_53

./. Gewerkschaftsbeitrag 110,00 DM

55.286,32 DM

./. Krankenversicherung des Beklagten 3.587,56 DM

51.698,76 DM

./. Fahrtkosten (2 * 15 km * 0,42 DM * 220) 2.772,00 DM

48.926,76 DM

./. Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers 13,00 DM * 76,91 % * 12 119,98 DM

48.806,78 DM

+ Steuererstattung gemäß Bescheid vom 5.6.1996 für 1995 7.748,29 DM

56.555,07 DM

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_54

Nettoeinkommen monatlich 4.712,92 DM

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_55

./. Kreditrate 926,00 DM

./. Kreditrate 519,00 DM

./. Lebensversicherung 37,62 DM

./. Krankenversicherung Klägerin 230,34 DM

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_56

anrechenbares Einkommen 2.999,96 DM

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_57

Fahrtkosten sind entsprechend dem Steuerbescheid vom 29. September 1997 für 1996 nur für 220 Tage anzusetzen (15 km * 2 * 220 Tage * 0,42 DM = 2.772,00 DM)

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_58

Die Ratenzahlungen auf die Darlehen einschließlich der Prämie für die Lebensversicherung werden von der Klägerin nicht mehr bestritten, nachdem der Beklagte die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat. Ein Ablauf der Ratenzahlungsverpflichtung während der Trennungszeit ist nicht festzustellen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_59

Unterhaltsleistungen für den am 26. Juli 1976 geborenen Sohn ... sind nicht zu berücksichtigen. Dessen Unterhaltsansprüche sind gegenüber denen der Klägerin nachrangig (§ 1609 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig ist, den Mindestunterhaltsbedarf der Berechtigten zu erfüllen und eine Mangelverteilung in Betracht kommt. Der Beklagte hat im übrigen nicht schlüssig dargelegt, daß der Sohn, der sich in einer Berufsausbildung befindet und ein eigenes Einkommen hat, noch unterhaltsbedürftig ist. Die Erfüllung einer "moralischen" Verpflichtung, die das Familiengericht angenommen hat, reicht dafür nicht aus.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_60

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt 3/7 von 2.999,96 DM = 1.285,70 DM monatlich.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_61

Das von dem Beklagten an die Klägerin weitergeleitete Pflegegeld ist nicht zu berücksichtigen. Für 1996 ergeben sich nach dem Zuflußprinzip folgende Zahlungen:

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_62

Beihilfe April-Dezember 1995

Überweisung am 26.7.1996 5.040,00 DM

Debeka Januar-April 1996

Überweisung am 8.8.1996 480,16 DM

Beihilfe Januar-April 1996

Überweisung am 8.10.1996 1.666,64 DM

1996 insgesamt 7.186,80 DM

monatlich 598,90 DM

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_63

Dieses Pflegegeld benötigte die Klägerin, um andere Personen zu entlohnen, die ihr wegen ihrer Erkrankung im Alltag behilflich waren. Die Klägerin leidet an multipler Sklerose. Sie ist mittlerweile auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Beklagte hat im Termin am 20. Februar 1998 erklärt, daß er die Krankheit der Klägerin nicht mehr bestreite. Aufgrund des Gutachtens eines Arztes des Medizinischen Dienstes ist Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II festgestellt worden. Die entsprechenden Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 1995 erbracht worden. Darauf, daß die Beklagte möglicherweise 1994 noch in geringem Umfang erwerbstätig und nicht hilfebedürftig gewesen sein soll, kommt es für die ab Februar 1996 geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht an.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_64

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen ... und ... fest, daß die Klägerin zumindest ab Februar 1996 die Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat, weil sie sich selbst und ihren Haushalt nicht mehr allein versorgen konnte. Bei der persönlichen Versorgung war nach der Aussage der Zeugin ... zunächst in erster Linie die Mutter der Klägerin behilflich, seit etwa Mai 1997 sind an ihre Stelle andere Personen, unter anderem die Zeugin getreten. Sowohl die Zeugin ... als auch die Zeugin kümmern sich darum, daß die Klägerin warme Mahlzeiten bekommt, die sie selbst nicht mehr zubereiten kann, und sind ihr auch bei ihren Einkäufen behilflich. Dies war schon erforderlich, als die Klägerin noch allein gehen konnte, weil sie nicht schwer tragen konnte und auch bereits in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt war. Die Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, daß die Klägerin ihnen ihre Unkosten, etwa für Benzin, regelmäßig erstattet hat und daß sie ihnen auch sonst etwas für ihre Dienste gegeben hat. Soweit eine regelmäßige Bezahlung nicht erfolgt ist, ist das hier unerheblich. Als Freundschaftsdienste erbrachte Hilfeleistungen, so wie sie die Zeugin ... bezeichnet hat, sollen der Klägerin zugute kommen und nicht den Beklagten von seiner Unterhaltspflicht entlasten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_65

Entscheidend ist, daß Hilfeleistungen benötigt wurden, für die das gezahlte Pflegegeld aufzuwenden gewesen wäre.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_66

Ein Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB kommt nach dem Vortrag des Beklagten nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht schlüssig dargelegt, wann, unter welchen Umständen und wem gegenüber die Klägerin behauptet haben soll, daß der Beklagte ein sexuelles Verhältnis mit seiner Pflegetochter ... gehabt haben soll und daß sie ihn deswegen fertig machen wolle. Der Beklagte hat seinen Vortrag nach dem Hinweis des Senats in dem Beschluß vom 15. September 1997 nicht weiter ergänzt.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_67

Der Beklagte ist in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von monatlich 1.021,00 DM verurteilt worden, wobei die in der Zeit von Februar bis August 1996 geleisteten Zahlungen von dem Anspruch abgezogen worden sind. Dabei muß es verbleiben. Die Anschlußberufung der Klägerin für die Monate November und Dezember 1996 hat im wesentlichen Erfolg.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_68

Die Klage ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Dezember 1996 zugestellt worden. Die vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen des Beklagten haben zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs geführt. Bei einem Unterhaltsanspruch von 1.021,00 für die Zeit von Februar 1996 bis Oktober 1996 und von 1.285,70 DM für November und Dezember 1.996 DM monatlich ergibt sich folgender offener Restanspruch:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_69

gezahlt: noch offen:

Februar 864,00 DM 157,00 DM

März 864,00 DM 157,00 DM

April 618,43 DM 402,57 DM

Mai 376,13 DM 644,87 DM

Juni 376,13 DM 644,87 DM

Juli 376,13 DM 644,87 DM

August 245,10 DM 775,90 DM

September - 1.021,00 DM

Oktober - 1.021,00 DM

November - 1.285,70 DM

Dezember - 1.285,70DM

8.040,48 DM

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_71

1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997:

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_72

In dieser Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 470,45 DM monatlich.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_73

Nach den bis einschließlich November 1997 vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Beklagten berechnet sich das anrechenbare Einkommen für die Zeit bis Juni 1997 mit 2.120,45 DM:

60.120,73 DM

13.617,66 DM

./. Solidaritätszuschlag

1.021,26 DM

./. Kirchensteuer

1.225,58 DM

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_76

Nettoeinkommen (73,61 %)

44.256,23 DM

monatlich (11 Monate)

4.023,29 DM

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_77

+ Steuererstattung für 1996 gemäß Bescheid vom 29.9.1997 4.409,31 DM davon 1/12

367,44 DM

4.390,73 DM

./. Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers 73,61 % von 13,00 DM

9,57 DM

4.381,16 DM

./. Gewerkschaftsbeitrag 110,00 DM

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_78

Fahrtkosten 2.772,00 DM

davon 1/12

240,17 DM

4.140,99 DM

./. Krankenversicherung

300,36 DM

3.840,63 DM

./. Kreditrate

926,00 DM

./. Kreditrate

519,00 DM

./. Lebensversicherung

37,62 DM

./. Krankenversicherung Klägerin (s. Bl. 220)

237,56 DM

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_80

anrechenbares Einkommen

2.120,45 DM.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_81

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt davon 3/7 = 908,76 DM.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_82

Die der Klägerin im Jahr 1997 zugeflossenen Pflegegeldzahlungen in Höhe von durchschnittlich 529,10 DM monatlich sind nach den obigen Ausführungen in die Unterhaltsberechnung nicht mit einzubeziehen, da sie für Pflegeleistungen benötigt worden sind.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_83

Die Klägerin hat folgende Auszahlungen erhalten:

Überweisung am 3.3.1997 2.318,44 DM

November 1996 - Januar 1997

Überweisung am 4.4.1997 1.849,97 DM

Februar 1997

Überweisung am 9.6.1997 545,26 DM

März-Mai 1997

Überweisung am 5.9.1997 1.427,02 DM

Juni 1997

Überweisung am 27.10.1997 208,51 DM

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_86

insgesamt 6.349,20 DM

monatlich 529,10 DM

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_87

Der Beklagte ist unter Berücksichtigung seines billigen Eigenbedarfs von 1.650,00 DM (... Leitlinien Nummer 33), den er gegenüber der Klägerin die keine minderjährigen Kinder zu versorgen hat, geltend machen kann, nicht leistungsfähig, den Unterhalt entsprechend der Bedarfsberechnung in voller Höhe sicherzustellen. Er kann lediglich einen Betrag in Höhe von 470,45 DM monatlich zahlen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_88

Die Berufung ist für diesen Zeitraum zum Teil begründet.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_90

1. Juli 1997 bis 15. August 1997:

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_91

In dieser Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 170,45 DM monatlich.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_92

Eine Veränderung ist dadurch eingetreten, daß der Beklagte für eine Gehaltsüberzahlung Rückzahlungen an die Kreiskasse leisten muß, die im Monat durchschnittlich 300,00 DM betragen. Sein anrechenbares Einkommen verringert sich damit auf 1.820,45 DM. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin ergibt sich:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_93

anrechenbares Einkommen des Beklagten 1.820,45 DM

davon 3/7 (Bedarf) 780,19 DM

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_94

Unter Berücksichtigung seines billigen Eigenbedarfs in Höhe von 1.650,00 DM ist der Beklagte nur in Höhe eines Betrages von 170,45 DM monatlich leistungsfähig.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_95

Die Berufung ist auch für diese Zeit zum Teil begründet.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97#rd_96

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.