Rechtsprechung / OLG Frankfurt am Main / 2012

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.05.2012 – 13 U 27/10

ECLI:DE:OLGHE:2012:0514.13U27.10.0A

InsolvenzrechtHessenInsolvenzrecht HessenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 15. Januar 2010, 23 O 94/07, Urteil

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Januar 2012, 13 U 27/10, Beschluss

nachgehend BGH, 18. Juli 2013, IX ZR 143/12, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das am 15.01.2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem angefochtenen Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 53.582,- € festgesetzt.

Gründe§

1

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GbR und macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Er behauptet, die Beklagte habe in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO kritischen Zeit von der Schuldnerin Zahlungen für Stromlieferungen in Höhe von 53.582,- € erhalten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil (Bl. 217 ff. d.A.) Bezug genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 InsO noch diejenigen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO als erfüllt angesehen.

3

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und begehrt Klagestattgabe.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_3

Er, der Kläger, wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Zahlungen seien als inkongruent im Sinne des § 131 InsO anzusehen, da die Beklagte der Schuldnerin unstreitig mit einer Sperrung der Stromversorgung gedroht habe. Davon abgesehen sei die Schuldnerin zum maßgeblichen Zeitpunkt auch zahlungsunfähig im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO gewesen. Die maßgeblichen Umstände habe die Beklagte gekannt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_4

Wegen des weitergehenden Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 26.05.2010 (Bl. 276 ff. d.A.) und 29.03.2012 (Bl. 305 ff. d.A.) verwiesen.

6

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 53.582,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 29.189,02 € seit 11.03.2006 und aus 24.392,98 € seit 02.02.2009 sowie weitere 512,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 11.05.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

8

Auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 22.06.2010 (Bl. 286 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_6

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 27.01.2012 (Bl. 290 ff. d.A.) auf die Absicht der Berufungszurückweisung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und seine maßgeblichen Erwägungen dargelegt.

10

Hierzu hat der Kläger mit dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 29.03.2012 fristgerecht Stellung genommen.

11

II.

Die Berufung war im Beschlusswege zurückzuweisen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_7

Die Rechtssache ist weder grundsätzlich noch für den Kläger persönlich von be-sonderer Bedeutung. Sie erschöpft sich in der Würdigung eines Einzelfalles und eignet sich nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO.

13

Die Berufung ist nach übereinstimmender Ansicht des Senats auch unbegründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_8

Die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen sind trotz der seitens der Beklagten angedrohten Sperre der Stromversorgung nicht inkongruent im Sinne des § 131 InsO. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im Senatsbeschluss vom 27.01.2002, zu denen sich der Kläger nicht mehr geäußert hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_9

Was die Frage der Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO und mithin der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen angeht, so hält der Senat nicht an der in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 07.07.2010 (Az. 4 U 21/10– zitiert nach Juris) geäußerten Rechtsauffassung fest. Gleichwohl ist es dem Kläger nicht gelungen, zur tatrichterlichen Überzeugung des Senats die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen darzulegen.

16

Hierzu im Einzelnen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_10

Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann (BGHZ 163, 134 ff.). Ob dies vorliegend der Fall war, lässt sich anhand des Vortrags des Klägers nicht nachvollziehen. Entsprechende Kennzahlen wurden weder im ersten noch im zweiten Rechtszug dargelegt, worauf sowohl das Landgericht in dem angegriffenen Urteil als auch der Senat mit Beschluss vom 27.01.2012 hingewiesen haben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_11

Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGHZ 149, 178, 184; BGH ZIP 2003, 410 ).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_12

Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGHZ 149, 178, 184 f; BGH ZIP 2003, 410 ).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_13

Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, so bedarf es – worauf der Klägerin in seiner schriftsätzlichen Stellungnahme vom 29.03.2012 zu Recht hinweist – nicht mehr einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 %. Ausreichend sein kann auch ein Vortrag, der zwar in bestimmten Punkten lückenhaft ist, eine Ergänzung fehlender Tatsachen aber schon auf der Grundlage von Beweisanzeichen zulässt (BGH NJW-RR 2011, 1413 m.w.N.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_14

Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann (BGH NJW-RR 2011, 1413 m.w.N.).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_15

Vorliegend hat die Beklagte gegenüber der Schuldnerin am 06.12.2004 – und mithin rund vier Monate vor der am 05.04.2005 erfolgten Stellung des Insolvenzantrags – eine sog. 2. Mahnung wegen eines Rückstandes von 10.021,32 € ausgesprochen und für den Fall der Nichtzahlung die Einstellung der Stromversorgung angekündigt. Mit Datum vom 06.04.2005, d.h. einen Tag nach Insolvenzantragstellung, hat sie sodann wegen eines Betrages von 8.716,52 € eine 3. Mahnung an die Schuldnerin übersandt. Zum 21.06.2005 hat die Beklagte ihre Forderungsrückstände auf 20.750,46 € beziffert, zum 22.06.2005 auf 24.628,68 €. Zur Insolvenztabelle hat die Beklagte Forderungen in Höhe von 36.068,- € angemeldet.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_16

Diese Zahlungsverläufe belegen, dass sich die Schuldnerin gegenüber der Beklagten über mehrere Monate hinweg mit dem Ausgleich offener Forderungen im Rückstand befand. Gleichwohl kann hieraus nach Auffassung des Senats nicht auf eine Zahlungseinstellung im insolvenzrechtlichen Sinne gefolgert werden.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_17

Der Sachverhalt weist Besonderheiten auf, die ein pauschalierendes Abstellen auf die Zahlungsrückstände der Schuldnerin gegenüber der Beklagten als nicht sachgerecht erscheinen lassen:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_18

Die Schuldnerin des vorliegenden Verfahrens betrieb eine ... und unterhielt ausweislich einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung (Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 19 d.A.) elf Filialen. Hierbei erzielte sie, wie die Vernehmung der Zeugin Z1 vor dem Landgericht ergeben hat, Tageseinnahmen von rund 8.000,- €. Mithin entsprachen ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten lediglich dem, was sie binnen weniger Tage als Barvermögen erwirtschaftete Angesichts dessen können ihre Rückstände nicht als erheblich angesehen werden.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_19

Dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlungen gegenüber Dritten weitere Verbindlichkeiten gehabt hätte, die auf massive Zahlungsschwierigkeiten hätten schließen lassen, ist nicht dargetan. Aktenkundig sind lediglich offene Forderungen der Krankenkasse1 in Höhe von 9.155,02 € zum 12.04.2005 und der Krankenkasse2 in Höhe von 16.762,96 € zum 22.07.2005. Auch diese können angesichts der Zahlungsströme bei der Schuldnerin nicht als erheblich gelten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_20

Der Senat verkennt nicht, dass die von der Schuldnerin die in einem Faxschreiben vom 08.03.2005 (Bl. 86 d.A.) angekündigten Ratenzahlung nicht vollständig geleistet wurden. Dem Senat ist ferner bewusst, dass es seit dem 19.10.2004 mehrfach zur Nichteinlösung von Lastschriften über zwei- und dreistellige Eurobeträge durch die bezogene Bank gekommen ist, und dass nach Aussage der Zeugin Z1 neben „etlichen Lieferanten, die … Geld wollten“, auch Gerichtsvollzieher bei der Schuldnerin vorstellig geworden sind (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2008, Bl. 210 d.A.). Diese offenkundigen Liquiditätsengpässe genügen angesichts der beträchtlichen Tageseinnahmen der Schuldnerin jedoch nicht, um zu Lasten der Beklagten auf eine Zahlungseinstellung und mithin eine Zahlungsunfähigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt zu schließen. Hierzu hätte es der Darlegung weiterer erheblicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin bedurft.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_21

Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist allerdings auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis von Umständen gehabt hätte, aus denen sie bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine Zahlungsunfähigkeit oder jedenfalls auf eine Zahlungseinstellung zu schließen gehabt hätte. Die aufgelaufenen Rückstände und die nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung ändern nichts. Der Beklagten war aufgrund der verschiedenen Abrechnungsstellen bekannt, dass die Schuldnerin über eine Vielzahl von ...filialen verfügte. Hieraus durfte sie auf beträchtliche Tageseinnahmen der Schuldnerin schließen, was sie offenkundig auch getan hat, da sie ab dem 18.05.2005 zwar einen Sperrkassierer eingesetzt, die Stromlieferungen aber nicht eingestellt hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_22

Nur der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 29.03.2012 sei darauf hingewiesen, dass der Kläger den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 27.01.2012 missverstanden hat, soweit es die seitens des Landgerichts beigezogene Insolvenzakte des Amtsgericht Mainz betrifft. Das Landgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, die Insolvenzakte haben keinen Aufschluss über eine etwaige Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu den maßgeblichen Zeiten geben können, da die finanziellen Verhältnisse zum – vorliegend nicht interessierenden – Stichtag 30.08.2005 begutachtet worden seien. Insoweit hat der Senat ausgeführt, die Berufung habe die „hierauf (d.h. auf die Unergiebigkeit der Insolvenzakte für die behauptete Zahlungsunfähigkeit) bezogenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils“ nicht angegriffen. Dass der Kläger weitergehende – tatsächlich nicht getroffene – Feststellungen des Landgerichts zum Inhalt der Insolvenzakte zugestanden hätte, hat der Senat entgegen der in dem Schriftsatz vom 29.03.2012 geäußerten Annahme nicht geäußert.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2012-05-14/13-u-27-10#rd_23

Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.