Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 2005

OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.07.2005 – I-3 Wx 103/05

ECLI:DE:OLGD:2005:0708.I3WX103.05.00

MietrechtNordrhein-WestfalenMietrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden die Entschei-dungen der Vorinstanzen aufgehoben.

Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in sämtlichen Rechtszügen nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.825, 16 Euro.

1

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_1

Die Beteiligte zu 1 nimmt als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage G. 45 in Neuss die Beteiligte zu 2 auf Zahlung des nach dem jeweiligen Wirtschaftsplan fälligen Wohngeldes für die Jahre 2002 und 2003 und für Januar 2004 in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_2

Gegen die Wohngeldforderungen als solche bzw. gegen das zugrunde liegende Rechenwerk erhebt die Beteiligte zu 2 keine Einwendungen. Streitig ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Beteiligte zu 1 wirksam zur Verwalterin bestellt worden und sie deshalb auf der Grundlage der Teilungserklärung und einer Vollmacht vom 13. Dezember 2002 berechtigt ist, Wohngeldansprüche der Gemeinschaft im eigenen Namen geltend zu machen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_3

Begründet wurde das Wohnungseigentum durch Teilungserklärung der vormaligen Eigentümerin, Firma R.GmbH, vom 31. August 2000. Die Teilungserklärung enthält in § 15 unter der Überschrift "Verwalter" folgende Regelungen:

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"1. Zum ersten Verwalter wurde die Firma T.GmbH ... bestellt.

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Die Bestellung gilt bis zum 11. Februar 2005.

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Für die Zeit danach beschließen die Miteigentümer mit Stimmenmehrheit über die Bestellung des Verwalters. ...

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2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Miteigentümer jederzeit mit Stimmenmehrheit die Abberufung des Verwalters beschließen.

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4. In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Befugnisse:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_4

b) die von den Miteigentümern nach § 12 dieser Teilungserklärung zu entrichtenden Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Miteigentümer namens der übrigen Miteigentümer gerichtlich geltend zu machen.

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In der Folgezeit erwarb die Antragsgegnerin sämtliche Eigentumsanteile der Eigentumsanlage.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_5

In der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2002, bei der die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin sämtlicher Eigentumsanteile durch ihren - früheren - Geschäftsführer S. vertreten war, wurde jeweils einstimmig beschlossen, die bisherige Verwalterin, die T.GmbH, abzuberufen und die Beteiligte zu 1 zur neuen Verwalterin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_6

Unter dem 13. Dezember 2002 schloss die Beteiligte zu 2 - vertreten durch ihren vormaligen Geschäftsführer - mit der Beteiligten zu 1 einen Verwaltervertrag. Dieser enthält in § 2 folgende Regelung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_7

"Der Verwalter ist insbesondere berechtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten und einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich, ggfs. auch im eigenen Namen geltend zu machen."

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_8

Darüber hinaus erteilte die Beteiligte zu 2 der Beteiligten zu 1 als Anlage zum vorgenannten Verwaltervertrag die Vollmacht, "Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zahlungssäumigen Wohnungseigentümern und Dritten im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen" .

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Die Beteiligte zu 1 hat beantragt,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_9

die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, an sie, die Beteiligte zu 1, 5.540,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2004 zu zahlen, abzüglich am 7. Juni 2004 gezahlter 1.715,- Euro.

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Das Amtsgericht hat am 10. November 2004 dem Antrag entsprochen.

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Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_10

Sie hat ihren früheren Vortrag wiederholt und vertieft sowie "rein vorsorglich" den Widerruf der Vollmachterteilung (Anlage zum Verwaltervertrag vom 13. Dezember 2002) erklärt und geltend gemacht, am 7. Juni 2004 nicht lediglich einen Betrag von 1.715,- Euro sondern von 3.000,- Euro gezahlt zu haben.

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Die Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 4. April 2005 die Beschwerde zurückgewiesen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_11

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der die Beteiligte zu 1 entgegen tritt, verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr ursprüngliches Abweisungsbegehren weiter.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

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II.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_12

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist in der Sache begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 27 FGG) beruht.

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1.

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Das Landgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 habe in der Sache keinen Erfolg.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_13

Die Beteiligte zu 2 sei gemäß §§16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG verpflichtet, entsprechend den genehmigten Wirtschaftsplänen für die Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 sowie den Monat 2004 Wohngeld in begehrter Höhe an die Antragstellerin zu zahlen. Dahinstehen könne, ob zwischenzeitlich Abrechnungen der Wirtschaftsjahre vorliegen, da jedenfalls auch die Wirtschaftspläne als Anspruchsgrundlage bestehen blieben, sofern es nicht lediglich um Abrechnungsspitzen gehe.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_14

Die Beteiligte zu 1 sei wirksam zur Verwalterin bestellt worden. Sie sei auch in wirksamer Weise ermächtigt, Wohngeldforderungen für die Gemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_15

Die Beteiligte zu 1 sei durch Beschluss vom 12. Dezember 2002 in Verbindung mit dem Verwaltervertrag vom 13. Dezember 2002 wirksam zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt worden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_16

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 seien die Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2002 nicht deshalb unwirksam, weil sämtliche Wohnungseigentumsanteile in der Hand der Beteiligten zu 2 vereint gewesen seien, sämtliche Einheiten also im Alleineigentum der Beteiligten zu 2 gestanden hätten.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_17

Soweit die Beteiligte zu 2 mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 20.06.2002 (NJW 2002, 3240, 3243) darauf verweise, dass "Einmann-Beschlüsse" nichtig bzw. unbeachtlich seien, so greife dieser Einwand im vorliegenden Fall nicht durch.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_18

Zwar sei der Alleinbeschluss des teilenden (Allein-) Wohnungseigentümers regelmäßig unwirksam, da eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Teilung durch den Alleineigentümer erst mit Veräußerung des ersten Wohnungseigentumsrechts an den Erwerber entstehe. Hier liege der Fall jedoch anders. Die Beteiligte zu 2 sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 12. Dezember 2002 nicht teilende Alleineigentümerin gewesen; vielmehr sei sie die Erwerberin der Wohnungseigentumsrechte gewesen, nachdem diese bereits von der vormaligen Eigentümerin, der Firma R.GmbH, begründet worden seien. Spätestens durch die Veräußerung an die Beteiligte zu 2 sei die Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Dass sämtliche Eigentumsanteile sodann im Eigentum einer - hier - juristischen Person lagen, sei für die Annahme eines wirksamen Beschlusses unerheblich. Dieser Fall des Erwerbs sämtlicher Wohnungseigentumsrechte durch einen Erwerber könne nicht anders behandelt werden als der Erwerb durch verschiedene Personen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_19

Soweit die von der teilenden Alleineigentümerin bestellte Verwalterin, die Firma T.GmbH, entgegen der Bestellungsfrist des § 15 Nr. 1 der Teilungserklärung bereits vor dem 11. Februar 2005 abberufen worden sei, stehe dies der Wirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2002 nicht entgegen. Insoweit habe es der Beteiligten zu 2 entsprechend den vorstehenden Erwägungen als Eigentümerin sämtlicher Wohnungseigentumsrechte frei gestanden, im Wege des ein- bzw. allstimmigen Beschlusses von der Teilungserklärung abzuweichen. Ob insoweit ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 15 Nr. 2 der Teilungserklärung vorgelegen hat, könne deshalb ebenso dahinstehen, wie die Frage nach der Wirkung der erstmaligen Verwalterbestellung durch den teilenden Alleineigentümer.

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Mängel der Beschlüsse zu TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 12. Dezember 2002 seien im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_20

Die Beteiligte zu 1 sei ferner wirksam ermächtigt, Wohngeldforderungen hier geltend zu machen. Dies folge aus § 15 Nr. 4 b) der Teilungserklärung in Verbindung mit § 2 des Verwaltervertrages vom 13. Dezember 2002 und der als Anlage zu diesem Vertrag genommenen Vollmacht. Danach sei die Beteiligte zu 1 ausdrücklich berechtigt, Ansprüche der Gemeinschaft gegenüber säumigen Wohnungseigentümern - zu denen auch die hier streitigen Wohngeldforderungen gehörten - im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Verwaltervertrag nebst Vollmacht sei wirksam zustande gekommen, da er von der Beteiligten zu 2 - vertreten durch den vormaligen Geschäftsführer - als Eigentümerin sämtlicher Wohnungseigentumsanteile unterzeichnet worden sei.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_21

Gründe, die der Wirksamkeit des Verwaltervertrages einschließlich der als Anlage beigefügten Vollmacht entgegenstünden, seien im Übrigen weder ersichtlich noch vorgetragen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_22

Der in der Beschwerdebegründung erklärte "Widerruf der Verwaltervollmacht durch die Beteiligte zu 2 entfalte keine Rechtswirkungen. Die wirksame Bestellung der Beteiligten zu 1 zur Verwalterin und der darauf fußende Verwaltervertrag nebst Vollmacht könne lediglich im Beschlusswege durch die nunmehrigen Eigentümer unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Teilungserklärung geändert werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_23

Soweit die Beteiligte zu 2 in der Beschwerdeschrift vortrage, nicht lediglich einen Betrag von 1.715,- Euro, sondern von 3.000,- Euro gezahlt zu haben, bleibe dieser Einwand auf Grund der Verrechnung der Beteiligten zu 1 außer Betracht. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2005, denen die Beteiligte zu 2 nicht entgegen getreten sei, werde verwiesen.

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2.

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Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_24

Zu Unrecht haben die Vorinstanzen angenommen, die Beteiligte zu 1 sei wirksam zur Verwalterin bestellt und als solche ermächtigt worden, die Beteiligte zu 2 auf Zahlung des nach dem jeweiligen Wirtschaftsplan fälligen Wohngeldes für die Jahre 2002 und 2003 und für Januar 2004 in Anspruch zu nehmen und die Wohngeldforderungen für die Gemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_25

a) aa) Die Beteiligte zu 1 kann eine Ermächtigung zur Geltendmachung von Wohngeld im eigenen Namen nicht aus der Teilungserklärung vom 31. August 2000 (TE) herleiteten.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_26

Ursprünglich hatte die teilende Eigentümerin R. die Firma T. bis 11. Februar 2005 zur Verwalterin bestellt (§ 15 Nr. 1 TE) und zur - auch gerichtlichen - Geltendmachung von Wohngeldforderungen ermächtigt (§ 15 Nr. 4 TE).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_27

Soweit die "Eigentümerversammlung" vom 12. Dezember 2002 die Ablösung der Firma T. als Verwalterin sowie die Bestellung der Beteiligten zu 1 zur neuen Verwalterin beschlossen hat, ist diese in Beschlussform erfolgte Willensbildung der Beteiligten zu 2 als Alleineigentümerin unwirksam.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_28

Denn der Beschluss ist die Form, in der eine Personenmehrheit ihren für alle Beteiligten verbindlichen Willen bildet. Der "Beschluss" eines Alleineigentümers ist schlechthin nichtig (BGH V ZB 39/01 vom 20.06.2002 NJW 2002, 3240, 3243; BayObLG NZM 2003, 318; OLG Frankfurt OLGE 1986, 40; Weitnauer-Lüke WEG 9. Auflage 2005 § 23 Rdz. 12).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_29

bb) Auch die in § 2 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Verwaltervertrages vom 13. Dezember 2002 ("Der Verwalter ist insbesondere berechtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegenüber Dritten und einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich und außergerichtlich, ggfs. auch im eigenen Namen geltend zu machen.") sowie in der Anlage desselben ("Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber zahlungssäumigen Wohnungseigentümern und Dritten im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen") angesprochenen Berechtigungen sind nicht geeignet, die Beteiligte zu 1 im Rechtssinne zu ermächtigen, die hier in Rede stehenden Wohngeldforderungen gegenüber der Beteiligten zu 2 gerichtlich geltend zu machen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_30

Denn die Ermächtigung eines Verwalters zur Geltendmachung von Wohngeld kommt vom Regelungszweck her nur bei Bestehen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und bei beendeter Bestellung eines etwaigen Vorgängers in Betracht. Beides war vorliegend nicht der Fall. Am 13. Dezember 2000 bestand keine Gemeinschaft, weil die Beteiligte zu 2 sämtliche Anteile in ihrer Person vereinigten (vgl. hierzu Weitnauer-Lüke vor § 10 Rn. 2) und war die durch die teilende Eigentümerin bestellte Firma T. weiterhin zur Verwalterin bestellt, weil sie - unabhängig von der Frage des Fortbestandes des Verwaltervertrages mit der Firma T. mit Blick auf den Aufhebungsvertrag vom 3. Dezember 2002 - durch den von der Beteiligten zu 2 als alleiniger Eigentümerin am 12. Dezember 2002 gefassten (nichtigen) "Beschluss" nicht abgelöst werden konnte.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2005-07-08/i-3-wx-103-05#rd_31

Hiernach bleibt festzuhalten, dass die Beteiligte zu 1 in Ermangelung einer wirksamen Bestellung zur Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wegen fehlender Ermächtigung die in Rede stehenden Wohngeldansprüche gegen die Beteiligte zu 2 - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht mit Erfolg geltend machen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Satz 1 und 2 WEG.