Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 15 Pflichten Dritter
Stand: 25.01.2021
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Wird zitiert von 375 Entscheidungen zu § 15 WEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2016 – V ZR 191/15Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung; Regelung über turnusmäßigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer; Ersetzung einer Vereinbarung durch eine gerichtliche EntscheidungZitiert von 10
- BGH, 20.02.2014 – V ZB 116/13Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage: Nutzungsregelung für die einzelnen Stellplätze; funktionelle Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für StreitigkeitenZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2012 – 20 W 12/08Zitiert von 8
- BGH, 18.11.2016 – V ZR 221/15Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur Beendigung der Nutzung durch den früheren WohnungseigentümerZitiert von 15
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- BGH, 04.07.2014 – V ZR 183/13Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft: Voraussetzungen und Wirkungen einer zurechenbaren Kenntnis des WohnungseigentumsverwaltersZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.04.2026 – 18 U 25/26
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- LG München II, 27.02.2025 – 36 S 13190/23 WEG
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.