Gesetze / Wohnungseigentumsgesetz
WEG§ 15 Pflichten Dritter
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 395
Nach Gewicht
- BGH, 08.04.2016 – V ZR 191/15Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an einzelne Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung; Regelung über turnusmäßigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Wohnungseigentümer; Ersetzung einer Vereinbarung durch eine gerichtliche EntscheidungZitiert von 10
- BGH, 20.02.2014 – V ZB 116/13Bruchteilssondereigentum an einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage: Nutzungsregelung für die einzelnen Stellplätze; funktionelle Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für StreitigkeitenZitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2012 – 20 W 12/08Zitiert von 8
- BGH, 18.11.2016 – V ZR 221/15Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur Beendigung der Nutzung durch den früheren WohnungseigentümerZitiert von 15
- LG Frankfurt am Main, 04.05.2022 – 2-09 S 11/20
- BGH, 04.07.2014 – V ZR 183/13Verjährungsbeginn für Ansprüche einer Wohnungeigentümergemeinschaft: Voraussetzungen und Wirkungen einer zurechenbaren Kenntnis des WohnungseigentumsverwaltersZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.10.2025 – V ZR 2/24Entfernung einer tragenden Wand durch Wohnungseigentümer; Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums
- BGH, 10.10.2025 – V ZR 41/24Wohnungseigentum. Rückbau eines ohne Genehmigung installierten Klima-Split-Gerätes nach altem Recht
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
395 Entscheidungen zu § 15 WEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend;
2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.