Rechtsprechung / OLG Celle / 2012

OLG Celle Beschluss vom 20.04.2012 – 10 UF 46/12

FamilienrechtNiedersachsenFamilienrecht NiedersachsenVolltext

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Tenor§

1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.

2. Die Schlußkostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 21. März 2012 sowie die darauf beruhende Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. März 2012 werden aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_1

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren einen Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Januar 2012 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung rückständiger Ausgleichsrentenbeträge sowie zur teilweisen Abtretung seines laufenden Anspruchs gegen den Versorgungsträger verpflichtet; dabei war eine Berechnung zugrunde gelegt, die nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Gegen diesen, ihm am 17. Januar 2012 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 13. Februar 2012 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt; in dieser Beschwerdeschrift hat er unter vier Ziffern bereits inhaltliche Ausführungen zur Begründung seines Beschwerdebegehrens gemacht. Das Amtsgericht hat die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo die Akte am 2. März 2012 eingegangen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_2

Nachdem dem Antragsgegner durch das Amtsgericht ein Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin über eine vergleichsweise angebotene Regelung zu einem zentralen Beschwerdegesichtspunkt zugeleitet worden war und dieser das Angebot angenommen hatte, hat er mit am 5. März 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die Rücknahme seiner Beschwerde erklärt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_3

Der Senat hat mit Beschluß vom 8. März 2012 dem Antragsgegner gemäß § 84 FamFG die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt und den Beschwerdewert auf 1.000 € festgesetzt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_4

Die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts hat mit Schlußkostenrechnung vom 21. März 2012 nach KV 1322 FamGKG einen vom Antragsgegner einzuziehenden Betrag von 165 € angesetzt, der mit Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 26. März 2012 gegenüber dem Antragsgegner aufgegeben worden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_5

Gegen diesen Kostenansatz richtet sich die am 2. April 2012 erhobene Erinnerung des Antragsgegners. Er macht zum einen geltend, daß im Hinblick auf die von ihm alsbald erklärte Rücknahme der Beschwerde nicht gemäß KV 1322 FamGKG drei Gebühren, sondern richtigerweise allenfalls gemäß KV 1324 FamGKG eine Gebühr zu erheben sei. Zum anderen verweist er darauf, daß die Beschwerde allein durch Fehler in der Entscheidung des Amtsgerichtes erforderlich geworden sei; erst nachdem diesen Fehlern durch die vergleichsweise Regelung der beteiligten Eheleute zumindest in einem zentralen Punkt Rechnung getragen worden sei, habe er seine Beschwerde zurücknehmen können.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_6

Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichtes hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß er die Erinnerung für zulässig jedoch unbegründet erachte. Die Kostenrechnung beruhe auf der Kostenentscheidung des Senats vom 8. März 2012. Die erhobene Gebühr nach KV 1322 FamGKG sei entstanden, ein Gebührenermäßigungstatbestand liege nicht vor; es sei eine Endentscheidung einschließlich Entscheidung über die Kosten in einer Familiensache ergangen. Inwieweit gegebenenfalls eine Anwendung von § 20 FamGKG in Betracht komme, stehe im Ermessen des Senats.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_7

Der als Einzelrichter gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG originär zur Entscheidung berufene Berichterstatter hat das Erinnerungsverfahren gem. § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_8

Die gemäß § 57 FamGKG eröffnete Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenansatz ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig und hat in der Sache Erfolg; sie führt wie aus dem Tenor ersichtlich zur Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sowie zur Aufhebung des Kostenansatzes.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_9

1. Dies beruht allerdings nicht etwa auf einem Fehler der Kostenbeamtin im Rahmen des Kostenansatzes. Wie bereits vom Bezirksrevisor zutreffend ausgeführt, entspricht der Kostenansatz der Kostengrundentscheidung des Senates und einer zutreffenden Anwendung der gebührenrechtlichen Bestimmungen und weist auch rechnerisch keine Fehler auf.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_10

a. Nach der Systematik der Gebührentatbestände des FamGKG entstehen regelmäßig bereits mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens sämtliche Gebühren in je nach Art und Instanz unterschiedlicher Höhe; allein bei späterem Eingreifen besonderer Qualifikationstatbestände kann es zu einer Gebührenermäßigung kommen. Insofern hat der Gesetzgeber das noch in §§ 131, 131a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 99 KostO herrschende Prinzip der wesentlichen Anknüpfung erst an qualifizierte Beendigungstatbestände nicht fortgeführt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_11

Im - vorliegenden - Fall der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der es sich nicht um eine Kindschaftssache handelt, ist dies für das Verfahren im Allgemeinen der Gebührentatbestand Nr. 1322 KV FamGKG, der 3,0 Gebühren vorsieht und anzuwenden ist, soweit nicht einer der nachfolgenden Gebührentatbestände des Unterabschnitts 2 zu einer Ermäßigung führt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_12

Die Gebühr nach Nr. 1322 KV FamGKG entsteht zunächst in voller Höhe mit der Einreichung der Beschwerde, was im vorliegenden Verfahren mit dem am 13. Februar 2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben des Antragsgegners erfolgt ist.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_13

b. Der zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 0,5 führende Tatbestand der Nr. 1323 KV FamGKG ist im Streitfall nicht erfüllt. Er setzt - allein - die Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrages voraus, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_14

Vorliegend enthielt bereits die am 13. Februar 2012 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerdeschrift eine ausführliche inhaltliche Begründung. Die Rücknahme der Beschwerde ist erst am 5. März 2012 beim Amtsgericht bzw. am 8. März 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Insofern bedarf es hier auch keiner weiteren Überlegungen dazu, ob bei einer bereits in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begründung für den maßgeblichen Eingang der „Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht“ auf das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht abzustellen ist - die Rücknahme ist selbst gegenüber dem Amtsgericht erst nach Eingang der die Begründung mitenthaltenden Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht erklärt worden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_15

c. Auch der zu einer Ermäßigung der Gebühr auf 1,0 führende Tatbestand der Nr. 1324 KV FamGKG ist vorliegend nicht erfüllt. Dieser Tatbestand setzt eine „Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung“ voraus und geht insofern über die Voraussetzungen des Nr. 1323 KV FamGKG hinaus, nach denen innerhalb des Zeitraumes bis zu einer Begründung die Beendigung des gesamten Verfahrens durch die Rücknahme ausreicht. Nach der - auch im Rahmen des FamGKG maßgeblichen - Legaldefinition in § 38 Abs. 1 Satz 1 FamGKG liegt eine „Endentscheidung“ vor, „soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird“. Somit handelt es sich aber auch dann um eine Endentscheidung, wenn das Gericht mit einer isolierten Entscheidung zu den Kosten gemäß § 83 FamFG (ggf. in Verbindung mit §§ 81, 84 FamFG) über den letzten noch anhängigen Verfahrensgegenstand entscheidet (vgl. Zöller29-Feskorn, FamFG § 38 Rz. 3 m.w.N.). Zu einer solchen Kostenentscheidung ist das Gericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Familiensachen stets verpflichtet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_16

Dem entsprechend ist in Anm. Abs. 2 zu Nr. 1324 (wie auch zu Nrn. 1315, 1412, 1424 sowie 1212) KV FamGKG angeordnet, daß eine Entscheidung über die Kosten der Ermäßigung dann nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mithin nur dann die Gebührenermäßigung nach Nr. 1324 (entsprechend Nrn. 1315, 1412, 1424) KV FamGKG zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_17

d. Ein solches Verständnis der Bestimmung über die Gebührenermäßigung im Fall der Beschwerderücknahme in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht auch nicht in einem Spannungsverhältnis zu den kostenrechtlichen Regelungen für vergleichbare Situationen (vgl. zum weitgehenden gesetzgeberischen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum etwa BVerfG - Kammerbeschluß vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 - NJW 1999, 3549 f. m.w.N.). Allen genannten Ermäßigungstatbeständen liegt eine Endentscheidung des Beschwerdegerichtes über die verbliebenen Kosten zugrunde, die nicht durch das Gesetz abschließend festgelegt ist, sondern vielmehr ein Ermessen beläßt (vgl. dazu etwa Zöller29-Herget, FamFG § 84 Rz. 7 m.w.N.), welches vom Gericht ausgeübt werden muß. In vergleichbaren Konstellationen, in denen das Gericht eine nach §§ 269 Abs. 3 Satz 3 bzw. 91a ZPO nicht abschließend im Gesetz festgelegte Kostenentscheidung zu treffen hat, schließen aber gerade auch etwa die Gebührentatbestände des GKG - so z.B. Nr. 111 Nr. 1 und 4, 1222 Nr. 4 KV GKG - eine Ermäßigung aus.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_18

Nicht zuletzt eröffnen § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG dem (Beschwerde-) Gericht zudem grundsätzlich auch die Möglichkeit, im Rahmen der Kostenentscheidung nur eine teilweise Erhebung der Gerichtskosten anzuordnen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_19

2. Die Erinnerung hat jedoch vorliegend Erfolg aufgrund der vom Senat auszusprechenden Anordnung der Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 20 FamGKG.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_20

a. Wie der Senat bereits mit Beschluß vom 21. Februar 2011 (10 UF 159/10 - FamRZ 2011, 1325 f. = NdsRpfl 2011, 209 f. = BeckRS 2011, 04030 = juris = JurBüro 2011, 310 [Ls]) ausgesprochen hat, kann im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch geltend gemacht werden, gemäß § 20 FamGKG sei eine Nichterhebung der Gerichtskosten geboten, soweit diese Frage nicht bereits ersichtlich im Rahmen der Kostenentscheidung geprüft worden ist. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-celle/2012-04-20/10-uf-46-12#rd_21

b. Auch in der Sache zutreffend macht der Antragsgegner geltend, daß die amtsgerichtliche Entscheidung mit einer nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Berechnung der Ausgleichsrente einen offensichtlichen und schweren Fehler bei der Rechtsanwendung enthält, der die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens erforderlich und geboten machte und eine Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG begründet.

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