Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-1 (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-2 (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.
Wird zitiert von 253 Entscheidungen zu § 83 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 07.01.2014 – 6 W 157/12
- OLG Frankfurt am Main, 03.12.2012 – 1 WF 327/12Zitiert von 6
- OLG Rostock, 07.05.2024 – 10 WF 50/24
- OLG Rostock, 25.03.2024 – 10 WF 29/24
- OLG Karlsruhe, 07.03.2024 – 2 WF 156/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2020 – 4 WF 112/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26Anforderungen an den Gefahrenbegriff bei der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel) gegenüber AusländernZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – XIII ZB 5/24Gewährung rechtlichen Gehörs für die beteiligte Behörde bei einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung
- BGH, 24.02.2026 – XIII ZB 97/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.