Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 246
Nach Gewicht
- KG, 07.01.2014 – 6 W 157/12
- OLG Frankfurt am Main, 03.12.2012 – 1 WF 327/12Zitiert von 6
- OLG Rostock, 07.05.2024 – 10 WF 50/24
- OLG Rostock, 25.03.2024 – 10 WF 29/24
- OLG Karlsruhe, 07.03.2024 – 2 WF 156/23Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.11.2020 – 4 WF 112/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – XIII ZB 8/26
- BGH, 24.02.2026 – XIII ZB 64/22Zitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – XIII ZB 80/22
246 Entscheidungen zu § 83 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-1 (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-2 (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.