Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

Stand: 10.06.2019

Bund246 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-1 (1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/83#abs-2 (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

§ 82 § 84