Rechtsprechung / LSG Hamburg / 3. Senat / 2021
LSG Hamburg Urteil vom 21.12.2021 – L 3 SB 7/17
3. Senat · ECLI:DE:LSGHH:2021:1221.L3SB7.17.00
SozialrechtHamburgSozialrecht HamburgFachanwälte für Sozialrecht findenVolltext
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
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Die Beteiligten streiten um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“.
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Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Urteil sei unzutreffend.
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Der Kläger beantragt ausweislich seiner Schriftsätze sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. Januar 2017aufzuheben sowie den Bescheid vom 4. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2012 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Im zweitinstanzlichen Verfahren hat Dr. S. im Gutachten vom 7. Mai 2018 und bei seiner Vernehmung am 12. Juni 2018 ausgeführt, er nehme Veränderungen an den Herzkranzgefäßen des Klägers an, die zu einer so starken Einschränkung der Belastbarkeit führen würden, dass der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfülle. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2018 verwiesen.
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Dr. S. hat in der Folgezeit noch unter dem 28. November 2018, dem 10. März 2019 und dem 10. Oktober 2020 Stellung genommen. Dr. F. vom ärztlichen Dienst der Beklagten hat unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Befundberichts des C. vom 22. August 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ verneint. Nachdem Frau K. nach Untersuchung des Klägers im August 2021 festgestellt hat, dass eine Herzleistungsverschlechterung nicht belegt sei, hat Dr. F. nochmals im November 2021 die Voraussetzungen für das Merkzeichen verneint. Zu seiner Stellungnahme hat der Bericht des C. vom 17. September 2021 vorgelegen, aus dem sich ein weitgehend stabiler Befund im Rahmen der Echokardiographie bei klinisch bestehender Belastungsdyspnoe als möglichen Hinweis auf eine Myokardischämie ergibt. Hinsichtlich der genannten Aussagen wird auf die schriftlichen Stellungnahmen verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2021 hat Dr. S. unter Auswertung des Berichtes des C. vom 17. September 2021 ausgeführt:
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„Herr W. hat in seinem Gutachten die Herzleistungsminderung mit 40 nicht mit 50 angenommen, meinte aber, in Kombination mit den anderen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die sich auf das Gehvermögen auswirken, das Merkzeichen „G“ befürworten zu können. Ich selbst hatte gedacht, dass beim Kläger eine Herzleistungsminderung des Grades 3 vorliege, was einen Einzel-GdB von 50 begründen würde. Ich gehe immer noch davon aus, dass beim Kläger eine Erkrankung der kleinen Gefäße des Herzens da ist. Im September 2021 wurde ein qualitativ sehr hochwertiges Verfahren zur Feststellung der Herzleistung angewandt, nämlich die Echokardiographie. Dort zeigte sich, dass das Herz ausreichend funktioniert und insbesondere auch die Auswurfleistung normal ist. Anzumerken ist, dass die Untersuchung unter Ruhebedingungen durchgeführt wurde.
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Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G sind nicht nachweisbar erfüllt, denn es gibt keine medizinischen Untersuchungen, die eine Herzleistungsminderung des Grades 3 bestätigen würden.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 21. Dezember 2021 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe§
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Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese Entscheidung hat sich letztlich als zutreffend erwiesen. Zwar hat das zweitinstanzliche Gericht, den Annahmen von Dr. S. folgend, versucht, durch weitere Untersuchungen eine relevante Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit wegen Veränderungen an den Herzkranzgefäßen feststellen zu lassen, jedoch zeigt das Ergebnis der Echokardiographie im September 2021, dass der Zustand des Herzes des Klägers besser ist, als erwartet. Dies schließt aus, die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ hierauf zu stürzen. Die Berufung konnte daher nur zurückgewiesen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
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Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.