Rechtsprechung / LG Köln / 7. Zivilkammer / 2026

LG Köln Urteil vom 15.07.2026 – 7 O 280/23

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2026:0715.7O280.23.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung einer Bodenbeschichtung geltend.

Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 11.05.2022 eine Epoxidharz-haltige Bodenbeschichtung zu einem Preis von 2.322,15 EUR. Die Beklagte lieferte das Epoxidharz an den Kläger. Dieser zahlte an die Beklagte die Vergütung.

Ob und in welchem Umfang sich nach der Verarbeitung des Epoxidharzes Unebenheiten des Bodens bildeten und in welcher Form der Kläger dies gegenüber der Beklagten anzeigte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger behauptet, dass das von der Beklagten gelieferte Epoxidharz fehlerhaft sei. Trotz einer sach- und fachgerechten Verarbeitung hätten sich Unebenheiten in Form einer sogenannten „Orangenhaut“ gebildet. Wie fachgerecht erforderlich, habe der Kläger nach Durchführung der Vorarbeiten, Einschleifen des Bodens und der entsprechenden Reinigung das Epoxidharz durch seine Lebensgefährtin, die Zeugin I., eine gelernte Malerin, ausführen lassen. Dabei habe der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bereits vor Aufbringung des Epoxidharzes Kontakt zur Beklagten aufgenommen, die erklärt habe, dass der Boden abgeschliffen und getrocknet werden müsse. Außerdem sei auch noch über den Mitverkauf der Anti-Rutsch-Beschichtung gesprochen worden. Die Arbeiten sind dann genau wie nach Absprache und vorheriger Auskunft durch die Zeugin I. ausgeführt worden.

Der Kläger sei bei der Bestellung von der Beklagten auch nicht auf etwaige Probleme mit der sog. „Orangenhaut“ hingewiesen worden. Ebenso wenig habe es eine Empfehlung der Beklagten gegeben, ein zusätzliches Stellmittel zu verwenden. Zudem sei nach Bestellung lediglich noch der Ratschlag erfolgt, Antirutsch-Perlen zu bestellen, damit der Boden rutschfest werde. Deshalb habe der Kläger sogar ergänzend noch die seitens der Beklagten empfohlenen Antirutsch-Glasperlen bestellt. Hätte es eine Empfehlung seitens der Beklagten gegeben, ein zusätzliches Mittel zu verwenden, hätte der Kläger dieses selbstverständlich bestellt.

Die Mängel hätten sich am 04.10 und 05.10.2022 gezeigt. Sodann habe der Kläger sofort bei der Beklagten angerufen und Kontakt zu dieser aufgenommen, um Hilfe zu erhalten.

In einem Telefongespräch sei der Kläger sodann gebeten worden, Fotos von dem bereits bearbeiteten Boden und die Rechnung zu schicken. Dies sei per E-Mail vom 07.10.2022 auch unverzüglich erledigt worden. Die weitere Reaktion der Beklagten habe darin bestanden, nichts mehr zu unternehmen oder sich am Telefon verleugnen zu lassen. Der Kläger habe mehrfach selbst oder über die Zeugin I. erfolglos versucht, eine Lösung zu erreichen oder eine Klärung herbeizuführen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2023 sei die Beklagte sodann fruchtlos zur Nachbesserung und Nachlieferung aufgefordert worden. Die Kläger sei daher gezwungen gewesen, ein anderes Produkt zur Bodenbeschichtung einzukaufen (Rechnung der CH.KLEMME GmbH & Co.KG vom 21.06.2023 über netto 3.424,80 EUR). Sodann habe der Kläger sich für etwa 500,00 EUR einen Diamantschleifer geliehen und sich der erheblichen Mühe unterzogen, mit insgesamt drei Personen an zwei vollen Arbeitstagen á 8 Stunden den mit dem fehlerhaften Produkt der Beklagten versehenen Boden abzuschleifen, erneut die Vorarbeiten auszuführen und den Bodenbelag aufzubringen. Für diese Arbeiten setze der Kläger 2 Tag × 3 Personen × 8 Stunden × 55,00€, mithin 2.640,00 EUR an. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 11.07.2023 sei die Beklagte deshalb zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.064,80 EUR (netto) aufgefordert worden.

Der Kläger beantragt mit seiner am 08.12.2023 eingereichten und am 13.12.2023 zugestellten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.064,80 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.07.2023 zuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die etwaige Bildung einer „Orangenhaut“ nicht auf einen Fehler des von ihr gelieferten Produkts sondern auf eine nicht ordnungsgemäße Verarbeitung durch den Kläger zurückzuführen sei. Als der Kläger bei der Beklagten das Epoxidharz bestellt habe, habe eine Mitarbeiterin der Beklagten darauf hingewiesen, dass es auch bei fachgerechter Auftragung des Epoxidharzes noch gelegentlich zu einer sogenannten Orangenhaut kommen könne. Dies sei im Übrigen in Fachkreisen auch bekannt. Wenn man dies gänzlich vermeiden wolle, empfehle die Beklagte ein zusätzliches Stellmittel zu verwenden, nämlich ein Pulver namens Thixotropier, welches man bei der Beklagten erwerben könne. Diese Information finde sich zudem auch auf der Homepage der Beklagten. Dieser Empfehlung sei der Kläger aber unstreitig nicht nachgekommen.

Die Beklagte bestreitet die Höhe der Mängelbeseitigungskosten mit Nichtwissen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es an einem fristgerechten und ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen des Klägers fehle. Zudem sei sie zu einer Nachbesserung auch nicht verpflichtet gewesen, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag handle.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin I.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024 (Bl. 189 d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat zudem Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C. vom 28.08.2025 (Bl. 369 d.A.) auf dessen Inhalt verwiesen wird. Das Gericht hat den Sachverständigen C. darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 (Bl. 572 d.A) zu seinem Sachverständigengutachten angehört.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch unter keinem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB.

Sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Klägers setzen die Lieferung eines mangelhaften Produktes durch die Beklagte voraus. Ein Mangel des gelieferten Epoxidharzes lag jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Vielmehr ist die Entstehung des auf den Lichtbildern Bl. 30 bis 32 d.A. ersichtlichen Zustands des Bodens auf die Verarbeitung des Epoxidharzes und die vorherige Behandlung des Untergrundes zurückzuführen.

Das Gericht stützt seine dahingehende Überzeugungsbildung auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen C. sowie die Aussage der Zeugin I..

Der Sachverständige C. hat ausgeführt, dass das von der Beklagten an den Kläger gelieferte Epoxidharz aufgrund der durchgeführten Applikationen an Musterflächen im Labormaßstab keine Beschaffenheit aufweise, die auch bei einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Weiterverarbeitung zum Entstehen von Phänomenen wie auf den von dem Kläger gefertigten Lichtbildern (Bl. 30 bis 32 d.A.) führe. Auf diesen Bildern sei nach der Einschätzung des Sachverständigen allerdings auch keine sogenannte „Organhaut“ zu sehen. Eine Orangenhaut zeichnet sich eher dadurch aus, dass es dort Erhebungen gebe und die Fläche deshalb nicht glatt sei. Was man auf den drei Lichtbildern erkenne, seien hingegen Verlaufsstörungen. Die Beschichtung habe sich an einzelnen Stellen „runzelartig“ zusammengezogen. Das sehe man besonders gut auf dem ersten und auf dem dritten der Bilder. Eine fehlende Eignung des von der Beklagten gelieferten Epoxidharzes lasse sich auch nicht aus den von dem Sachverständigen durchgeführten bzw. beaufsichtigten Versuchen herleiten. So zeige etwa das Foto Nr. 22 auf Seite 39 seines Gutachtens nur den Zustand unmittelbar nach Auftragen der Applikation. Dies sei noch nicht der zu erwartende Endzustand, weil die Farbe bzw. die Beschichtung hier noch verlaufen und sich ausbreiten könne. Er habe deshalb in seinem Gutachten, beispielsweise auf Foto 20, auf Seite 56 und auf Foto 30, auf Seite 61 des Gutachtens auch den ausgehärteten fertigen Zustand dokumentiert. Zwar sei zuzugeben, dass auch hier keine 100 % glatte Oberfläche, wie beispielsweise bei einer lackierten Tür erreicht werde. Diese sei aber bei Bodenarbeiten auch so gut wie nie zu erreichen. Dort spielten eine Vielzahl von Faktoren außer dem Beschichtungsstoff mit rein, beispielsweise welche Rolle verwendet werde, weil auch der Walzenüberzug, je nachdem, wie er strukturiert sei, dazu führen könne, dass sich wieder Lufteinschlüsse bilden könnten. Außerdem könne es auch sein, dass beispielsweise bei Poren im Untergrund durch diese Poren Luft austrete und dadurch ein Zustand wie er sich auf den hier aus der Halle des Klägers dokumentierten Fotos zeige, entstehen könne.

Es stehe allerdings nicht fest, auf welche Art von Fußboden das Produkt konkret aufgetragen worden sei. Für eine ordnungsgemäße Verwendung des Produktes müsse der Untergrund die in Ziffer 4.1 seines Gutachtens dargestellten Eigenschaften aufweisen (Bl. 376 d.A.). Dem Sachverständigen sei zwar bekannt, dass es sich wohl um eine Lackiererei bzw. um Werkstatträume handle. Er könne allerdings nichts dazu sagen, welche Fußbodenkonstruktion hier genau gegeben sei, ob es sich beispielsweise um Betonboden, um Estrich, um schwimmend verlegten Estrich oder sonstige Bodenarten handle. Gleiches gelte für die Frage, wie der der Boden sich vorher dargestellt habe, beispielsweise, ob es eine alte Beschichtungsform gegeben habe, die hier entfernt worden oder auf die aufgesetzt worden sei. Ihm sei darüber hinaus nicht bekannt, welche Art von Beschichtungsarbeiten durchgeführt worden seien. Jeder Beschichter wisse, dass die Qualität der Beschichtung von der Art der Untergrundbeschaffenheit und der Untergrundvorbereitung abhängig sei. Es komme hier sehr darauf an, wie die Bodenbeschichtungsarbeiten ausgeführt worden seien, weil beispielsweise auch kleinere Luftblaseneinschlüsse - und sei es nur von 1 mm - dazu führen könnten, dass sich dort Blasen bildeten oder entsprechende Einschüsse aufträten und auch dadurch keine ordnungsgemäße Optik mehr gegeben sein könne. Insbesondere auf dem dritten Lichtbild (Bl. 32 d.A.) sehe man zahlreiche Fehlstellen. Warum diese Fehlbildungen dort an den konkreten Stellen entstanden seien, an den konkreten Stellen, entziehe sich allerdings seiner Kenntnis. Insbesondere, wenn man sich das zweite Bild im oberen Teil anschaut, stelle es sich aber aus gutachterlicher Perspektive so dar, als hätten sich dort degressive Stoffe, also schlecht anhaftende Untergrundstoffe, befunden, sodass dies die Ursache für diese Art von Phänomen sein könne. Der Hersteller weise auch in dem Produktbeschreibungsblatt (Bl. 411 d.A.) auf das Phänomen der „Orangenhaut“ hin, wenn sich dort hydrophobierende Stoffe im Untergrund befänden. Gerade diese hydrophobierenden Stoffe führten dazu, dass auch solche Effekte entstehen könnten, wie sie auf den eingereichten Fotos zu erkennen seien.

Man brauche einen Untergrund, der auch eine entsprechende Aufnahmefähigkeit für die Beschichtung habe. Wenn man einen Untergrund mit einer zu hohen Oberflächenspannung habe, dann bildeten sich dort solche Symptome, wie man es auf den Lichtbildern, Bl. 30 bis 32 d.A., erkennen könne. Dies liege daran, dass dann die Benetzung des Untergrundes behindert werden.

Dass solche Phänomene, wie auf Bl. 30 bis 32 d.A. zu erkennen, auch bei vollkommen ordnungsgemäßem Untergrund und ordnungsgemäßer Aufführung nur aufgrund eines Fehlers des Produktes entstehen könnten, sei äußerst selten. Bei Laborversuchen mache man diverse Experimente, die den Verlauf, den Ablauf, die Viskosität und die Benetzung des Untergrundes beträfen. Es könne zwar bei einer fehlerhaften Charge durchaus auch sein, dass wenn die Viskosität nicht hinreichend ausgeprägt sei, sich solche Phänomene bilden können. Es sei aber eher unwahrscheinlich. In seiner 32ährigen Gutachtertätigkeit habe er dies noch nicht erlebt. Er habe einmal einen vergleichbaren Fall bei einem großen Automobilhersteller erlebt, wo sich vergleichbare optische Effekte ergeben hätten, ohne dass man eine Erklärung dafür gehabt habe. Dort habe sich durch aufwendige Untersuchungen letztlich feststellen lassen, dass, aufgrund der Lage in einem Wohngebiet, die Filter in dem Gebäude nach den Anforderungen der TH-Luft arbeiten mussten und sich Stoffe aus den Filtern in die Raumluft abgegeben und auf den Oberflächen abgesetzt hätten. Selbst das habe dort ausgereicht, um zu diesen Effekten zu kommen. Auch in diesem Fall habe es mithin nicht an dem verarbeiteten Material, sondern an den geschilderten Umgebungsbedingungen gelegen, dass ein solches Phänomen aufgetreten sei.

Unter Berücksichtigung dessen, dass zwischenzeitlich die streitgegenständliche Beschichtung überarbeitet worden sei, könne durch technische Mittel eigentlich nicht ehr festgestellt werden, in welchem Zustand sich der Boden vor dem Aufbringen der hiesigen Beschichtung befunden habe. Da die vorhandene Beschichtung abgeschliffen worden sei, lasse sich dort mit Sicherheit nicht mehr rekonstruieren, wie sich der Zustand des Bodens, was die Porigkeit oder Ebenheit oder ähnliches anging, dargestellt habe. Es lasse sich auch nicht nachträglich nachvollziehen, ob sich die Zusammensetzung des Epoxidharzes zwischen der ausgelieferten Charge und späteren Chargen geändert habe. Dies folge schon daraus, dass die Reste der ausgelieferten Charge mengenmäßig nicht mehr ausgereicht hätten, um die Versuche durchzuführen.

Dass die von der Zeugin I. in ihrer Aussage geschilderten Schritte eine ordnungsgemäße Vorbereitung des Bodens darstellten, könne er der Zeugenaussage nicht entnehmen. Die fachlichen Anforderungen an den Untergrund und die Untergrundvorbereitung seien in seinem Gutachten unter Ziffer 4) dargelegt. Dort sei auch aufgeführt worden, unter Ziffer 4.2) beispielsweise, welche Vorbereitungsarbeiten im Einzelnen vorzunehmen gewesen wären. Was er auch nicht sicher sagen könne sei, ob die Zeugin I. beispielsweise eine Prüfung der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes vorgenommen habe. Diese erfolge dadurch, dass man den Boden stellenweise zunächst mit Wasser benetze, sei es mit einer Pipette oder auch einem Eimer. Man müsse dann schauen, ob der Untergrund Wasser gleichmäßig aufnehme, wie sich die Färbung dort zeige oder ob beispielsweise Pfützenbildung und Oberflächenspannung aufträten, die einen dann „hellhörig“ für andere Zusatzmaßnahmen machen müssten. Grundsätzlich wäre hier von vornherein eine Untergrundbearbeitung mit dem Diamantschleifer bzw. ggf. alternativ durch Kugelstrahlen vorzunehmen gewesen. Selbst wenn sich hier der Effekt vollumfänglich erst am nächsten Tag gezeigt habe, spreche dies nicht für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten. In der Regel sei es so, dass ein Bodenbearbeiter, der sein Werk verstehe, Nagelschuhe trage und damit dann zunächst einmal in die aufgetragene Beschichtung herein trete. So zeige sich bereits relativ schnell und bei kleineren Flächen, ob sich dort Probleme im Verlauf ergäben. Man könne das Ganze auch noch optimieren, in dem man beispielsweise eine Stachelwalze mit Kunststoffstacheln zum Einsatz bringe. Diese führe z. B. dabei, dass sich eingeschlossene Luftblasen wieder öffneten und dadurch ein besserer Effekt erzielt werde. Nach seiner Einschätzung müsse man aber jedenfalls, wenn man die ersten Meter Beschichtung aufgetragen habe und sehe, dass sich solche Effekte zeigten, an der Stelle auch sagen, „Stopp wir hören jetzt erst einmal auf“. Dann könne man versuchen, ob es mit einem Thixotropiermittel ggf. andere Effekte gebe. Durch die Zugabe eines solchen Mittels, könne man die Viskosität verbessern, was es ermögliche, sich ggf. besser auf einen Untergrund einzustellen. Es sei aber nach seiner Erkenntnis nicht zwingend, dass man ein solches Mittel verwende, um das Epoxidharz ordnungsgemäß verarbeiten zu können. Auf jeden Fall wäre es aber angezeigt, erst einmal eine kleine Fläche auszuprobieren und zu schauen, ob sich hier die aufgetretenen Effekte einstellten. Man müsse „das ja auch in flüssigem Zustand noch wieder runterkratzen“, damit man es überhaupt wegbekomme und sich mit anderen Mitteln behelfen könne.

Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung und Abwägung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C. an. Der Sachverständige ist von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die notwendigen Befundtatsachen ordnungsgemäß ermittelt. Er hat zu diesem Zweck eigene Untersuchungen vorgenommen und zusätzlich ein Fachlabor beauftragt. Die technischen und fachlichen Grundlagen seiner Ausführungen hat er in die Gutachten aufgenommen und nachvollziehbar erläutert. Die Schlussfolgerungen und Feststellungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Sach- und Fachkunde des für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen steht außer Zweifel. Die Parteien haben nach der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 keine Einwendungen erhoben und keine zusätzlichen Fragen an den Sachverständigen gestellt. Weitergehende Untersuchungen haben die Parteien nach dem Ergänzungsgutachten nicht beantragt. Der Sachverständige hat insoweit auch überzeugend ausgeführt, dass von der gelieferten Charge keine ausreichende Menge für Untersuchungen mehr zur Verfügung gestanden habe und deren Zusammensetzung deshalb auch nicht mehr mit späteren Chargen abgeglichen werden könne. Da der Boden zwischenzeitlich von dem Kläger bereits bearbeitet worden sei, lasse sich auch dessen Zustand vor der Aufbringung des von der Beklagten gelieferten Epoxidharzes nicht mehr rekonstruieren. Auch im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit der gutachterlichen Ausführungen ersichtlich.

Die von dem Sachverständigen C. in seinem Gutachten als notwendig dargelegten Prüfungen der Eigenschaften des Untergrundes, die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zur Vorbereitung des Untergrundes sowie die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten sind zur Überzeugung des Gerichts nicht erfolgt.

Das Gericht stützt seine dahingehende Überzeugungsbildung auf die Aussage der Zeugin I..

Ob durch die Aussage eines Zeugen die Überzeugung des Richters von der Richtigkeit seiner Aussage erreicht wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls. Aufgabe des Beweises ist, die größtmögliche Übereinstimmung zwischen dem vom Gericht beurteilten und dem wahren Sachverhalt zu gewährleisten (vgl. Zöller/Greger § 286 ZPO Rn. 18). Nach § 286 ZPO muss das Gericht eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 22 U 109/11 -, Rn. 22, juris). Gerade bei schnell ablaufenden Vorgängen, deren Grundmuster häufig erlebt werden, gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die der Vernehmungsperson regelmäßig nicht bewusst sind. Deshalb kann auch bei noch so wahrheitsliebenden und objektiven Zeugen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der bekundete Sachverhalt mit der Realität übereinstimmt. Auch ist die Sicherheit der Aussage kein ausreichender Indikator dafür, dass ihr Inhalt objektiv richtig ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 22 U 109/11 -, Rn. 27, juris). Es ist deshalb erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 -, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2003 - 1 StR 88/2003 -, NStZ-RR 2003, 245). Dabei nimmt man zunächst an, die Aussage sei unwahr (sog. „Nullhypothese“ - BGH, a.a.O.). Diese Annahme überprüft man anhand verschiedener Hypothesen. Ergibt sich, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Dies bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unzuverlässig gilt, als die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man bei der Bewertung von Aussagen von einer neutralen Anfangswahrscheinlichkeit für deren Zuverlässigkeit ausgeht und sodann überprüft, ob anhand von Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen oder Realitätskriterien, eine (ausreichend) hohe Wahrscheinlichkeit für die Zuverlässigkeit der Aussage erreicht werden kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 22 U 109/11 -, Rn. 28, juris). Als maßgebliche Realitätskriterien gelten beispielsweise der Detailreichtum einer Aussage, die Schilderung von Komplikationen, deliktstypische Einzelheiten, individuelle Prägung, Schilderung von gefühlsmäßigen Reaktionen, Verflechtung der Angaben mit anderen Geschehnissen und das Nichtsteuerungskriterium (inhaltlich und chronologisch nicht geordnete, sprunghafte Wiedergabe) (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2012 - 22 U 109/11 -, Rn. 27, juris).

Die Zeugin I. hat bekundet, dass sie den Boden der Halle vor dem Auftragen des bei der Beklagten bestellten Epoxidharzes mit einem Schleifgerät aus dem Bestand des Unternehmens des Klägers und nicht mit einem Diamantschleifer abgeschliffen habe (Bl. 195 und 200 d.A.). Sie habe den Boden anschließend gefegt und die Fläche zweimal komplett abgesaugt, „dass da jeder Krümel wirklich weg war“ (Bl. 197 d.A.). Sie habe dann, zusammen mit der damaligen Auszubildenden und einem Büromitarbeiter, die Grundierung eimerweise angemischt. Sie hätten immer zunächst einen Eimer verstrichen und erst dann den nächsten Eimer angerührt. Vor der Verarbeitung des Produktes habe sie sie die Produktdatenblätter durchgelesen, um das Mischungsverhältnis herauszufinden. Sie hätten betroffenen Teil der Halle vollständig gestrichen. Das Ergebnis habe sie am Folgetag überprüft und dabei den auf den eingereichten Lichtbildern erkennbaren Zustand des Bodens angetroffen (Bl. 193 d.A.).

Die Aussage der Zeugin I. weist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ein hinreichendes Bündel an qualifizierten Realitätskennzeichen auf. Sie hat sowohl das Kerngeschehen in Form der Bearbeitung des Bodens als auch das Randgeschehen, etwa hinsichtlich der Mangelanzeige gegenüber der Beklagten mit einem gleichbleibend hohen Grad an Details geschildert. Bestehende Wissens- und Erinnerungslücken, zum Beispiel in Bezug auf die zeitlichen Abläufe, hat sie von sich aus offen eingeräumt. Auf Nachfragen des Gerichts und der Prozessbevollmächtigten konnte sie ihre Angaben vertiefen und ergänzen, ohne sich in Widerspruch zu ihren vorherigen Äußerungen zu setzen.

Die von der Zeugin I. geschilderten Arbeitsschritte entsprechen nicht den von dem Sachverständigen C. aufgezeigten Maßstäben. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten unter Ziffer 4.1 (Bl. 375 d.A.) detailliert ausgeführt, welche Anforderungen an den Untergrund vor Ausführung der Arbeiten sichergestellt werden müssen. So muss der Boden hinreichend trocken, frei von dehäsiven Substanzen, mürben, sandelnden und losen Bestandteilen, Salzen, Moosen und Algenbewuchs sein. Es muss zudem eine genügende Oberflächenfestigkeit sowie eine gute und gleichmäßige Saugfähigkeit vorliegen. Bei Altbeschichtungen müssen diese für nachfolgende Anstriche und Beschichtungen tragfähig sein. Eine Überprüfung all dieser Punkte hat die Zeugin I. vor Ausführung der Arbeiten nicht vorgenommen. Sie hat den Boden lediglich abgeschliffen, gefegt und zweimal komplett abgesaugt. Beim Abschleifen des Bodens verwendete sie auch keinen Diamantschleifer sondern nur eine handelsübliche Schleifmaschine. Der Diamantschleifer kam erst bei der Entfernung des von der Beklagten gelieferten Produktes zum Einsatz. Eine stellenweise Benetzung des Bodens mit Wasser, um zu prüfen, ob der Untergrund Wasser gleichmäßig aufnehme, wie sich die Färbung dort zeige oder ob beispielsweise Pfützenbildung und Oberflächenspannung aufträten, führte die Zeugin ebenfalls nicht aus. Ebenso wenig hat sie das Tragen von Nagelschuhen und das hereintreten in die aufgetragene Beschichtung geschildert. Es wurde auch nicht nur eine kleine Testfläche verwendet, sondern direkt ein ganzer Hallenteil bearbeitet und erst am Folgetag kontrolliert.

In Ermangelung eines Sachmangels kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensanspruches vorliegen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 6.064,80 EUR festgesetzt.