Rechtsprechung / LG Hagen / 3. Zivilkammer / 2026
LG Hagen Beschluss vom 10.04.2026 – 3 T 236/25
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGHA:2026:0410.3T236.25.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
3 T 236/25 82 XVII 239/25 Amtsgericht Schwelm
Landgericht Hagen Beschluss
Gründe§
I.
Mit am 11.07.2025 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenem Schriftsatz beantragte der Betroffene eine gesetzliche Betreuung für sich selbst einzurichten, da er in den Bereichen der Behörden- und Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge und Post aufgrund einer psychischen Erkrankung überfordert sei. Aus einem beigefügten Attest der xxx-Klinik ergibt sich als Hauptdiagnose eine depressive Störung (F33.9) und ADS in der Kindheit sowie Suchterkrankung mit Abstinenz.
Mit Beschluss vom 25.07.2025 hat das Amtsgericht Schwelm die Überprüfung angeordnet, ob und in welchen Angelegenheiten für den Betroffenen die Bestellung eines rechtlichen Betreuers erforderlich ist. In der durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des xxx-Kreises vom 04.09.2025 heißt es, dass der Betroffene seit Jahren durch die Krisenhilfe Schwelm begleitet werde. Diese unterstütze den Betroffenen mit ABW Leistungen seit 2022. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass der Betroffene in der Beschreibung seines Hilfebedarfs und den zugrundeliegenden gesundheitlichen Einschränkungen authentisch wirke. Mit der bereits bestehenden Unterstützung stehe ihm jedoch eine hochwirksame andere Hilfe zur Verfügung.
Mit Beschluss vom 07.10.2025 hat das Amtsgericht Schwelm festgestellt, dass die Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen.
Mit am 30.10.2025 beim Amtsgericht Schwelm eingegangenem Schriftsatz hat der „xxx e.V.“ Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Es sei unbegreiflich, inwiefern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gesetzliche Betreuung nicht gegeben sei. Der Betroffene unterscheide sich in seinem Unterstützungsbedarf nicht von einer Reihe weiterer Klienten, die ohne Probleme einen gesetzlichen Betreuer erhalten hätten. Diesem Schreiben ist ein vom Betroffenen unterzeichneter Schriftsatz vom 30.10.2025 beigefügt, adressiert an das AG Schwelm, in welchem dieser ebenfalls „Widerspruch gegen die Entscheidung des Gerichts“ einlegt.
Mit Beschluss vom 27.11.2025 hat das Amtsgericht Schwelm der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft gem. § 58 FamFG. Sie ist auch gem. § 63 Abs. 1 FamFG fristgerecht eingelegt worden. Der Beschluss wurde am 07.10.2025 erlassen, die Beschwerde - der vom Betroffenen unterzeichnete Schriftsatz - ging am 30.10.2025 ein und damit jedenfalls vor Ablauf der Monatsfrist. Ferner ist mit diesem Schriftsatz die erforderliche Schriftform gewahrt. Durch die Ablehnung der Betreuung ist der Betroffene auch in seinen Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers liegen - zumindest im Moment - nicht vor. Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer, wobei gegen den freien Willen ein Betreuer nicht bestellt werden darf, § 1814 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Anordnung setzt kumulativ einen objektiven Betreuungsbedarf, die subjektive Betreuungsbedürftigkeit und Kausalität zwischen den beiden Tatbestandsmerkmalen sowie die konkrete Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen voraus (Grüneberg/Götz, BGB 83. Aufl. 2024, § 1814 Rn. 2).
Der Betroffene leidet zwar ausweislich des Sozialberichts an einer Krankheit im Sinne des § 1814 Abs. 1 BGB, die auch die Möglichkeit die rechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen, zumindest einschränkt iSd § 1814 Abs. 1 BGB.
Bisher kann jedoch kein Betreuungsbedürfnis festgestellt werden. Kein Betreuungsbedürfnis besteht dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Handwerker, usw) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene krankheitsbedingt außerstande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder deren Notwendigkeit zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht (Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1814 Rn. 4).
An diesem Maßstab gemessen steht gegenwärtig kein objektiver Betreuungsbedarf des Betroffenen fest, der im konkreten Fall die Bestellung eines Betreuers rechtfertigen würde. Dem Betroffenen stehen die von der Betreuungsbehörde aufgezeigten Hilfemöglichkeiten des ABW zur Verfügung. Ausweislich des Sozialberichts bestehe auch die Möglichkeit die Hilfe zunächst zu erweitern oder die Priorität in den zu bearbeitenden Bereichen neu auszurichten. Aus den Ausführungen des „xxx e.V.“ ergibt sich insoweit nichts Abweichendes. Sofern dort vorgetragen wird, dass der Betroffene sich nicht von einer Reihe weiterer Klienten unterscheide, die ohne Probleme einen gesetzlichen Betreuer erhalten hätten, ist entscheidend, dass der Unterstützungsbedarf individuell festgestellt werden muss und vorliegend derzeit nicht festgestellt werden kann.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden gem. §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht erhoben. Die Auferlegung von Kosten gem. § 84 FamFG wäre hier angesichts des Verfahrensgegenstandes und des Bezuges des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand unbillig.
Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs.2 FamFG zuzulassen, bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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