Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 159 Bezugsberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund97 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-2 (2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/159#abs-3 (3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

§ 158 § 160