Rechtsprechung / LG Dortmund / 37. Strafkammer / 2026
LG Dortmund Urteil vom 17.07.2026 – 37 KLs 8/26
37. Strafkammer · ECLI:DE:LGDO:2026:0717.37KLS8.26.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
8 Jahren und 5 Monaten
verurteilt.
Die in Land 01 vollzogene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 773.065,20 Euro angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4, 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG,
Gründe§
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I. Feststellungen zur Person
Der Angeklagte ist am 22.05.1989 in Stadt 01 geboren und wuchs dort gemeinsam mit einer älteren Schwester im Haushalt seiner Eltern auf.
Er wurde im Alter von sieben Jahren altersgerecht eingeschult und wechselte nach Abschluss der Grundschulzeit auf ein Gymnasium, dass er - nach Wiederholung der 12. Klasse und einem damit verbundenen Schulwechsel - mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss. Anschließend begann er an der Technischen Universität Stadt 01 ein Studium der Logistik und zog mit seiner Freundin in eine gemeinsame Wohnung in Stadtteil 1. Etwa ab einem Alter von 16 Jahren konsumierte er regelmäßig abends und an den Wochenenden Cannabis.
Bereits während des Studiums begann der Angeklagte regelmäßig Fahrzeuge ins Ausland - insbesondere nach Land 02 - zu überführen und verschaffte sich auf diesem Wege eine regelmäßige Einnahmequelle. Er brach schließlich sein Studium ohne Abschluss ab, machte sich als Fuhrunternehmer mit einem Lkw selbstständig und gründete 2014 die Firma 01, deren Inhaber und Geschäftsführer er bis heute ist. Der Angeklagte, der zu Beginn noch selbst die einzelnen Lkw-Fahrten übernahm, beschäftigte ab dem Jahr 2017/2018 mehrere Angestellte und betrieb als Fuhrunternehmer auf seinem Namen in verschiedenen Ländern weitere Gesellschaften, die zumindest ab 2020 - worauf noch weiter einzugehen sein wird - hauptsächlich dem Erwerb und der Einfuhr von Betäubungsmittel in erheblicher Menge dienten oder zur Verschleierung entsprechender Tätigkeiten beitragen sollten. Ob der Angeklagte mit seinen Firmen daneben auch einen legalen Zweck verfolgte und so einen nennenswerten Gewinn erzielte, ließ sich nicht feststellen.
Im Jahr 2019 wanderte der Angeklagte nach Land 02 aus, wobei er seine Geschäfte von dort weiterführte. Am 21.11.2022 verurteilte ihn das Strafgericht in Stadt 02, Az. 01, wegen des Tatvorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einem Tag. Gegenstand der Verurteilung war der Transport von rund 30 kg Cannabis im Jahr 2019. Zum Zeitpunkt der Verurteilung konsumierte der Angeklagte selbst viel und regelmäßig Cannabis und litt - nach eigenen Angaben - auch unter Entzugserscheinungen, sodass er sich im Jahr 2020/2021 in Land 02 vor Beginn des Strafprozesses in Therapie begab, in der Absicht auf diese Weise sein Verfahren für ihn günstig zu beeinflussen und einer drohenden Haftstrafe zu entgegen. Entzugserscheinungen hat er nach eigenem Bekunden seitdem nicht mehr. Die in Land 02 gleichwohl verhängte Haftstrafe von drei Jahren und einem Tag hat er bislang nicht angetreten.
Mitte Mai 2022 verlegte er seinen Wohnsitz nach Stadt 03 in der Lande 03, wo er sich in eine bereits bestehende Gesellschaft einkaufte, die sich auf den Anbau und Handel von CBD-Blüten und medizinischem Cannabis spezialisiert hatte. Bis zu seiner Verhaftung am 29.07.2025 lebte Angeklagte dort gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er seit dem Jahr 2019 verlobt ist, und erzielte als Geschäftsführer zuletzt ein Gehalt von circa 15.000 Währung 01 monatlich.
Im Jahr 2024 wurde bei dem Angeklagten die entzündliche Multisystemerkrankung Sarkoidose diagnostiziert, die einen längeren stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus zur Folge hatte. Die Krankheit verläuft in Schüben und äußerte sich bei ihm unter anderem durch ein anhaltendes Grippegefühl. Er wurde zunächst mit Kortison, später auch mit einem Biologika medikamentös eingestellt, wobei insbesondere das Kortison eine anhaltende Müdigkeit als Nebenwirkung zur Folge hatte.
In dem Land 04 ist der Angeklagte bislang nicht durch die Begehung von Straftaten aufgefallen.
Am 29.07.2025 wurde der Angeklagte aufgrund eines bestehenden Europäischen Haftbefehls in dieser Sache in Stadt 04/Land 01 am Flughafen festgenommen und war dort für eine Dauer von sechs Monaten unter schwierigen Bedingungen inhaftiert. Er teilte sich einen etwa 30qm großen Haftraum mit abgetrennter Toilette mit acht weiteren Mitgefangenen, die unter anderem auch für Kapitalverbrechen verurteilt worden waren. Heißes Wasser für die tägliche Hygiene stand nur für circa zwanzig Minuten zur Verfügung, wobei für den Angeklagten aufgrund der zelleninternen Hierarchie oft keine Duschmöglichkeit mehr zur Verfügung stand. Aufgrund der schlechten Versorgung mit Lebensmitteln durch die Haftanstalt - unter anderem nur eine Suppenkelle am Tag - und der fehlenden Möglichkeit sich wie andere Gefangene durch Angehörige regelmäßig Nahrungsmittel mitbringen zu lassen, verlor der Angeklagten während der Haftzeit insgesamt 21 Kilogramm an Gewicht. Zudem wurde ihm die aufgrund seiner chronischen Erkrankung dringend notwendige medizinische Versorgung, insbesondere eine medikamentöse Therapie, verwehrt. Am 22.01.2026 wurde er schließlich in das Land 4 überstellt und befindet sich seither in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Stadt 01.
II. Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte war spätestens ab dem Jahr 2020 - möglicherweise auch schon vorher - in erheblichem Umfang an einem grenzüberschreitenden Handel mit Betäubungsmitteln beteiligt. Die Tätigkeit des Angeklagten wies einen hohen Organisationsgrad auf und weitete sich im Laufe der Jahre von einzelnen Lkw-Fahrten zur unerlaubten Einfuhr, die der Angeklagte selbst als Fahrer übernahm, zu einem internationalen Netz von Firmen aus, die auf den Namen des Angeklagten liefen und mit denen er als Frachtunternehmer Betäubungsmittel in erheblichen Mengen handelte.
Im Jahr 2020 erwarb der Angeklagte Marihuana und Haschisch in Land 02 und in den Land 05, welches er selbst oder durch seinen Cousin, den gesondert Verfolgten Name 01, mittels eines Lkws in das Land 04 einführte, um es dort insbesondere an Großabnehmer in Stadt 01 gewinnbringend zu veräußern. Auf diesem Wege ermöglichte er sich eine erhebliche (zusätzliche) Einnahmequelle, die jedenfalls während der hier gegenständlichen Taten zu II.1- II.7 bestand. Zur Kommunikation mit Verkäufern und Kunden nutzte der Angeklagte zu dem Zeitpunkt insbesondere den verschlüsselten Nachrichtendienst 01 bzw. ein entsprechend präpariertes Mobiltelefon. Sein Nutzername lautete „Nutzername 01“. Der Angeklagte achtete beim Erwerb des Cannabis sehr auf die Qualität des Produktes, sodass der Wirkstoffgehalt der von ihm gehandelten Ware regelmäßig mindestens 15 % THC betrug. Eine Erlaubnis zum Handeltreiben oder zur Einfuhr von Cannabis besaß der Angeklagte - was ihm auch bekannt war - nicht.
Insgesamt konnten im Jahr 2020 sieben Fälle des Handeltreibens des Angeklagten, verbunden mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in das Bundesgebiet festgestellt werden (II.1 bis II.7).
Nach der Abschaltung des Nachrichtendienstes 01 sind zunächst für einen Zeitraum von mehreren Jahren keine weiteren Handelsaktivitäten bekannt geworden. Im Jahr 2025 ließ der Angeklagte jedoch in zwei Fällen (II.9 und II.10) mehrere Überseecontainer von Land 06 nach Stadt 08 transportieren, in denen Marihuana im Tonnenbereich versteckt war, welches durch den Angeklagten in das Land 04 verbracht werden sollte und für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Die Lieferungen konnten jedoch durch den belgischen Zoll sichergestellt werden und die jeweils sichergellten Betäubungsmittel gelangten nicht in den Verkehr.
1. Fallakte 687
Ende März 2020 stand der Angeklagte in Kontakt mit dem bislang nicht identifizierten 01-Nutzer „Nutzername 02“. Im Rahmen einer zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Geschäftsbeziehung, welche den Ankauf von Marihuana oder Haschisch durch den Angeklagten zum Gegenstand hatte, tauschten beide sich am 30.03.2020 über die Möglichkeit eines weiteren Erwerbs von Marihuana einer bestimmten Sorte aus. Dabei äußerte der Angeklagte - offenbar im Anschluss an einen früheren Ankauf von Marihuana oder Haschisch guter Qualität - weitere 5kg erwerben zu können. Tatsächlich kam es in der Folge zu einem entsprechenden Ankauf von 5 kg Marihuana oder Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 % THC durch den Angeklagten, der beabsichtigte dieses gewinnbringend weiterzuveräußern. Bei einem Treffen am 01.04.2020 gegen 20:30 Uhr kam es zur Übergabe der Ware in dem Land 05. In der Folgezeit veräußerte der Angeklagte diese zu einem Preis von mindestens 4.600,00 € pro Kilogramm weiter.
2. Fallakte 688
Zeitgleich stand der Angeklagte in Kontakt mit dem ebenfalls unbekannt gebliebenen 01-Nutzer „Nutzername 03“. Dieser bot ihm am 06.04.2020 über Nachrichtendienst 01 verschiedene Betäubungsmittel - unter anderem 20 kg Haschisch zu einem Preis von 3.500,00 € pro Kilogramm - an und stellte überdies eine regelmäßige Versorgung des Angeklagten mit für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in Aussicht. Der Angeklagte einigte sich daraufhin mit „Nutzername 03“ darüber, dass er ihm zunächst zumindest 10 kg abnehmen und mit einem Lkw aus den Land 05 nach Land 04 transportieren werde. Am 09.04.2020 machte sich der Angeklagte mit dem Lkw auf den Weg nach Stadt 05 und traf sich dort mit dem 01-Nutzer „Nutzername 03“. Es kam zu einer Übergabe der vorgenannten Menge von 10 kg Haschisch zu dem vereinbarten Preis von 3.500,00 € pro Kilogramm. Ob und in welchem Umfang der Angeklagte bei dieser Gelegenheit weitere Betäubungsmittel erwarb oder transportierte, ist nicht bekannt geworden.
Bereits kurze Zeit nach der Übergabe der Ware gelang es dem Angeklagten, zumindest 2 kg des vorgenannten Haschischs zu einem Preis von 4.000,00 € an den 01-Nutzer „Nutzername 02“ weiter zu veräußern. Die Restmenge der Ware veräußerte er in der Folgezeit ebenfalls gewinnbringend zu diesen Konditionen an andere Abnehmer.
3. Fallakte 711
Am 14.04.2020 trat der Angeklagte unter seinem 01-Nutzernamen „Nutzername 01“ mit dem 01-Nutzer „Nutzername 04“ in Kontakt und teilt diesem mit, dass er 80.000-90.000,00 € Bargeld mitbringen wolle und plane, hierfür Marihuana unterschiedlicher Sorten zu erwerben. Dabei bekundete er insbesondere Interesse an der Sorte „01“. Gegenstand der Verhandlung war darüber hinaus eine als „02“ bezeichnete Sorte. Im weiteren Verlauf der Kommunikation erwarb der Angeklagte schließlich jedenfalls 10 kg Marihuana der Sorte „01“ zu einem Preis von 4.200,00 € pro Kilogramm, die er am 15.04.2020 in den Land 05 abholte, in das Land 04 verbrachte und schließlich für 4.600,00 € an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterveräußerte. Ob er darüber hinaus - wie zuvor besprochen - anlässlich des Treffens in den Land 05 noch weiteres Marihuana einkaufte, liegt zwar nahe, konnte letztlich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
4. Fallakte 689
Am 15.04.2020 - mutmaßlich im Nachgang zur Abholung in dem Land 05 - wandte sich der Angeklagte über die Kryptokommunikationssoftware „01“ unter dem Nutzernamen „Nutzername 01“ erneut an den Nutzer „Nutzername 04“, um ihm mitzuteilen, dass seine Kunden mit der gelieferten Ware sehr zufrieden seien. Er vereinbarte mit „04“ daher auch umgehend den Erwerb weiterer Ware, die er am 17.04.2020 aus Stadt 05 abholte. Insgesamt kaufte er bei dieser Gelegenheit verschiedene Sorten Marihuana im Gesamtwert von 67.740,40 €. Hierin enthalten sind 5.850 kg zu einem Preis von 4,50 € pro Gramm (insgesamt 26.324 €), 4.137 kg Marihuana zu einem Preis von 4,20 € pro Gramm (insgesamt 17.375,40 €) sowie 1.600 Gramm Proben verschiedener Sorten Marihuana, die als „03“ bezeichnet wurden, zu einem Preis von 22.300 €. Zudem erwarb der Angeklagte Haschisch im Wert von 1.740,00 €. Die Weiterveräußerung erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt jeweils zu einem Preis von mindestens 4.600,00 € pro Kilogramm. Dass die Proben, welche zu einem höheren Ankaufspreis bezogen wurden, auch zu einem höheren Verkaufspreis abgegeben worden sind, war insoweit nicht feststellbar.
5. Fallakte 701
Im Zeitraum um den 24.04.2020 herum organisierte der Angeklagte den Ankauf und Transport von insgesamt 46,375 kg Marihuana und 18 kg Haschisch aus Land 02, wobei er einen Kaufpreis von 4.200,00 € entrichtete und seinen Cousin, den gesondert Verfolgten Name 01, als Fahrer einsetzte. In Stadt 01 veräußerte er die Ware unmittelbar gewinnbringend - mindestens zu einem Preis von 4.600,00 € - unter anderem an den 01-Nutzer „Nutzername 05“.
6. Fallakte 690
Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt vor dem 26.04.2020 einigte sich der Angeklagte mit dem 01-Nutzer „Nutzername 04“ über den Erwerb von 16 kg Haschisch der Sorte „04“ sowie 2,4 kg Marihuana der Sorte „05“. Am 26.04.2020 kontaktierte „Nutzername 04“ den Angeklagten, um ihn zu fragen, ob es bei der Vereinbarung bleibe. Zusätzlich zu den vorgenannten Mengen bezog er seine Anfrage zudem auch auf 1,6 kg Marihuana der Sorte „03“, wobei insoweit nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um die bereits am 15.04.2020 bestellte (identische) Menge mit dieser Bezeichnung handelte.
Der Angeklagte bestätigte die Vereinbarung und holte die Ware am 27.04.2020 in den Land 05 ab, wobei diese durch seinen Cousin, den gesondert Verfolgten Name 01, nach Land 04 transportiert wurden. Die Lieferung beinhaltete zumindest 18,4 kg Marihuana, welches der Angeklagte in dem Land 04 zu einem Preis von mindestens 4.600,00 € weiterveräußerte. Inwieweit ein von ihm zumindest zweitweise erwarteter höherer Verkaufspreis von bis zu 5.200,00 € tatsächlich erzielt werden konnte, war nicht feststellbar.
7. Fallakte 691
Am 08.05.2020 transportierte der Angeklagte gemeinsam mit seinem Cousin, dem gesondert Verfolgten Name 01, mindestens 92 kg Marihuana aus Land 02 nach Stadt 01. Die Ware hatte er zuvor bei dem 01-Nutzer „Nutzername 03“ zu einem Kaufpreis von 3.050 € pro Kilogramm erworben und im Land 02 Stadt 06 geladen. Im Rahmen der Transportfahrt steuerte der Angeklagte mit dem von ihm bzw. dem gesondert Verfolgten Name 01 geführten Lkw auch die spanische Stadt 07 an, um dort weitere Betäubungsmittel zu laden, wobei der genaue Umfang nicht festgestellt werden konnte.
Einen Anteil von 50 kg des Marihuanas veräußerte der Angeklagte gewinnbringend zu einem Verkaufspreis von mindestens 4.600,00 € in dem Land 04 weiter. Der übrige Teil der entgegengenommenen Ware - mithin 42 kg - war für den 01-Nutzer „Nutzername 06“ bestimmt. Im Hinblick auf die Gesamtmenge erfolgte insoweit ein gemeinschaftlicher Einkauf, wobei der Angeklagte zusätzlich den Transport in das Land 04 übernahm.
8. Einfuhr von 7.396,21 kg Marihuana und 22.42 kg Haschisch aus Land 06 nach Stadt 08
Der Angeklagte bestellte als Geschäftsführer der Firma 01, Weg 01 in Stadt 01 bei der Firma 02 in Land 06, die ebenfalls auf seinen Namen zugelassen war, Dämmmaterial, welches per Frachtschiff von Land 06 nach Stadt 08/Land 07 gebracht werden sollte. Die Bestellung diente als Tarnung für eine Lieferung von insgesamt 7.396,21 kg Marihuana und 22,42 kg Haschisch.
Der Angeklagte nutzte für den Transport eigens von ihm für diesen Zweck entworfene und angefertigte Kisten, die unter dem Dämmmaterial versteckt wurden. Dazu versah er die einzelnen Dämmmatten jeweils mit einem quadratischen Ausschnitt, dessen Abmessungen der Größe der Transportkisten entsprachen. Die so präparierten Dämmmatten konnten sodann über die Kiste gestapelt werden, um von außen betrachtet den Eindruck eines Stapels Dämmmaterials zu erwecken, in dessen Mitte sich jedoch tatsächlich eine Kiste mit Marihuana befand.
Das auf diesem Wege aus Land 06 nach Stadt 08/Land 07 verbrachte Marihuana und Haschisch hatte er zuvor nicht selbst erworben. Vielmehr wurde dieses von Dritten - nach Angaben des Angeklagten handelte es sich Land 08 Staatsangehörige aus Land 07 - zum Transport bereitgestellt und in Land 06 in die Kisten und sodann in Überseecontainer verladen. Die durch den Angeklagten präparierten Kisten wurden zuvor eigens zu diesem Zweck aus dem Land 04 nach Land 06 verbracht. Der Angeklagte sollte sodann den Transport des Marihuanas nach Land 07 und schließlich in das Land 04 in eigener Verantwortung veranlassen und für jeden der beiden Container 150.000,00 € erhalten.
Die Container wurden in Stadt 08 durch die Land 07 Behörden durchsucht und das aufgefundene Marihuana sichergestellt. Dieses wies einen Wirkstoffgehalt von 14,7 % THC auf. Dass der versprochene Lohn für den Transport tatsächlich an den Angeklagten ausgezahlt worden ist, konnte nicht festgestellt werden.
9. Einfuhr von 3.770,30 kg Marihuana aus Land 06 nach Stadt 08
Wenige Wochen später erfolgte nach derselben Vorgehensweise die Verschiffung eines weiteren Überseecontainers, in welchem unter Verwendung der vorbeschriebenen Konstruktion weitere 3.770,30 kg Marihuana aus Land 06 versteckt waren. Auch insofern handelte der Angeklagten nach seinen Angaben im Auftrag von nicht identifizierten Staatsbürger aus Land 09 aus Land 07 und sollte ebenfalls eine Summe von 150.000,00 € für den Transport erhalten.
Der Container wurde durch die belgischen Behörden in Stadt 08 ebenfalls durchsucht und das Marihuana beschlagnahmt. Auch insoweit konnte ein Wirkstoffgehalt der sichergestellten Menge Marihuana von 14,7 % THC festgestellt werden. Ein Erhalt der vereinbarten Geldzahlung durch den Angeklagten konnte auch insoweit nicht festgestellt werden.
III. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat.
Sämtliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung, welche letztlich nicht zu widerlegen war. Die Feststellungen zu seiner früheren Straffälligkeit beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.05.2026 sowie auf dem - ebenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen - Urteil des Strafgerichts Stadt 02 vom 21.11.2022, Az. 01.
Die Feststellungen zu den Bedingungen der in Land 01 erlittenen Haft ergeben sich nach Überzeugung der Kammer zum einen aus den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung sowie der Aussage seiner Mutter, der Zeugin Name 02, die ihn mehrere Male im Gefängnis aufgesucht und ihre Eindrücke insoweit detailreich und glaubhaft geschildert hat.
Der Angeklagte hat sich zudem im Rahmen der Hauptverhandlung zur Sache entsprechend den vorstehenden Feststellungen vollumfänglich geständig eingelassen. Anhaltspunkte seine Angaben in Zweifel zu ziehen, haben sich für die Kammer auch nach eingehender Überprüfung im Rahmen der weiteren Beweisaufnahme nicht ergeben. Sein Geständnis wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen KOKin Name 03, KHK Name 04, KHKin Name 05, ZOSin Name 06 und KHK Name 07, welche von den entsprechenden Ermittlungsergebnissen berichtet haben, sowie durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen - insbesondere über die Fracht und das von dem Angeklagten unterhaltene Firmengeflecht - und die Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche insbesondere die für den Transport des Marihuanas in Frachtcontainern verwendete Konstruktion zeigen.
Der Angeklagte hat sowohl die Tatvorwürfe des Handeltreibens über den Nachrichtendienst 01 im Jahr 2020 sowie den Handel mit Marihuana im Tonnenbereich im Jahr 2025 durch Erklärung seines Verteidigers eingeräumt und stand anschließend hinsichtlich aller Anklagepunkte für Fragen der Kammer zur Verfügung, die er ausführlich beantwortete. Obwohl der Angeklagte sichtlich bemüht war, den Umfang seiner Geschäftstätigkeiten zu relativieren, indem er wenig überzeugend behauptete, die angeklagten Taten seien punktuelle Geschäfte gewesen und er habe darüber hinaus nicht mit Betäubungsmitteln gehandelt, hat die Kammer an dem Wahrheitsgehalt der Angaben zu den einzelnen Tathergängen letztlich keinen Zweifel.
Der Angeklagte hat zunächst eingeräumt, dass er unter dem Nutzernamen „Nutzername 01“ über den Nachrichtendienst 01 kommuniziert hat und dass die Chatverläufe, aus denen sich die festgestellten Taten zu II.1- II.7 ergeben durch ihn verfasst worden sind. Diese Angaben werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin KOKin Name 03. Diese legte im Rahmen ihrer Vernehmung detailreich und überzeugend dar, wie der Nutzer „Nutzername 01“ anhand verschiedener Anhaltspunkte - u.a. sein im Chat preisgegebenes eigenes und das Geburtsdatum seiner Verlobten, geteilte Lichtbilder von einem LKW, der durch die Firma 01. geleast worden war, Hinweise im Chat auf ein Strafverfahren in Land 02 sowie eine Tankquittung, die zu einer laut Nachrichtenverlauf geteilten Route passte - schließlich zweifelsfrei als der Angeklagte identifiziert werden konnte.
Auch hinsichtlich der festgestellten Taten zu II.8- II.9 hat der Angeklagte sich geständig eingelassen und ausführlich die Vorbereitung der Transportkisten zur Verschleierung der Einfuhr geschildert, wobei er angegeben hat, im Gegensatz zu den im Jahr 2020 begangenen Taten dieses Mal nur im Auftrag den Transport der Ware für Dritte übernommen zu haben, was letztlich nicht widerlegt werden konnte. Seine Angaben zum Tathergang und zur Vorgehensweise werden gestützt durch die Aussagen der Zeugen KHK Name 04, KHKin Name 05 und ZOSin Name 06, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Durchsuchungsberichte des Unternehmensgelände der Firma 01 vom 06.08.2025 und 09.02.2026 und die Ermittlungsvermerke über die Beschlagnahme einer Lieferung von elf Tonnen Cannabis in Stadt 08 durch belgische Behörden sowie auf dem Firmengelände des Angeklagten während der Durchsuchungen gefertigte und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der präparierten Transportkisten.
Der Wirkstoffgehalt des im Rahmen der Taten zu Ziffer II 1-7 gehandelten Marihuanas ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten, der angab auf Qualität bedacht gewesen zu sein und daher auf eine Wirkstoffmenge von mindestens 15 % THC geachtet zu haben. Der Wirkstoffgehalt des nach Stadt 08 eingeführten Marihuanas (Ziffer II 8-9) ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Wirtstoffgutachten des Landeskriminalamtes Bundeslandes 01.
IV. Rechtliche Würdigung
Auf Grundlage der vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 4 KCanG strafbar gemacht.
Hinsichtlich der Taten II.1 bis II.7 besteht kein Zweifel an der Tatherrschaft und mithin an der Täterschaft des Angeklagten. Sofern er im Rahmen der Tat zu II.7 einen Teil der Ware - nämlich 42 kg Marihuana - für den 01-Nutzer „Nutzername 06“ in das Land 04 transportiert hat, hat er tateinheitlich neben dem Tatbestand des Handeltreibens auch jenen der gewerbsmäßigen Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge verwirklicht. In den übrigen Fällen zu II.1-II.6 geht die Einfuhr als unselbstständiger Teilakt im Tatbestand des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG auf und war insoweit nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.2024 - 5 StR 296/24 - NStZ-RR 2024, 313).
Die Kammer ist auch hinsichtlich der Taten zu II.9 und II.10 von einer Tatherrschaft des Angeklagten und mithin von seiner Täterschaft ausgegangen. Die Transporte erfolgten zwar im Auftrag von Hintermännern, bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist der Tatbeitrag des Angeklagten jedoch als täterschaftlich anzusehen und beschränkte sich bei wertender Betrachtung nicht auf das bloße Hilfeleisten zu einer fremden Tat. Es bestand zweifellos ein gemeinsamer Tatplan, der auf die Förderung des Handels mit Marihuana und insbesondere auf dessen Einfuhr gerichtet war. Für diesen wesentlichen Aspekt war der Angeklagte zuständig, sodass sein Beitrag letztlich die Planung der Einfuhr im Rahmen seines - offenbar für diesen Zweck vorgehaltenen - Firmengeflechts, einschließlich Tarn- und Probelieferungen, die Planung und Herstellung der Transport-Boxen und den Transportweg durch Europa umfasste. Dies vermittelte ihm in ganz erheblichem Umfang Tatherrschaft. Darüber hinaus hatte er ein eigenes erhebliches Interesse am Gelingen der Tat, da er sich - wohl auch infolge einer eigenen finanziellen Schieflage - einen finanziellen Vorteil versprach, was ihm letztlich auch den erforderlichen Täterwillen - bezogen auf eine eigene Tat mit erheblichem finanziellen Eigeninteresse - vermittelte.
V. Rechtsfolgenausspruch
1. Einzelstrafen
Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist der besonders schwere Fall des Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 3 KCanG, der eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren vorsieht.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Indizwirkung der hier verwirklichten Regelbeispiele gemäß § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 KCanG durch die strafmildernd zu berücksichtigenden Umstände entkräftet wird und dies im Ergebnis verneint.
Die Kammer hat sich hierbei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten des Angeklagten war zunächst seine vollumfängliche geständige Einlassung zu berücksichtigen, die das Verfahren erheblich verkürzt hat. Zudem liegen zumindest die Taten II.1-II.7 bereits einige Jahre zurück und der Angeklagte war bei ihrer Begehung nicht vorbestraft. Darüber hinaus ist insoweit ein Härteausgleich vorzunehmen, da diese Taten mit den durch die spanische Justiz abgeurteilten Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären. Zudem ist in die Erwägung einzustellen, dass das im Rahmen der Taten II.8 und II.9 zum gewinnbringenden Verkauf bestimmte Cannabis durch den belgischen Zoll sichergestellt werden konnte und daher nicht in den Verkehr gelangt ist. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt und aufgrund seiner bestehenden Erkrankung besonders haftempfindlich ist und sich bereits über ein halbes Jahr in Untersuchungshaft in Land 01 befunden hat.
Maßgeblich gegen den Wegfall der Regelungswirkung spricht jedoch, dass die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol bei sämtlichen Taten um ein Vielfaches überschritten worden ist und diese einen beachtlichen Grad an Organisation und - damit einhergehend - an krimineller Energie aufweisen. Diese zeigt sich hinsichtlich der Taten zu II.1 bis II.7 insbesondere durch die Verwendung eines verschlüsselten Systems (Nutzerdienst 01) und der Taten zu II.9 und II.10 durch die planvoll und professionell konstruierten Verstecke zum Transport des Cannabis sowie das für den Versand vorgehaltene Firmengeflecht. Zudem war der Angeklagte bei Begehung der Taten zu II.8 und 9 bereits einschlägig vorbestraft.
Aus diesem Grund hat die Kammer auch nach der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungskriterien bei keiner der gegenständlichen Taten Anlass, von der Indizwirkung des § 34 Abs. 3 S. 2 KCanG abzusehen. Bei der Strafzumessung ist die Kammer daher hinsichtlich aller Taten von dem Strafrahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, Nr. 4 KCanG ausgegangen. Innerhalb der jeweiligen Strafrahmen hält die Kammer unter nochmaliger Abwägung sämtlicher vorgenannter, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Täters folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Tat II.1: zwei Jahre und drei Monate
Tat II.2: zwei Jahre und neun Monate
Tat II.3: zwei Jahre und neun Monate
Tat II.4: zwei Jahre und neun Monate
Tat II.5: drei Jahre und neun Monate
Tat II.6: drei Jahre
Tat II.7: drei Jahre und neun Monate
Tat II.8: vier Jahre und neun Monate
Tat II.9 vier Jahre und sechs Monate
2. Gesamtstrafenbildung
Unter Zugrundelegung der Grundsätze der §§ 53, 54 StGB hat die Kammer aus den zuvor aufgeführten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, welche die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Hierbei hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe ist sich die Kammer bewusst gewesen, dass der Summer der Einzelstrafen ein eher geringes Gewicht beizumessen ist, wenn es sich - wie insbesondere im Fall der Taten zu Ziffer II.1- II.7 - um gleichartige Strafen handelt, welche noch dazu innerhalb eines kurzen Zeitraums begangen wurden. Bei den Taten zu Ziffer II.8- II.9 handelt es sich zwar ebenfalls um gleichgelagerte Taten, die jedoch in beträchtlichem zeitlichem Abstand begangen worden sind und auf einem gänzlich neuen Tatentschluss beruhen, sodass den insoweit vergebenen Einzelstrafen ein höheres Gewicht beizumessen ist.
Vor diesem Hintergrund und unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und fünf Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3. Einziehungsentscheidung
Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 73c StGB. Der Einziehungsbetrag in Höhe von 773.065,20 € umfasst den im Rahmen der Taten zu Ziffer II.1- II.7 erzielten Verkaufserlös des Angeklagten aus den jeweiligen Betäubungsmittelgeschäften und setzt sich wie folgt zusammen:
Tat II.1: 23.000,00 €
Tat II.2: 40.000,00 €
Tat II.3: 46.000,00 €
Tat II.4: 53.300,00 €
Tat II.5: 296.125,00 €
Tat II.6: 84.640,00 €
Tat II.7: 230.000,00 €
4. Anrechnung der in Land 01 erlittenen Haft
Die in Land 01 vor seiner Überführung in das Land 04 vom 29.07.2025 bis zum 22.01.2026 erlittene Haftzeit war gemäß § 51 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StGB auf die verhängte Strafe im Verhältnis 1:3 anzurechnen.
Hierfür ist Voraussetzung, dass Anlass für die im Ausland erfahrene Haft diejenige Tat ist, die - wie hier - Gegenstand des Land 04 Strafverfahrens ist, wobei das Gericht den Maßstab der Anrechnung nach seinem Ermessen bestimmt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Haftbedingungen im Ausland mit jenen in dem Land 04 vielfach nicht vergleichbar sind. Bei Bemessung des Anrechnungsmaßstabes sind die Vollzugsbedingungen, insbesondere die Belegung des Haftraumes, die Versorgung mit Lebensmittel und medizinischer Betreuung, die Hygiene, die Mitgefangenen und die Möglichkeit zum Hofgang und zur Arbeit zu berücksichtigen. Je mehr Mängel zu Lasten des Verurteilten vorliegen, desto eher ist ein für in vorteilhafter Anrechnungsmaßstab anzunehmen.
Die Kammer hält aufgrund der getroffenen Feststellungen zu der in Land 01 erlittenen Haft einen Anrechnungsmaßstab von 1:3 für gerechtfertigt. Hierfür spricht zunächst die Belegung einer 30qm Zelle mit 8 Gefangenen, die sich eine Toilette und heißes Wasser - das täglich nur für einen kurzen Zeitraum zur Verfügung stand - unter sich aufteilen mussten. Zudem war der Angeklagte auch mit Gefangenen untergebracht, die wegen Tötungsdelikten verurteilt worden waren. Die Lebensmittelversorgung war spärlich, teilweise gab es nur eine Kelle Suppe pro Tag und Brot, dass er sich über mehrere Tage rationieren musste und die Möglichkeiten zum Hofgang war erheblich limitiert. Ausschlaggebend für eine Anrechnung im Verhältnis 1:3 war neben der durch den Angeklagten geschilderten teils in erheblicher Weise menschenunwürdigen Haftbedingungen, die Versagung angemessener medizinischer Versorgung für den an einer chronischen Krankheit leidenden Angeklagten. Insbesondere konnte er eine Behandlung seiner Sarkoidose mit Kortison nicht weiterführen, was zu einer unmittelbaren Verschlechterung seiner in Schüben verlaufenden Erkrankung führte.
VI. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.