Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2014

LG Bielefeld Urteil vom 22.08.2014 – 1 O 268/13

ECLI:DE:LGBI:2014:0822.1O268.13.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 24.578,09 EUR festgesetzt.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_2

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_3

Die Parteien schlossen am 9.2.2006 in einer Geschäftsstelle der Beklagten einen Darlehensvertrag über 143.000,00 EUR. Das Darlehen diente den Klägern zum Erwerb der Immobilie xxx. Dem Darlehensvertrag war auf einem gesonderten Blatt folgende Belehrung beigefügt:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_6

Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der D.Bank bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_8

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_9

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_11

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_13

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

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eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

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zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_16

Adressat des Widerrufs

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Der Widerruf ist zu senden an die

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_20

Fax-Nr.: y oder E-Mail: kreditwiderruf@D.Bank.com

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_21

Die D.Bank ist auch Adressat der Widerrufserklärung, soweit es um den Widerruf der an die Kooperationspartner gerichteten Willenserklärungen geht.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_22

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_23

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder ihren Kooperationspartnern erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank bzw. den jeweiligen Kooperationspartner zurückgewähren und der Bank bzw. dem jeweiligen Kooperationspartner die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_24

Kann ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank bzw. dem Kooperationspartner erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die erbrachte Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_25

Ort/Datum                            Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_26

Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_27

Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_28

Ort/Datum                            Unterschrift(en) des/der Darlehensnehmer(s)

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_29

Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten bestellten die Kläger eine Grundschuld an der finanzierten Immobilie. Dazu unterzeichneten sie am 9.2.2006 eine „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“. Diesem Formular war ebenfalls auf einem gesonderten Blatt eine Belehrung beigefügt, die folgenden Inhalt hatte:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_32

Ich bin an meine Willenserklärung („Baufinanzierung / Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzenden Vereinbarungen“) vom 9.2.2006 nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_34

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_35

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_37

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_39

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_40

eine Vertragsurkunde, ein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_41

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_42

Adressat des Widerrufs

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_43

Der Widerruf ist zu senden an die

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_46

Fax-Nr.: yyy oder E-Mail: kreditwiderruf@D.Bank.com

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_47

Ort/Datum                            Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_49

Zur Verfügungstellung der Widerrufsbelehrung

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_50

Ein Exemplar der Widerrufsbelehrung ist mir zur Verfügung gestellt worden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_51

Ort/Datum                            Unterschrift des Antragstellers/ Mitantragstellers/

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_53

Die Belehrungen wurden von den Klägern an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_54

Das Darlehen wurde den Klägern Ende März 2006 abzüglich eines Bearbeitungsentgeltes i.H.v. 1.430,00 EUR und einer Wertermittlungsgebühr i.H.v. 400,00 EUR, d.h. i.H.v. 141.170,00 EUR ausgezahlt. Die Kläger erbrachten ab April 2006 bis Ende August 2012 die vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen (monatlich 782,71 EUR bei einem für 10 Jahre fest vereinbarten Zinssatz: 4,35 % p.a.) i.H.v. 60.268,67 EUR. Da die Kläger den Vertrag wegen Arbeitslosigkeit des Klägers danach nicht mehr bedienen konnten, wurde die Immobilie am 28.2.2013 wieder veräußert. Die Beklagte erklärte sich mit einer vorzeitigen Zurückführung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 11.192,62 EUR und eines Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR einverstanden. Sie erhielt Ende April 2013 aus dem Hausverkauf insgesamt 138.800,00 EUR, von denen sie den Klägern im Mai 2013 überzahlte 3.771,06 EUR zurückerstattete.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_55

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.6.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung vom 9.2.2006 und forderten die Beklagte auf, bis zum 5.7.2013 einen Betrag von 15.079,54 EUR zu erstatten. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 15.7.2013 zurück und erstattete den Klägern lediglich das Bearbeitungsentgelt i.H.v. 300,00 EUR.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_56

Die Kläger sind der Auffassung, sie seien noch zum Widerruf ihrer Erklärung vom 9.2.2006 berechtigt gewesen, da die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Sie behaupten, der übliche Zinssatz für ein Baufinanzierungsdarlehen mit achtjähriger Laufzeit habe damals 3,36 % betragen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_57

Die Kläger berechnen ihre Klageforderung wie folgt:

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_58

Leistungen an die Beklagte                                                195.297,61 EUR

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_59

ausgezahltes Darlehen                                                        ./.  141.170,00 EUR              Rückkaufswertzahlung              ./.              2711,53 EUR

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_60

Erstattungsanspruch „übliche Zinsen“                            ./.    29.549,52 EUR

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_61

Überzahlung                                                                            24.578,09 EUR

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_62

Die Kläger beantragen,

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_64

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 24.578,09 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2013 zu zahlen,

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_66

die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.493,21 EUR zu zahlen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_67

Die Beklagte beantragt,

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_69

Sie vertritt die Ansicht, der Widerruf sei unwirksam. Die Kläger seien ordnungsgemäß belehrt worden. Der Widerruf sei nach beiderseitiger Erfüllung der Vertragspflichten ins Leere gegangen, zumindest aber verwirkt. Die Beklagte behauptet, der Vertragszins habe den durchschnittlichen Marktzins nur um 0,3 % überstiegen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_72

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_74

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch aus §§ 357 Abs. 1 S. 1, 346 BGB. Denn sie haben den Darlehensvertrag vom 9.2.2006 nicht wirksam widerrufen. Sie haben das ihnen als Verbraucher nach §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_75

Nach § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der im Jahr 2006 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) ist der Widerruf in Textform innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag – wie vorliegend bei einem Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB a.F. – schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftlicher Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F..

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_76

Diese Frist begann vorliegend am 10.2.2006 und lief 2 Wochen später mit dem 23.2.2006 ab. Die Widerrufserklärung datiert dagegen erst vom 21.6.2013.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_78

Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung war hinreichend deutlich gestaltet. Sie befand sich auf einem gesonderten Blatt, war mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben, in ausreichend großer Schrift gedruckt und durch Absätze sowie Zwischenüberschriften textlich untergliedert.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_80

Die Belehrung war auch inhaltlich ordnungsgemäß.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_81

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH NJW 2009, 3020; BGHZ 180, 123).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_83

Allerdings kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da das von ihr verwandte Formular der gesetzlichen Musterbelehrung nicht vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887).

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_85

Die Belehrung ist aber inhaltlich entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu beanstanden.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_87

Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und ihm eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Durch die Verwendung des Possessivpronomens „mein“ bzw. „meines“ ist – anders als in dem in BGHZ 180, 123 entschiedenen Fall – klargestellt worden, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers ausgelöst wird.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_89

Es bestand keine Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist keinesfalls vor Vertragsschluss beginne. Hierbei handelt es sich um den frühesten Fristbeginn bei einem im Fernabsatz zustande gekommenen Darlehensvertrag, §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 2 und 5 BGB a.F.. Vorliegend wurde der Darlehensvertrag jedoch in einer Geschäftsstelle der Beklagten geschlossen.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_91

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung missverständliche Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalte.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_92

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs war nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. nicht erforderlich.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_93

Wenn eine Belehrung allerdings trotz fehlender Notwendigkeit Angaben hierzu enthält, dürfen diese nicht unzutreffend sein, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_94

Die streitgegenständliche Belehrung ist jedenfalls nicht grundsätzlich irreführend. Bei einem widerrufenen Realkredit hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nebst marktüblicher Verzinsung zu erstatten, der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber die ausgezahlte Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung zurückzuzahlen (BGHZ 152, 331). Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Angabe, der Darlehensnehmer habe der Bank die empfangene Leistung zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben bzw. für sie Wertersatz zu leisten, entspricht dieser Rechtslage nach Auszahlung der Darlehensvaluta bis zum Beginn von Zins- und Tilgungsleistungen. Auch anschließend verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ein Anspruch der Bank auf Erstattung der restlichen Darlehensvaluta zuzüglich Zinsen. Nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel: vorzeitige Rückführung des Darlehens unter Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung) kann sich nach Saldierung ein Erstattungsanspruch des Darlehensnehmers ergeben.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_95

Ob die insoweit verkürzte Belehrung einer Ingangsetzung der Widerrufsfrist entgegenstünde, kann allerdings dahinstehen. Denn dieser Teil der Belehrung hatte jedenfalls vorliegend keine Relevanz. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen, bevor Leistungen aufgrund des Darlehensvertrages erbracht wurden. Der Fristablauf erfolgte mit dem 23.2.2006. Die Darlehensvaluta wurde dagegen erst Ende März 2006 ausgezahlt, die Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger begannen im April 2006.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_97

Die Quittierung der Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung war nicht verwirrend. Diese Erklärung diente erkennbar der beweissichernden Bestätigung gegenüber der Beklagten, dass die Kläger selbst ebenfalls ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hatten, was auch tatsächlich der Fall war. Die Quittierung gab bei verständiger Würdigung keinen Anlass zu der Annahme, neben diesem eigenen Exemplar der Widerrufsbelehrung müsse noch eine weitere Unterlage vorhanden sein.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_99

Schließlich stand der Ingangsetzung der Widerrufsfrist auch nicht entgegen, dass die der „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarungen“ beigefügte Belehrung leicht abweichend und möglicherweise missverständlich („ein schriftlicher Vertragsantrag“ statt „mein schriftlicher Vertragsantrag“) formuliert war. Denn diese Belehrung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Sicherheitenbestellung, nicht auf den Darlehensvertrag.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2014-08-22/1-o-268-13#rd_101

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1,709 ZPO.