Rechtsprechung / LG Berlin / 52. Zivilkammer / 2025

LG Berlin Beschluss vom 30.05.2025 – 52 O 162/25 eV

52. Zivilkammer · ECLI:DE:LGBE2:2025:0530.52O162.25.00

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Tenor§

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für Lebensmittel, wie Tee, mit der Angabe zu werben:

a) „Mein Lieblingstee bei der Rückbildung“,

b) „Aus jahrzehntelanger Hebammenerfahrung“

und/oder

„von unserer Hebamme entwickelt“,

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage A 4 wiedergeben, die nachfolgend eingeblendet ist.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

4. Mit dem Beschluss ist zuzustellen: Antragsschrift vom 14.05.2025

Gründe§

I.

Randnummer1

Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 14.05.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Randnummer2

Die einstweilige Verfügung war aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts gemäß §§ 935 ff. ZPO zu erlassen.

Randnummer3

1. Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Antragsteller steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-Verordnung – LGVO) zu.

Randnummer4

Gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben in Bezug auf Lebensmittel verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II der LGVO und den speziellen Anforderungen im Kapitel IV der LGVO entsprechen, gemäß der LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 LGVO aufgenommen sind.

Randnummer5

Der streitgegenständliche Kräutertee ist ein Lebensmittel i.S.v. Art. 2 Abs. 1 a) LGVO.

Randnummer6

Bei der aus dem Tenor ersichtlichen Bewerbung handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 LGVO. Danach wird die „gesundheitsbezogene Angabe“ als jede Angabe definiert, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Angabe“ wird in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 LGVO definiert als jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (EuGH, GRUR 2012, 1161, 1162, Rn. 34 – Deutsches Weintor). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 15 der LGVO, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird (zum Ganzen: BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 ff. – Praebiotik, m.w.N.).

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Die streitgegenständlichen Angaben haben einen gesundheitlichen Bezug, da sie jeweils einen (positiven) Einfluss auf den körperlichen Zustand suggerieren.

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Mit den angegriffenen Angaben „Mein Lieblingstee bei der Rückbildung“, „von unserer Hebamme entwickelt“ sowie „aus jahrzehntelanger Hebammenerfahrung“ suggeriert die Antragsgegnerin zumindest mittelbar, dass der Verzehr des Tees einen über den normalen Genuss eines Heißgetränkes hinausgehende positive Wirkung auf den körperlichen Zustand bei Frauen nach der Geburt im Zusammenhang mit der Rückbildung hat. Denn durch die Verwendung der angegriffenen Angaben sowie zusätzlich der nicht explizit angegriffenen Angabe „Stabilisierung des Hormonhaushalts“ verweist die Antragsgegnerin auf das besondere Fachwissen und den Erfahrungsschatz von Hebammen, welche als Helferinnen und Beraterinnen für die Geburt und die Zeit davor und danach speziell für die Phasen der Geburtsvorbereitung, der Entbindung und des Wochenbettes und damit als besondere Vertrauenspersonen wahrgenommen werden. Die Argumentation der Antragsgegnerin, sie bewerbe ihre Produkte nur für bestimmte Lebensphasen, ohne der jeweils angesprochenen Zielgruppe dabei einen gesundheitlichen Vorteil zu versprechen, verfängt nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, welcher andere Faktor als eine Förderung des gesundheitlichen Wohlbefindens die jeweils angesprochene Zielgruppe dazu bewegen sollte, das Produkt zu ihrem Favoriten zu erklären und der Empfehlung und Erfahrung einer Hebamme zu vertrauen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass Wettbewerber ähnliche Formulierungen verwenden, ist dies irrelevant, weil dies kein Indiz für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Angaben ist.

Randnummer9

Aus Art. 5 Abs. 1 a) LGVO ergibt sich, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig ist, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Kenntnisse nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat.

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Eine solche wissenschaftliche Bestätigung ist vorliegend weder aus dem Angebot der Antragsgegnerin ersichtlich noch hat diese vorgerichtlich im Zusammenhang mit der Abmahnung des Antragstellers hierzu vorgetragen.

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Gemäß Art. 10 Abs. 3 LGVO sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden außerdem nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 LGVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die in Art. 13 LGVO in Bezug genommene Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben findet sich in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012. Die Substanzen der verfahrensgegenständlichen Produkte (Frauenmantelkraut, Schafgabe) sind in dem Anhang der vorgenannten Verordnung nicht aufgeführt.

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Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund des erfolgten Verstoßes indiziert und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können.

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2. Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich erforderliche Dringlichkeit der Entscheidung war gemäß § 12 Abs. 1 UWG zu vermuten.

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3. Die Entscheidung konnte gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgegner ist durch die gerichtliche Verfügung vom 16.05.2025 hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Die Kammer hat die Antragserwiderung zur Kenntnis genommen, diese führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Randnummer15

Bei der Tenorierung hat die Kammer von dem ihr in § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und zur Klarstellung auch die Seite 2 der Anlage Ast 4 mit aufgenommen.

Randnummer16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer17

5. Die Wertfestsetzung folgt § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 und Abs. 4 GKG und der Wertangabe des Antragstellers.