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Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.09.2026 – I-7 O 196/25

7. Zivilkammer

ECLI:DE:LGAR:2026:0902.I7O196.25.00

Tatbestand§

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einem Mietvertrag mit Kaufoption hinsichtlich einer Photovoltaikanlage geltend.

Die Klägerin ist Verbraucherin, die Beklagte handelt mit Photovoltaikanlagen und gehört zur V.-Gruppe, einem der führenden Anbieter von Solaranlagen und Wärmepumpen in Deutschland.

Auf das Angebot der Beklagten wurde die Klägerin durch deren Online-Werbung aufmerksam. In der Folge nahm die Klägerin über einen auf der Website der Beklagten eingebundenen „Funnel“ Kontakt zu dieser auf. Im Rahmen dieses „Funnels“ werden zunächst verschiedene Vorabfragen durch die Beklagte gestellt.

Im Anschluss an die Kontaktaufnahme führte ein Mitarbeiter der Beklagten mit der Klägerin eine Beratung im Wege einer Videokonferenz durch. Gegenstand der Beratung waren individuelle Lösungen für die Installation einer Photovoltaikanlage. Darüber hinaus fand ein Vor-Ort-Termin bei der Klägerin statt, bei dem insbesondere die technische Umsetzung der geplanten Anlage erörtert wurde.

Nach weiteren Gesprächen schlossen die Parteien am N01.06.2024 einen Vertrag über die Miete einer 11,61 kWp Photovoltaikanlage mit 9,6 kWh Batteriespeicher und Wallbox für das Gebäude des Grundstücks I.-straße N01, N02 Z., welches im Eigentum der Klägerin steht. Der monatliche Mietzins für den Mietkaufvertrag beträgt in den ersten 36 Monate brutto 250,40 €. Ab dem 36. Monat beträgt der monatliche Mietzins brutto 274,20 € (vgl. Anlage K1). Bis zum Ende der Laufzeit ergeben sich Mietkosten von insgesamt 64.951,20 €. Der Vertrag enthielt keine Angaben zum effektiven Jahreszins.

Der Vertrag beinhaltete unter anderem auf Seite 1 des Vertragstextes folgende Regelungen:

„ […]

0% Risiko, da PV-Anlage, Batterie und Wallbox im Eigentum von V. E. I GmbH verbleiben

Während der Vertragslaufzeit verbleiben die komplette PV-Anlage sowie der Batteriespeicher und die Wallbox im Eigentum von V. E. I GmbH und werden durch ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll als Eigentum der V. E. I GmbH gekennzeichnet. Das Eigentum wird mit einem Inventaretikett versehen.

Das jederzeitige Recht, die PV-Anlage, den Batteriespeicher und die Wallbox direkt zu erwerben

Die Kosten hierfür betragen 3163,41 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung und verringern sich je vollem Betriebsjahr um 142,35 Euro (netto) pro kWp der installierten Leistung.

Das Recht, PV-Anlage, Batteriespeicher und Wallbox nach 20 Jahren für 1 Euro (netto) zu erwerben

Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Netzanschluss der PV-Anlage erfolgt. Danach baut V. E. I GmbH die PV-Anlage, den Batteriespeicher sowie die Wallbox gegen

Kostenbeteiligung (EUR 2.500 netto) ab oder der Kunde erwirbt die PV-Anlage für 1 Euro (netto). Im Fall des Anlagenerwerbs durch den Kunden entfällt die Rückbauverpflichtung der V. E. I GmbH.

[…]“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage K1 Bezug genommen.

Darüber hinaus sahen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher der V. E. I GmbH" u.a. Folgendes vor:

„ […]

§ 5 Kündigungsrecht während der Vertragslaufzeit und pauschalierter Schadensersatz

Während der Vertragslaufzeit besteht nur ein Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. […]

2. Ein solcher Grund liegt für den Kunden insbesondere vor, wenn

a) er die PV-Anlage mit Batteriespeicher zum Eigentum zu einem Entgelt gemäß Mietantrag erwirbt.

b) die PV-Anlage mit Batteriespeicher für ihn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt und diese nicht anders als durch Vertragsaufhebung vermieden werden können. […]

Durch die Kündigung des Vertrages verliert der Kunde den Betreiberstatus der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers, soweit er die PV-Anlage bzw. den Batteriespeicher nicht als Eigentümer betreibt. Er ist dann nicht mehr berechtigt, beim Netzbetreiber die EEG-Vergütung geltend zu machen und den erzeugten Strom zu nutzen. Ab dem Zeitpunkt der Kündigung wird der Strom vom Anlageneigentümer kaufmännisch bilanziell an den Netzbetreiber auf Grundlage des EEGs geliefert. Der Kunde ist verpflichtet, den Betreiberwechsel der PV-Anlage sowie des Batteriespeichers beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. V. E. behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. […]“

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Bl. 40 ff. d.A., Bezug genommen.

Weiter schlossen die Parteien am N01.06.2024 einen korrespondierenden Servicevertrag sowie einen Gebäudenutzungsvertrag für die Installation einer Photovoltaikanlage ab (vgl. Anlage K1).

Die Anlage wurde am 01.07.2024 auf dem Gebäude montiert. Die Vertragslaufzeit beider Verträge beträgt 20 Jahre und beginnt ab dem Zeitpunkt des Netzanschlusses der Anlage.

Die Klägerin behauptet, dass ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr N. B. ihr vor Vertragsschluss versichert habe, dass sie von einer Installation der Anlage bereits während des Mietzeitraums finanziell profitiere, da ihre Stromersparnis samt Einspeisevergütung die monatlich zu zahlende Miete überschreiten würde. Aufgrund der suggerierten Ersparnis schon während der Mietdauer habe sich die Klägerin für den Vertragsschluss entschieden. Sie habe sich im Übrigen auch im November 2024 ein Elektrofahrzeug angeschafft. Tatsächlich sei ihr durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden. Sie habe unter dem Strich abzüglich des Einspeisevorteils während der Mietdauer einen monatlichen Verlust von durchschnittlich 115,85 € gemacht.

Die Klägerin behauptet, der gesamte Marktpreis der Anlage habe zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Wartung und Zubehör 23.481,73 € betragen, wovon 15.011,73 € auf die Lieferung und Montage der Photovoltaikanlage, 3.614,00 € auf den Batteriespeicher und 2.856,00 € auf die Wartungskosten während der Vertragslaufzeit entfallen seien. Weitere 2.000,00 € seien bzgl. Kaufpreis und Montage der Wallbox entstanden. Das im Rahmen des Servicevertrages vereinbarte „Rundum-Sorglos-Paket“ sei kein aufwendiges Dienstleistungspaket, weil der Reparatur- und Überwachungsaufwand sowie die Gefahr eines zufälligen Untergangs gering seien. Etwaige Instandsetzungskosten seien über die Herstellergarantie gedeckt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Mietkaufvertrag mit Erwerbspflicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. §§ 506 Abs. 2 Nr. 1, 495 BGB handele. Die Entgeltlichkeit des Vertrages ergebe sich aus den Mehrkosten, die mit Zeitablauf durch die Fortsetzung des Mietvertrages über die gesamte Vertragslaufzeit gegenüber dem Erwerb der Anlage bei Vertragsschluss entstehen. Das Mietkaufmodell der Beklagten mit der 1 €-Erwerbsoption nach Mietende sei vom Sinn und Zweck des § 506 Abs. 2 Nr.1 BGB erfasst und stelle daher jedenfalls ein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar. Der Vertrag sei wirtschaftlich von Anfang an auf einen Erwerb der Photovoltaikanlage am Ende der Mietzeit ausgerichtet, weil aus wirtschaftlichen Gründen deren Abbau für eine Zahlung von 2.500 € netto keine echte Alternative zum Erwerb für 1 € darstelle und sich der Preis der Anlage durch die Mietzahlungen bei Vertragsende sogar mehrfach amortisiert habe. Die Nichtausübung der Erwerbsoption sei für die Klägerin wirtschaftlich grob unvernünftig, auch für die Beklagte wirtschaftlich nachteilig und ökologisch schädlich. Der damit verbundene wirtschaftliche Druck solle die Klägerin dazu veranlassen, die Anlage selbst dann zu erwerben, wenn ihr ein weiterer Betrieb unerwünscht wäre.

Die Beklagte gehe steuerrechtlich von einem anfänglichen Erwerbsgeschäft aus, weil sie seit 2023 den gesetzlichen Umsatzsteuersatz von 0% anwende, was nur bei einem automatischen Eigentumsübergang an die Klägerin zulässig sei. Die Vereinbarung des „optionalen" Erwerbspreises von 1 € diene daher allein dem rechtlichen Zweck, die Einordnung als entgeltliche Finanzierungshilfe insbesondere mit der Folge der nach §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben zu unterlaufen.

Die Vertragsgestaltung stelle darüber hinaus auch deshalb eine entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil die Klägerin bereits durch die den Erwerbspreis mehrfach übersteigenden Mietzinszahlungen und den pauschalierten Schadensersatz in Falle einer außerordentlichen Kündigung kalkulatorisch betrachtet bei Vertragsschluss für die Vollamortisation der Anlagen einzustehen habe. Die Beklagte habe die nötigen Pflichtangaben gem. §§ 506 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, 3 EGBGB nicht erbracht. Demnach ermäßige sich der Mietzins auf 4% p.a., wobei als finanzierter Kaufpreis der Marktwert einer entsprechenden Anlage anzusetzen sei.

Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, die in § 5 Abs. 6 der Miet-AGB festgehaltene Vertragsstrafe verstoße gegen §§ 309 Nr. 5 und Nr. 6, 307 Abs. 2 Nr. 1, 305c Abs. 1 BGB sowie § 134 BGB i.V.m. 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei daher unwirksam bzw. nichtig. Der Schadensersatz übersteige nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartendem Schaden, da die Beklagte weiterhin Eigentümerin der Anlage bleibe und diese über die reguläre Vertragslaufzeit selbst zur Volleinspeisung weiterbetreibe. Ein Schaden könne höchstens in der Höhe des vertraglichen Erwerbspreises zum jeweiligen Betriebsjahr abzüglich der Eigentumsübertragung an die Klägerin entstehen. Zudem sei der als Bearbeitungsgebühr deklarierte Personalaufwand keine erstattungsfähige Schadensposition. Die Klausel sei zudem unangemessen benachteiligend, weil sie eine Zahlung des Erwerbspreises ohne Eigentumsübertragung vorsehe und eine hohe Einmalzahlung anstatt monatlicher Raten fordere.

Die Klägerin hat zunächst beantragt:

Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen sie für die PV-Anlage auf dem Gebäude I.-straße N01, N02 Z. aus dem Vertrag vom N01.06.2024 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.08.2024 von 250,40 € auf den Betrag von 131,47 € reduziert wird.

Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen sie für die PV-Anlage auf dem Gebäude I.-straße N01, N02 Z. aus dem Vertrag vom N01.06.2024 Mietzinsanspruch ab dem 01.08.2027 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 274,20 € auf den Betrag von 143,96 € reduziert wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 1.783,99 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber dem Kläger keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist:

''§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. V. E. I GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.''

Es wird festgestellt, dass sie für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.500,00 € netto schuldet.

Nunmehr beantragt die Klägerin:

Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen sie für die PV-Anlage auf dem Gebäude I.-straße N01, N02 Z. aus dem Vertrag vom N01.06.2024 für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.08.2024 von 250,40 € auf den Betrag von 131,47 € reduziert wird.

Es wird festgestellt, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen sie für die PV-Anlage auf dem Gebäude I.-straße N01, N02 Z. aus dem Vertrag vom N01.06.2024 ab dem 01.08.2027 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 274,20 € auf den Betrag von 143,96 € reduziert wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an sie einen Betrag in Höhe von 2.497,53 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500€ hat.

Es wird festgestellt, dass sie für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schuldet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass der im Vergleich zum reinen Kauf höhere Mietpreis daraus resultiere, dass der Kunde als Gegenleistung ein umfassendes „Rundum-Sorglos-Paket" mit diversen Serviceleistungen erhalte und die Beklagte die Sachgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs trage.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auf den streitgegenständlichen Mietvertrag weder direkt noch analog anzuwenden sei, da kein Erwerbszwang bestehe. Der Klägerin stünde auch bei einer - rechtlich unerheblichen - wirtschaftlichen Betrachtung am Ende der Laufzeit ein Wahlrecht zu. Es sei beispielsweise möglich, dass der technisch zulässige Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage mit Kosten verbunden sei, die den verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen der dann über 20 Jahre alten PV-Anlage übersteigen könnten, dies etwa im Hinblick auf Wartungs- oder Reparaturkosten. Weiter könnten sich binnen der zwanzig Jahre die technischen und regulatorischen Bedingungen geändert haben, sodass der Weiterbetrieb unwirtschaftlich sein könnte. Zudem sei die Kostenbeteiligung in Höhe von 2.500,00 € netto für den Fall des Rückbaus nicht kostendeckend.

Die Vertragsgestaltung stelle kein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB dar, weil es bei Verträgen ohne Erwerbsverpflichtung bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehle und die Klägerin der Beklagten weder für einen bestimmten Restwert der Photovoltaikanlage noch für ihre Amortisation hafte.

Eine Vollamortisation während der Vertragslaufzeit mache den Vertrag nicht zu einer Finanzierungshilfe. Dem Kunden stehe hinsichtlich der Erwerbsoption nach Ende der Vertragslaufzeit ein Wahlrecht zu, weil der Rückbau einer dann über 20 Jahre alten Photovoltaikanlage aufgrund geänderter technischer oder regulatorischer Bedingungen, dem zu erwartenden Wartungs- und Ersatzteilaufwand oder der Notwendigkeit einer Dachmodernisierung auch wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses sei jedenfalls auf den anfänglichen Erwerbspreis zuzüglich Serviceleistungen abzustellen. Die Versteuerung besage nichts für die zivilrechtliche Einordnung.

Hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 4) und 5) bestehe kein Feststellungsinteresse, da es sich nicht um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handele. Es liege zudem kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Vielmehr wolle die Klägerin mit diesem Antrag einzelne Bestandteile der AGB des Mietvertrages überprüfen lassen, was unzulässig sei. Auch habe die Klägerin an der Feststellung kein anerkennenswertes Interesse, weil offen sei, ob je ein entsprechender Anspruch entstehen werde.

Die AGB-Klausel zum pauschalierten Schadensersatz verstoße zudem nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a) BGB, weil der Beklagten bei einer außerordentlichen Kündigung mangels Weitervermietungsmöglichkeit ein Schaden durch den Mietausfall bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit entstehe, welcher den pauschalierten Schadensersatz nebst etwaigen Vorteilen aus der fortgesetzten Nutzung der Photovoltaikanlage regelmäßig deutlich übersteige. Zudem sei der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

Auch eine vorvertragliche Pflichtverletzung liege nicht vor. Die Kundenberater seien angewiesen worden, auf Unsicherheiten im Kundengespräch betreffend des Einsparpotentials hinzuweisen. Im Übrigen seien die Angaben zum Schaden unzutreffend. Dem prognostizierten Einsparpotenzial würden eine Vielzahl von Annahmen zu Grunde liegen, da die Ersparnis mit einer Photovoltaikanlage von vielen Faktoren abhänge.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg rügelos eingelassen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 4) und 5) unzulässig. Der Klageantrag zu 1) ist teilweise unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

Das Landgericht Arnsberg ist das für die Klage zuständige Gericht. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg ergibt sich für die Klageanträge zu 1) und 2), sowie die Klageanträge zu 4) und 5) aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Erfüllungsort der jeweils streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtungen ist der Wohnsitz der Klägerin, der im Bezirk des Landgerichts Arnsberg liegt.

Maßgeblich ist insoweit die konkrete Verpflichtung, deren Erfüllung die Klägerin begehrt oder deren Bestehen bzw. Nichtbestehen festgestellt werden soll (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 29 Rn. 29, beck-online).

Der Antrag zu 1) und 2) betrifft die Feststellung einer Reduzierung der monatlichen Miete und damit die Hauptleistungspflicht der Klägerin aus dem Mietvertrag. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 269 Abs. 1 BGB nach dem Wohnsitz des Schuldners, also dem Wohnsitz der Klägerin. Mit dem Antrag zu 4) und 5) soll festgestellt werden, dass der Beklagten im Kündigungsfall kein Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz bzw. Rückbaukosten zusteht.  Auch insoweit ist der Erfüllungsort der (verneinten) Zahlungsverpflichtung nach § 269 Abs. 1 BGB am Wohnsitz der Klägerin gelegen.

Im Übrigen ist die Zuständigkeit des Landgerichts Arnsberg, insbesondere auch bezüglich des Antrags zu 3) gemäß § 39 S. 1 ZPO begründet. Die Beklagte hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich rügelos eingelassen.

II.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hinsichtlich des Antrags zu 2) sowie teilweise in Bezug auf den Klageantrag zu 1) gegeben.  Dagegen fehlt es an einem solchen Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu 4) und 5).

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Feststellungsklage grundsätzlich nur zulässig, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung hat. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/N01 -, Rn. 29, juris). Zudem ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Klägerin ihre Rechte im Wege einer vorrangigen Leistungsklage umfassend verfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2022 - VIII ZR 272/20 -, ZIP 2023, 641).

1.

Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) die Feststellung einer Reduzierung des Mietzinsanspruchs für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 01.08.2024 begehrt, fehlt für den Zeitraum von August 2024 - April 2026 das erforderlichen Feststellungsinteresse. Für diesen Zeitraum hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 3) bereits Leistungsklage auf Rückzahlung der aus ihrer Sicht überzahlten Mieten erhoben. Damit steht ihr mit der Leistungsklage ein vorrangiges, den Streitstoff erfassendes Rechtsschutzmittel zur Verfügung, so dass daneben kein Raum für eine zusätzliche Feststellungsklage bleibt. Zwar ist eine Klägerin grundsätzlich nicht gehalten, eine einmal erhobene Feststellungsklage nachträglich in eine Leistungsklage umzuwandeln. Hat sie für denselben Zeitraum jedoch - wie hier - bereits Leistungsklage erhoben, scheidet eine parallel erhobene Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses aus (vgl. Zöller/Greger, 36. Auflage, 2026, § 256, Rn. 16 mwN). Für den Zeitraum ab Mai 2026 besteht hingegen das für den Klageantrag zu 1) erforderliche Feststellungsinteresse.

2.

Bezüglich des Antrags zu 2), gerichtet auf Feststellung, dass die Miete künftig zu reduzieren ist, liegt ein solches feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis vor. Denn allein mit dem von der Klägerin ebenfalls erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass sie zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus dem streitgegenständlichen Vertrag ergebenden Mietzinses verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19).

3. Die mit den Klageanträgen zu 4) und 5) verfolgten Feststellungsbegehren sind unzulässig, weil es bereits an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehlt und im Übrigen auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist.

a)

Gegenstand der Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Bloße Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses - wie etwa die abstrakte Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln - stellen demgegenüber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Die mit den Klageanträgen zu 4) und 5) begehrte isolierte Feststellung, dass bestimmte Klauseln keinen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz bzw. Ersatz von Rückbaukosten begründen, erschöpft sich in einer abstrakten AGB-Kontrolle, ohne dass die Klauseln im konkreten Rechtsverhältnis derzeit zu bestimmten Rechtsfolgen führen (OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 19.2.2018 - 25 W 52/17). Die bloß theoretische Möglichkeit, die Klägerin könnte künftig aufgrund der angegriffenen Regelungen auf pauschalierten Schadensersatz oder Rückbaukosten in Anspruch genommen werden, genügt für die Annahme eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nicht; erforderlich wären bereits jetzt bestehende, auf konkrete Ansprüche gerichtete Rechtsbeziehungen.  Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenwärtig pauschalierten Schadensersatz oder Rückbaukosten geltend macht oder entsprechende Schritte vorbereitet, sind weder dargetan noch ersichtlich.

b)

Selbst wenn man ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis unterstellte, fehlte es jedenfalls an dem besonderen Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO.

Das Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Klägerin eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines, auch berechtigtes Interesse reicht dagegen nicht aus (Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 256 Rn. 39 mwN.). Für den Klageantrag zu 4) fehlt es an einer derartigen gegenwärtigen Gefährdung, da die Beklagte sich eines Anspruchs auf pauschalierten Schadensersatz weder berühmt noch eine entsprechende Kündigung erklärt oder angedroht hat und auch keine aktuellen Vertragsverletzungen der Klägerin vorgetragen sind, die einen solchen Anspruch auslösen könnten. Vielmehr hat die Beklagte - von der Klägerin unbestritten - dargelegt, dass sie selbst im Falle eines zur Kündigung berechtigenden vertragswidrigen Verhaltens zunächst die Zweckmäßigkeit einer Kündigung prüfen und im Regelfall andere Reaktionsmöglichkeiten wie Ratenzahlungsvereinbarungen oder gerichtliche Geltendmachung offener Mieten in Betracht ziehen würde, sodass ein aktuelles Risiko der Inanspruchnahme auf die vertraglich vorgesehene Pauschale fernliegt.  Auch für den Klageantrag zu 5) ist ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse nicht ersichtlich, weil die Zahlung etwaiger Rückbaukosten erst mit Vertragsende im Jahr 2044 relevant würde und damit eine gegenwärtige Gefahr für die Rechtslage der Klägerin nicht besteht.  Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, es sei wirtschaftlich unsinnig, die Anlage bei Vertragsablauf nicht für 1 € zu übernehmen, sodass das Entstehen eines Rückbaukostenanspruchs schon nach ihrem eigenen Vorbringen nur eine entfernte, hypothetische Möglichkeit darstellt und damit keinen hinreichenden Gegenwartsbezug für ein Feststellungsinteresse begründet.

B.

Die Klage ist im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klageanträge zu 1) und 2) sind unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Feststellung, dass der vertraglich geschuldete Mietzins in der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) begehrten Weise herabzusetzen ist, besteht nicht.

1.

Der begehrte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 494 Abs. 2 S. 2, 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 3, 246 BGB i.V.m Art. 247 § 12 EGBGB.

a)

Gemäß § 506 Abs. 1 Satz 1 BGB findet 494 Abs. 2 BGB auf Verträge entsprechend Anwendung, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Nach § 492 Abs. 2 BGB ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins oder der Gesamtbetrag nicht ordnungsgemäß angegeben sind. Eine solche Konstellation würde grundsätzlich eine Reduzierung der vom Verbraucher geschuldeten vertraglichen Gegenleistung rechtfertigen.

Beim streitgegenständlichen Mietvertrag über eine Photovoltaikanlage handelt es sich jedoch nicht um einen Vertrag, der der Klägerin einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB gewährt, sodass § 492 Abs. 2 BGB keine Anwendung findet und mithin nicht zu einer Mietminderung führt.

Für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes legt § 506 Abs. 2 BGB  fest, unter welchen Voraussetzungen sie als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB gelten. Danach liegt eine solche Finanzierungshilfe vor, wenn

der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstands verpflichtet ist (Nr. 1),

der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen kann (Nr. 2) oder

der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten, im Vertrag festgelegten Wert des Gegenstands einzustehen hat (Nr. 3).

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag über eine Photovoltaik-Anlage erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 1 Nr. 1-3 BGB.

Die Klägerin ist vertraglich nicht zum Erwerb der Anlage verpflichtet (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ihr wird lediglich eine Option zum späteren Erwerb eingeräumt.

Der Beklagten wurde kein Recht eingeräumt, von der Klägerin den Erwerb der Anlage - etwa im Wege eines Andienungsrechts - zu verlangen (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB).  Ebenso wenig sieht der Vertrag vor, dass die Klägerin bei Vertragsbeendigung für einen betragsmäßig bestimmten Restwert der Anlage einzustehen hätte (§ 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Eine Einstandspflicht für einen konkret bestimmten Restwert ist gerade nicht vereinbart.

Auch wenn der spätere Erwerb der Anlage wirtschaftlich regelmäßig naheliegen mag, fällt die konkrete Vertragsgestaltung nicht unter den Wortlaut des § 506 Abs. 2 BGB. Im Übrigen sind ohne Weiteres Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Kunde trotz rechnerischer Vorteile gegen den Erwerb der Anlage entscheidet, etwa weil er mit deren Leistung nicht (mehr) zufrieden ist oder der technische Fortschritt einen Austausch nahelegt.

Eine abweichende Beurteilung folgt schließlich nicht aus der Änderung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 vom 18.10.2023, nach deren Art. 2 g) künftig auch Miet- und Leasingverträge erfasst werden, die - wie hier - lediglich eine Erwerbsoption vorsehen. Die entsprechende nationale Gesetzesänderung tritt erst am 20.11.2026 in Kraft, sodass sie auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet (vgl. BGBl. I 2026, Nr. 139).

b)

Auch eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Für Fälle der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ist anerkannt, dass die in § 506 Abs. 2 BGB geregelten Tatbestände abschließend sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2021, VIII ZR 36/20). Eine darüberhinausgehende Einordnung des vorliegenden Mietvertrags als Finanzierungshilfe kommt daher nicht in Betracht.

c)

Eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BGB auf den vorliegenden Vertrag scheidet aus, weil es weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine mit den geregelten Fällen vergleichbare Interessenlage gibt.

Eine Analogie kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz unbeabsichtigt eine Lücke lässt und der zu beurteilende Sachverhalt den gesetzlich geregelten Fällen in rechtlicher Hinsicht so nahekommt, dass anzunehmen ist, der Gesetzgeber hätte ihn bei gleicher Interessenabwägung in gleicher Weise geregelt. Dies setzt voraus, dass eine Übertragung der Norm nicht bereits durch eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist und die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20).

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke.

§ 506 Abs. 2 S. 1 BGB enthält eine enumerative Aufzählung konkreter Fälle, in denen entgeltliche Nutzungsverträge als sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 1 BGB gelten und dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eröffnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Fallgestaltung einer lediglich wirtschaftlich günstigen Kaufoption des Mieters versehentlich ungeregelt gelassen hätte, bestehen nicht. Hieran ändert auch die zwischenzeitlich erfolgte gesetzgeberische Neuregelung nichts, die erst im November dieses Jahres in Kraft treten wird. Aus der Neuregelung ergibt sich allenfalls, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass die hier vorliegende Option nicht von der gesetzlichen Regelung erfasst war und er dies zu einem späteren Zeitpunkt ändern wollte. Ein Rückschluss auf den gesetzgeberischen Willen zum Zeitpunkt der Verabschiedung der früheren gesetzlichen Regelung ist daraus nicht möglich.

Zudem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die wertende Grundlage des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BGB knüpft daran an, dass der Verbraucher - sei es durch Erwerbspflicht, Andienungsrecht oder Restwertgarantie - in einer Weise für die Vollamortisation des Vertragsgegenstands haftet, die einer Erwerbspflicht gleichsteht.  Diese spezifische Risikoverlagerung liegt beim hier vereinbarten Mietverhältnis mit bloßer Nutzungsüberlassung und Wahlrecht zum Erwerb oder Rückbau gerade nicht vor.

aa)

Soweit die Klägerin einwendet, die Vertragsgestaltung sei auf eine Vollamortisation der Investitionskosten der Beklagten und auf einen späteren Eigentumsübergang an der Anlage angelegt, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.  § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst nur solche Finanzierungsleasing- bzw. Nutzungsverträge, in denen der Verbraucher bei Vertragsende für einen im Vertrag als feste Zahl bestimmten Wert des Gegenstands haftet. Erforderlich ist die Vereinbarung eines konkret bezifferten Restwerts. Eine derartige, zahlenmäßig bestimmte Restwertgarantie liegt hier nicht vor.

bb)

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird eine Erwerbspflicht im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB auch nicht dadurch begründet, dass eine Kündigung des Mietvertrags nur im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anlage möglich ist oder dass der Verbraucher nach Vertragsende (nur) ein Wahlrecht zwischen Erwerb der Anlage für 1 € oder Zahlung von Rückbaukosten hat

(1)

Der für 20 Jahre befristete Mietvertrag über die Photovoltaikanlage endet gemäß § 542 Abs. 2 BGB mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit und ist während dieser Zeit nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich kündbar.  Die in den AGB vorgesehene Möglichkeit, die Anlage während der Laufzeit zu einem Kaufpreis zu erwerben und für diesen Fall außerordentlich zu kündigen, trägt dieser Rechtslage lediglich Rechnung und begründet keine Pflicht zum Erwerb, sondern gewährt der Klägerin lediglich eine Option.  Die Kündigung ist daher nicht Voraussetzung oder Ausdruck einer Erwerbspflicht, sondern bloße Folge der freiwilligen Ausübung der Kaufoption.

Auch die lange feste Laufzeit führt nicht zu einer „faktischen“ Erwerbspflicht im Sinne einer entgeltlichen Finanzierungshilfe. Langfristige, nur außerordentlich kündbare Mietverträge - auch mit Laufzeiten von 20 Jahren und mehr - sind rechtlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2025 - XII ZR 76/24).  Dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirtschaftlich im Wesentlichen nur durch Ausübung der Kaufoption erreichbar ist, ändert nichts daran, dass der Klägerin rechtlich zwei gleichwertige Alternativen verbleiben und keine Erwerbspflicht im Sinne des § 506 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB begründet wird.

(2)

Auch das der Klägerin nach Vertragsende eingeräumte Wahlrecht, die Anlage entweder für 1 € zu übernehmen oder sie gegen Zahlung von 2.500 € abbauen zu lassen, begründet keine Erwerbspflicht im Sinne des § 506 Abs. 2 BGB, da ihr ausdrücklich eine echte Alternative eingeräumt ist.  Entscheidend ist, dass die Klägerin - anders als in den von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfassten Fällen - nicht für einen im Vertrag festgelegten Restwert der Anlage uneingeschränkt haftet. Auch aus wirtschaftlichen Erwägungen ergibt sich kein faktischer Zwang zum Erwerb, weil es naheliegende Gründe geben kann, sich nach Ablauf der Mietzeit für den Rückbau zu entscheiden, etwa zur Vermeidung von Betriebs-, Wartungs- und Entsorgungspflichten oder um das Gebäude mit einer moderneren Anlage neu auszustatten.

d)

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages auch kein Umgehungsgeschäft nach § 512 BGB dar, das zu einer Anwendung des § 506 I BGB führte. Allein der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 BGB erfasst ist, begründet keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB (BGH, Urteil vom 24.02.2021 - VIII ZR 36/20).

2.

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung ergibt sich auch nicht aus §§ 280, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 BGB.

a)

Eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten durch einen ihrer Mitarbeiter ist nicht bewiesen. Zwar kann eine im Rahmen der Vertragsverhandlungen abgegebene nachweislich falsche „Zusicherung“ zum erwarteten Ertrag einer Photovoltaikanlage oder das pflichtwidrige Verschweigen ertragsrelevanter Umstände eine Aufklärungspflichtverletzung begründen. Denn jeder Vertragspartner hat den anderen über Umstände zu informieren, die dessen Vertragszweck vereiteln können und für seinen Entschluss erkennbar wesentlich sind, wenn dieser eine solche Information nach der Verkehrsauffassung redlicherweise erwarten darf (BGH, Urt. v. 1. 2. 2013 - V ZR 72/11).

Vorliegend konnte schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch einen ihrer Mitarbeiter eine entsprechende Falschauskunft erteilt oder aufklärungspflichtige Umstände pflichtwidrig verschwiegen hat. Die Klägerin hat eine behauptete Zusicherung durch den Zeugen N. B. zwar schriftsätzlich vorgetragen und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hieran festgehalten. Nach dem substantiierten Bestreiten der Beklagten fehlt es jedoch an einem tauglichen Beweisantritt der Klägerin zu dieser Behauptung. Der benannte Zeuge N. B. wurde lediglich für das Zustandekommen eines Telefonats angeboten, nicht aber für den konkreten Inhalt einer Zusage. Mangels hinreichenden Beweisangebots war eine Beweisaufnahme zu der behaupteten Zusicherung nicht möglich, sodass eine vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann.

Es kann daher dahinstehen, ob sich aus dem Sachvortrag der Klägerin, insbesondere ihrer Darstellung zu Ablauf und Inhalt der Gespräche vor Vertragsschluss überhaupt eine hinreichend konkrete, schlüssige Schilderung einer aus Sicht der Klägerin verbindlichen Zusicherung bestimmter wirtschaftlicher Rahmendaten ergibt.

b)

Der von der Klägerin begehrte Anspruch scheitert selbst bei unterstellter Aufklärungspflichtverletzung daran, dass die Klägerin als Rechtsfolge nicht die begehrte Reduzierung der laufenden Miete verlangen kann, weil es sich hierbei um einen nicht ersatzfähigen Erfüllungsschaden handelt.

Bei Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kann der Geschädigte grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen. Er ist so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung, also bei richtiger und vollständiger Offenlegung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände, stünde. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Vertrag dann entweder gar nicht oder nur mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, sodass der Geschädigte sich primär vom Vertrag lösen und Ersatz seiner im Vertrauen auf den Vertragsschluss getätigten Aufwendungen oder - beim Festhalten am Vertrag - lediglich Ersatz der durch die Pflichtverletzung verursachten Mehraufwendungen („kleiner Schadensersatz“) verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17 -, Rn. 12 - 13, juris).

Die von der Klägerin erstrebte Anpassung des Mietzinses zielt demgegenüber auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses ab, der im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und voraussetzt, dass feststeht, dass der Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung tatsächlich zu den nun begehrten günstigeren Konditionen geschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2010, V ZR 144/09). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Aufklärung bereit gewesen wäre, den Vertrag zu einem reduzierten Mietzins abzuschließen, der annähernd nur die Hälfte der derzeit geschuldeten Miete beträgt. Vielmehr hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dass sie einen Vertrag zu derart reduzierten Konditionen nicht abgeschlossen hätte.

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Herabsetzung der Miete aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB.

Unabhängig davon, ob es sich bei den §§ 506, 492 BGB um ein Schutzgesetz handelt, liegen die Voraussetzungen gem. § 506 BGB schon nicht vor.

II.

Der Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2.497,53 € wegen überzahlter Miete zu.

1.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB scheidet aus den vorstehend näher dargestellten Gründen aus.

2.

Auch besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB oder eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um eine entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB handelt.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Erstattung überzahlter Mieten aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu.

Die geleisteten Zahlungen erfolgten nicht ohne Rechtsgrund, sondern in Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenen Zahlungspflicht. Diese bestand auch in Höhe des vereinbarten monatlichen Mietzinses. Eine Reduzierung auf einen Zinssatz von 4 % p.a. gemäß §§ 494 Abs. 2, 246 BGB scheidet aus, weil der Vertrag nicht als entgeltliche Finanzierungshilfe gemäß § 506 BGB einzustufen ist.

4.

Mangels begründeter Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709. S.1, 2 ZPO.