Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 542 Ende des Mietverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/542#abs-1 (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/542#abs-2 (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.
Wird zitiert von 248 Entscheidungen zu § 542 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2000 – XII ZR 41/98Gewerberaummiete: Anwendbarkeit von § 539 BGB auf das fristlose Kündigungsrecht nach § 542 BGB; Zulässigkeit einer isolierten Feststellungsklage zum Annahmeverzug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BGH, 12.03.2025 – XII ZR 76/24Formularmäßiger Grundstücksnutzungsvertrag für den zukünftigen Betrieb einer Windenergieanlage: Beginn der Laufzeit bei Ungewissheit über den Zeitpunkt der Anlagenerrichtung; Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung; Angemessenheit eines KündigungsausschlussesZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 30.03.2011 – 3 U 113/10Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2022 – 2 W 45/21
- KG, 15.01.2018 – 8 U 169/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 12.04.2000 – 2 U 219/99
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 02.09.2026 – I-7 O 196/25Photovoltaikanlage: Keine Einordnung eines Mietvertrags mit Kaufoption als entgeltliche Finanzierungshilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23Mietrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 60/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 542 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.