Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 542 Ende des Mietverhältnisses

Stand: 10.06.2019

MietrechtBund261 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/542#abs-1 (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/542#abs-2 (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

1.
in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2.
verlängert wird.
§ 541 § 543