Rechtsprechung / LAG Sachsen-Anhalt / 2022

LAG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 28.02.2022 – 5 Ta 105/21

ECLI:DE:LAGST:2022:0228.5TA105.21.00

ArbeitsrechtSachsen-AnhaltArbeitsrecht Sachsen-AnhaltVolltext

Zitiert 4 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 09.09.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.10.2021 – 8 Ga 3/21 – abgeändert. Der Klägerin wird mit Wirkung vom 25.08.2021 für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Klägerin wird Rechtsanwalt Dr. S… beigeordnet.

Gründe§

A.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_1

Die Klägerin hat für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung mit Schriftsatz vom 25.08.2021 Prozesskostenhilfe beantragt.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_2

Mit Beschluss vom 09.09.2021 hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Wirkung vom 25.08.2021 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und Rechtsanwalt Dr. S… beigeordnet. Zugleich hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin aus ihrem Einkommen monatlich zu zahlende Rate auf 98,00 Euro festgesetzt. Hinsichtlich der PKH-Berechnung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 73 des Beiheftes Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Bezug genommen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_3

Gegen den ihr am 15.09.2021 zugestellten Beschluss wendet sich ihre beim Arbeitsgericht am 13.10.2021 eingegangene sofortige Beschwerde. Die Klägerin habe wesentliche Belastungen bisher nicht geltend gemacht. Hierbei handele es sich um monatliche Fahrtkosten in Höhe von 289,25 Euro, die der Klägerin im Rahmen ihres Berufsausbildungsverhältnisses entstehen. Darüber hinaus beteilige sie sich an den Kosten des mit ihrem Vater gemeinsam geführten Haushaltes. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass in dem weiteren Verfahren 8 Ca 107/21 ebenfalls eine Ratenzahlungsanordnung ergangen ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_4

Mit Beschluss vom 15.10.2021 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstmals im Beschwerdeverfahren und nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geltend gemachten Belastungen nicht einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden können. Nach der Systematik der §§ 114 ff ZPO werde Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Verfahren bewilligt. Daraus ergebe sich, dass finanzielle Belastungen, die bereits während des laufenden Verfahrens bestanden haben, von der Partei aber erst nach Abschluss desselben erstmals geltend gemacht werden, keine Berücksichtigung im Rahmen des § 115 ZPO finden können. Dabei nimmt das Arbeitsgericht Bezug auf eine Entscheidung des LAG Sachsen-Anhalt vom 25.04.2016 – 2 Ta 40/16.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_5

Mit Schriftsatz vom 22.11.2021 hat die Klägerin auf den Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung genommen. Es gehe im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob nach einem bereits durchgeführten Verfahren einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse verschafft werden soll. Des Weiteren verweist die Klägerin auf den Beschluss des LAG Hamm vom 01.07.2015 – 14 Ta 6/15.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_6

Die Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt hat zu der sofortigen Beschwerde Stellung genommen. Die Bezirksrevisorin hat sich der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts angeschlossen. Darüber hinaus seien die Fahrtkosten wegen fehlender konkreter Berechnung nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen.

B.

I.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_7

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die einmonatige Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten. Die Beschwerdeschrift entspricht den Vorgaben der §§ 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 ZPO.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die monatlichen Fahrtkosten in Höhe von 289,25 Euro wirken sich einkommensmindernd aus. Unter Berücksichtigung dessen verfügt die Klägerin über kein anrechenbares Einkommen, so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

1.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_9

Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_10

§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schließt die Anwendung von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus (BAG 08.12.2020 – 9 AZB 59/20, juris, Rn. 8, 9; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 118 ZPO Rn. 27 m.w.N.).

2.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_11

An der Ansicht der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt betreffend Prozesskostenhilfe (ursprünglich die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt) - Beschluss vom 18.07.2018 – 2 Ta 87/18 und Beschluss vom 25.04.2016 – 2 Ta 40/16) – wird nicht festgehalten. Die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts begründete ihre Entscheidungen damit, dass Aufwendungen nicht zu berücksichtigen seien, da sie erst außerhalb der Instanz – nämlich nach deren Beendigung – geltend gemacht worden sind. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen hätten innerhalb der Instanz geltend gemacht werden müssen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Prozesskostenhilfe einen Prozess begleiten soll. Eine solche Begleitung sei jedoch nicht mehr möglich, wenn die entsprechenden Aufwendungen erst nach Beendigung der Instanz erstmals geltend gemacht werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_12

Diese Aussagen sind zutreffend, soweit Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde. Dann ist es richtig, dass nicht im Wege des Beschwerdeverfahrens PKH nachträglich für ein bereits abgeschlossenes Verfahren bewilligt werden kann (vgl. auch BAG 03.12.2003 – 2 AZB 19/03: für eine versagte Prozesskostenhilfe).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_13

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt. Es geht in der sofortigen Beschwerde „nur“ um die Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_14

Bei erfolgter Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die antragstellende Partei, gegebenenfalls auch bei fruchtloser Fristsetzung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, gemäß § 571 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Belege vorlegen, welche eine niedrigere oder keine Ratenzahlung rechtfertigen. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe steht dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten ein Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu, weil die Voraussetzungen hierfür unabhängig für die erst nachgereichten Belege erfüllt sind und es nur noch um die Frage geht, ob die Antragstellerin sich an den Kosten beteiligten muss. Maßgeblich ist, dass die stattgebende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt ist. Das für eine Spezialität von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gegenüber § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO wesentliche Argument, nach Beendigung des Rechtsstreits dürfe über das Beschwerdeverfahren nicht noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreicht werden, greift nicht (Hessisches Landesarbeitsgericht 24.07.2020 – 8 Ta 220/20, juris, Rn. 14, 15). Die Beendigung der Instanz schließt neues Vorbringen dann nicht aus, wenn es um ein Beschwerdeverfahren geht, in dem sich die mittellose Partei nur gegen die in einem Bewilligungsbeschluss erfolgte Zahlungsanordnung wendet. Der Zweck der Prozesskostenhilfe rechtfertigt es in diesen Fällen nicht, neues Vorbringen zu der vor der Bewilligung mit Ratenzahlungsanordnung bestehenden Belastung nur deswegen nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren in der Hauptsache beendet ist (LAG Hamm 01.07.2015 – 14 Ta 6/15, juris, Rn. 54, 56; LAG Hamm 19.06.2017 – 5 Ta 275/17, juris).

3.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-sachsen-anhalt/2022-02-28/5-ta-105-21#rd_15

Die monatlichen Fahrtkosten der Klägerin sind als weiterer abzugsfähiger Betrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII neben dem Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen (LAG Sachsen-Anhalt 25.04.2016 – 2 Ta 40/16). Zwar liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entfernungspauschale gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO i. V. m. § 82 SGB XII i. V. m. § 3 Abs. 6 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII nicht vor. Danach kann eine Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens in Höhe von 5,20 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Der Betrag, den die Klägerin angibt, dürfte aber bei den angegebenen Kilometern die anfallenden Treibstoffkosten unterschreiten. Schon aus diesem Grund bedurfte es keiner Auflage zur weiteren Berechnung der Fahrtkosten.

C.

16

Da die sofortige Beschwerde Erfolg hatte, bedurfte es keiner Kostenentscheidung.