Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2009

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 23.09.2009 – 6 Ta 207/09

ECLI:DE:LAGRLP:2009:0923.6TA207.09.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. August 2009 - 2 Ca 464/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und einer Beiordnung für ihre auf Unwirksamkeit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung zum 31. März 2008 und Fortbestand gerichteten Klagebegehren.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_2

Die Antragstellerin war seit 21. Oktober 2008 aufgrund schriftlichem Arbeitsvertrages mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800,-- € als Assistentin der Geschäftsführung bei dem Beklagten - einem Vertriebs- und Herstellungsbetrieb von Bauelementen mit vier Personen - beschäftigt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_3

Ihr war mit am 18. Februar 2009 zugegangenem Anwaltsschreiben vom 16. Februar 2009 (Bl. 7 d. A.) hilfsweise ordentlich zum 31. März 2009 gekündigt worden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_4

Mit der am 23. Februar 2009 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sich die Antragstellerin u. a. gegen die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung gewandt und die Feststellung des unveränderten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses über den 31. März 2009 begehrt; zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung beantragt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_5

Das Arbeitsgericht lehnte mit Beschluss vom 11. August 2009 - bezogen auf die vorgenannten Streitgegenstände - hinreichende Erfolgsaussichten für das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch ab, da das Arbeitsverhältnis wegen Unanwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - Nichterfüllung der Wartezeit - jedenfalls zum 31.03.2009 habe beendet werden können (Bl. 65 d. A.).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_6

Mit ihrer am 18. August 2009 eingelegten (sofortigen) Beschwerde bringt die Antragstellerin vor, die Kündigung sei sittenwidrig. Sie - die Antragstellerin - habe keinen Datendiebstahl begangen. Der Arbeitgeber habe Strafantrag gegen sie - die Antragstellerin - gestellt. Daraufhin habe die Staatsanwaltschaft Koblenz eine Hausdurchsuchung veranlasst.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_7

als sittenwidrig sei eine Kündigung zu qualifizieren, wenn entweder die sie tragenden Gründe oder die hinter ihr stehenden Motive oder die Umstände, unter denen sie ausgesprochen worden sei, den allgemeinen Wertvorstellungen grob widerspräche und dem Kündigenden ein subjektiver Vorwurf zumindest in Form eines leichtfertigen Verhaltens treffe. Der Vorwurf könne nur in krassen Fällen erhoben werden, in denen die Kündigung ausgehend vom Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, ein "ethisches Minimum" nicht mehr wahre. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehle es an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag der Klägerin.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 03. September 2009 (Bl. 74 - 75 d. A.) verwiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_8

Während der Anhörung im Beschwerdeverfahren führt die Antragstellerin aus, Gründe, derentwegen die Kündigung sittenwidrig sei, ergäben sich aus der Akte der Staatsanwaltschaft; insoweit würde die Beiziehung der Akten vor Entscheidung über die Beschwerde ausdrücklich beantragt.

12

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_9

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO an sich statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist n i c h t begründet.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_10

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 11. August 2009 zu Recht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO verneint und eine Beiordnung abgelehnt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_11

Die Beschwerdekammer folgt zunächst der Begründung im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 03. September 2009, stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest und sieht hier von einer wiederholenden Darstellung ab.

III.

16

Es besteht Veranlassung zu folgenden Ergänzungen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2009-09-23/6-ta-207-09#rd_12

Soweit die Beschwerde ausführt die Antragstellerin habe keinen Datendiebstahl begangen und weil sich die Kündigung hierauf stütze, sei von ihrer Sittenwidrigkeit auszugehen, führt dies nicht zu einer vom Arbeitsgericht abweichenden Beurteilung. Es wird nicht hinreichend beachtet, dass für die Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO ein entsprechender umfassender Tatsachenvortrag auf Seiten der Antragstellerin vonnöten ist. Für die Tatsachen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen sollen, trägt der Arbeitnehmer - wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat - die Darlegung und Beweislast (vgl. BAG, Urteil vom 16. Februar 1989, AP BGB § 138 Nr. 46 Ascheidt/Preis/Schmidt Kündigungsrecht, 3. Aufl., § 13 KSchG Rz. 50 n. w. N.). Es muss ein Sachverhalt vorgetragen werden, der die Sittenwidrigkeit indiziert (vgl. zur Treuwidrigkeit einer Kündigung BAG v. 23. April 2009 - 6 AZR 533/08). Der Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich im Wesentlichen in einem bloßen Negieren einer Straftat. Dies ist nicht ausreichend. Dem kann auch nicht damit begegnet werden, dass im Beschwerdeverfahren die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft beantragt wird. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts die eine Rechtsfolge auslösenden Tatsachen aus der Akte der Staatsanwaltschaft zu ermitteln. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von Kündigungen stets einen strengen Maßstab angelegt und darauf abgestellt, eine Kündigung müsse dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden krass widersprechen, um als sittenwidrig angesehen zu werden. Hierzu sind - wie bereits ausgeführt - die erforderlichen Tatsachen von der Antragstellerin beizubringen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 24. Mai 2004 - II ZA 21/03 -).

IV.

18

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

V.

19

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

20

Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.