Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2007

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 27.12.2007 – 11 Ta 271/07

ECLI:DE:LAGRLP:2007:1227.11TA271.07.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 19.09.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 11.09.2007 - 9 Ca 2301/03 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_1

Dem Kläger war für das zugrundeliegende Verfahren mit Beschluss vom 31.10.2003 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass der Kläger vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hatte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_2

Bereits zuvor war das Verfahren mit Vergleich vom 11.09.2003 abgeschlossen worden. In der Güteverhandlung vom 11.09.2003 war dem Kläger dabei Gelegenheit gegeben worden, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Frist von vier Wochen nebst Belegen nachzureichen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_3

Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurden dann die Prozessbevollmächtigten des Klägers im Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 06.03.2007 aufgefordert, die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers darzulegen. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers hierauf nicht reagierten, wiederholte das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 10.04.2007, 08.05.2007, nach Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers an dessen Prozessbevollmächtigte nochmals mit Schreiben vom 25.05.2007 und schließlich unter nochmaliger Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers mit Schreiben vom 13.08.2007 (vgl. hierzu Bl. 21 des Prozesskostenhilfeheftes) diese Aufforderung. In diesem Schreiben vom 13.08.2007 setzte das Arbeitsgericht dem Kläger eine letzte Frist auf den 05.09.2007.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_4

Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - mit Beschluss vom 11.09.2007 den Beschluss vom 31.10.2003 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_5

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Kläger auf die Anschreiben des Gerichts nicht reagiert habe und danach wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 05.09.2007 gemahnt worden sei. Der Kläger habe die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO dennoch nicht abgegeben, so dass die Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_6

Gegen diesen Beschluss vom 11.09.2007 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14.09.2007 - richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 19.09.2007, die am 21.09.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingelegt worden ist. Zur Begründung hat der Kläger auf seine beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verwiesen (vgl. Bl. 27 u. 28 d. PKH-Heftes).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_7

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - wies daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 26.09.2007 darauf hin, dass aus dem der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse beigefügten Schreiben der Arbeitsgemeinschaft W. vom 09.07.2007 hervorgehe, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit bei der Firma G. Z. aufgenommen habe. Dem Kläger wurde deswegen aufgegeben, entweder eine Kopie der letzten Lohnabrechnung oder eine Kopie des aktuellen Bescheids über die Gewährung von Arbeitslosengeld II einzureichen. Mit Schreiben vom 17.10.2007 wurde der Kläger nochmals an die Erledigung dieses Schreibens vom 26.09.2007 erinnert.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_8

Nachdem hierauf eine Reaktion des Klägers wieder nicht erfolgte, hat das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_9

Im Beschwerdeverfahren wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28.11.2007 eine Frist zur abschließenden Begründung seiner Beschwerde auf den 19.12.2007 gesetzt.

10

Zur näheren Darstellung des Verfahrensstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_10

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde erweist sich allerdings nicht als begründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_11

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Auch das - verspätete - Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber nachvollziehbar zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und bestimmte Fragen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_12

Der Kläger hat dabei bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die vom Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - angeforderte Kopie der letzten Lohnabrechnung nicht eingereicht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_13

Erst mit Schriftsatz vom 21.12.2007 - eingegangen per Fax beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag - hat der Kläger andere Unterlagen zur Begründung der Beschwerde zur Gerichtsakte gereicht.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_14

Bei diesen Unterlagen handelt es sich um das Anschreiben der Arbeitsgemeinschaft W. vom 09.11.2007, mit dem der Kläger auch von dort aufgefordert worden ist, zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen einen Fortzahlungsantrag nebst Anlagen vollständig ausgefüllt einzureichen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_15

Weiter hat der Kläger den Bescheid vom 16.08.2007 in Abschrift vorgelegt. Mit diesem Bescheid hat die Arbeitsgemeinschaft W. das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 30.11.2007 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wurde aufgehoben. Zur Begründung hat die Arbeitsgemeinschaft W. darauf verwiesen, dass der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen am 24.07.2007 die Arbeit als Trockenbauer bei der Firma G. Z. aufgegeben habe, obwohl ihm die Fortführung der Tätigkeit unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen sei.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_16

Mit dieser - verspäteten - Vorlage von weiteren Unterlagen ist der Kläger damit immer noch nicht seiner Verpflichtung gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nachgekommen. Der Kläger hat sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar darüber erklärt, wie sich im Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich dargestellt haben.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_17

Insbesondere hat der Kläger nicht erläutert, welche Einkünfte er aus dem Arbeitsverhältnis als Trockenbauer bei der Firma G. Z. (oder G. Z.) erzielt hat. Dass der Kläger in einem solchen Arbeitsverhältnis gestanden hat, ergibt sich zusätzlich daraus, dass die Arbeitsgemeinschaft W. die Aufgabe dieser Tätigkeit zum Anlass genommen hat, die dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu beschränken.

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Außerdem hat der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Kopie der letzten Lohnabrechnung nicht vorgelegt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_18

Der Kläger hat daher jedenfalls aus grober Nachlässigkeit unvollständige und damit unrichtige Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht (§ 124 Ziffer 2 ZPO) und eine vollständige Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2007-12-27/11-ta-271-07#rd_19

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war gemäß der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 78 ArbGG nicht zuzulassen. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist daher nicht gegeben.