Rechtsprechung / LAG Rheinland-Pfalz / 2006

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2006 – 11 Ta 42/06

ECLI:DE:LAGRLP:2006:0606.11TA42.06.0A

ArbeitsrechtRheinland-PfalzArbeitsrecht Rheinland-PfalzVolltext

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.12.2005 (Az.: 9 Ca 2045/05) wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_1

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.12.2005, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwaltes zurückgewiesen hat.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_2

Die Klägerin war auf Grund des gleichtägig abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 12.12.1997 bei dem beklagten Verein, der ca. 39 Arbeitnehmer, davon 10 Mitarbeiter im ambulanten Pflegedienst beschäftigt, als Krankenschwester im häuslichen Pflegedienst tätig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_3

Am 19.07.2005 schloss der Beklagte mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Stillegung ambulanter Pflegedienst“, wonach der ambulante Pflegedienst zum 30.11.2005 stillgelegt und allen dort beschäftigten Arbeitnehmern ordentlich gekündigt werden sollte. Nach ihrem Eingangssatz gilt die Betriebsvereinbarung auch als Interessenausgleich gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG. Zudem sind in deren § 2 die zehn Mitarbeiter – u.a. die Klägerin -, denen gekündigt werden soll, namentlich benannt. Es handelt sich dabei um diejenigen Mitarbeiter, die der Beklagte im Bereich der häuslichen Pflege beschäftigt hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_4

Der Beklagte hat vor diesem Hintergrund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 21.07.2005 ordentlich zum 32.12.2005 gekündigt. Hiergegen richtete sich die am 15.08.2005 beim Arbeitsgericht eingegangene Kündigungsschutzklage der Klägerin.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_5

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die betriebsbedingte Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, weil die Stilllegungsabsicht des Beklagten nicht endgültiger Natur sei; vielmehr behalte sich der Beklagte eine Weiterführung des Pflegedienstes, vorzugsweise mit ungelernten Arbeitskräften, ggf. auch in einer anderen Rechtsform, vor. Es bestehe auch keine Veranlassung für die Betriebsstilllegung, insbesondere sei kein Arbeitsrückgang im Bereich der ambulanten Pflegestation zu verzeichnen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_6

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe sich im Juli 2005 entschlossen, den ambulanten Pflegedienst mit Wirkung zum 30.11.2005 zu schließen. Dies vor dem Hintergrund, dass u.a. wegen des vermehrten Einsatzes ausländischer Pflege- und Hilfskräfte der Bedarf an pflegerischen Dienstleistungen im häuslichen Bereich erheblich zurückgegangen sei. Die Fortführung des ambulanten Pflegedienstes hätte letztlich zu seiner Insolvenz und damit voraussichtlich auch zum Verlust der weiteren Arbeitsplätze geführt. Er habe daher, die durch die Kündigung aller Arbeitnehmer im Bereich des ambulanten Pflegedienstes manifestierte Unternehmerentscheidung getroffen, diesen Geschäftsbereich ab dem 01.12.2005 stillzulegen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_7

Die Behauptung der Klägerin, der in Rede stehende Geschäftsbereich solle ggf. mit „ungelernten“ Arbeitskräften fortgeführt werden, sei nicht nur unsubstantiiert, sondern auch deswegen unzutreffend, weil ein ambulanter Pflegedienst, anders als etwa eine hauswirtschaftliche Betreuung, eine qualifizierte Grund- und Behandlungspflege gewährleisten müsse, die mit ungelernten Arbeitnehmer gar nicht möglich sei.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_8

Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigte zu bewilligen und mit einem am 09.09.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen Schriftsatz die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst diversen Anlagen zu den Akten gereicht.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_9

Im Gütetermin am vom 14.09.2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2005 sein Ende gefunden hat und der Beklagte der Klägerin eine Abfindung i.H.v. 4.000 € zahlt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_10

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2005, der der Klägerin am 31.12.2005 zugestellt worden ist, lehnte das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Wesentlichen mit der Begründung ab, Prozesskostenhilfe könne nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden. Es liege auch kein Fall eines sog. „steckengebliebenen“ Antrags – d.h. einer nicht erfolgten alsbaldigen Entscheidung über ein entscheidungsreifes Prozesskostenhilfegesuch – vor. Schließlich habe es die klagende Partei in der Hand, dass das Gericht vor dem Vergleichsschluss über den Prozesskostenhilfeantrag entscheide. Zudem habe es der Klage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO gefehlt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_11

Der Beschluss ist der Klägerin zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 31.12.2005 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich deren am 30.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15.02.2006 nicht abgeholfen hat.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_12

Die Klägerin macht, nachdem sie auf die entsprechende Nachfrage des Landesarbeitsgericht zunächst klargestellt hat, dass die sofortige Beschwerde im eigenen Namen eingelegt wurde, im Wesentlichen geltend, sie habe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor dem Abschluss des Vergleichs und damit vor Beendigung des Verfahrens eingereicht, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe vorgelegen hätten. Soweit das Arbeitsgericht anführe, die klagende Partei habe es in der Hand, dass das Gericht noch vor einem Vergleichsabschluss über den Antrag entscheide, sei das vom Gericht verlangte Prozedere gerade im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit unpraktikabel und stehe einer schnellen Erledigung des Rechtsstreits entgegen. Es bestehe nämlich die Gefahr, dass eine Prozesskostenhilfe begehrende Partei, die sich eigentlich im Gütetermin vergleichen wolle, den Vergleich nur deswegen nicht abschließe, weil das Arbeitsgericht über den zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegenden vollständigen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden habe. Dies wiederum hätte (letztlich auch zu Lasten der Staatskasse) die Folge, dass stattdessen der Gütetermin scheitere und ein Kammertermin angesetzt werden müsse, damit die die Prozesskostenhilfe begehrende Partei nicht Gefahr laufe, dass ihr Antrag zurückgewiesen werde. Dies sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_13

Das Arbeitsgericht habe unter Berücksichtigung der Entscheidungskriterien in § 114 ZPO zudem zu Unrecht auch die hinreichende Aussicht der Klage verneint.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_14

Dies folge daraus, dass sich der Beklagte vorbehalten habe, die „Pflegestation“ in einer anderen Rechtsform bzw. mit anderen Kräften fortzuführen. Tatsächlich sei im Wormser Wochenblatt am 22.10.2005 eine gemeinsame Annonce von Y, W und der Beklagten erschienen, wonach unter der bisherigen Adresse der Beklagten in der „Gemeinsamen Sozialstation A-Stadt“ ambulante Pflege angeboten werde. Im Übrigen liege wegen der fehlenden sozialen Abfederung kein wirksamer Interessenausgleich vor, so dass auch die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht eingetreten seien.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_15

Der Beklagte trägt vor, es sei zwar zutreffend, dass sich die Sozialstation in A-Stadt in gemeinsamer Trägerschaft befinde. Er biete im Rahmen dieser Sozialstation allerdings lediglich hauswirtschaftliche Dienstleistungen an.

II.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_16

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 3 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) erhoben worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_17

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_18

Dabei geht das Arbeitsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass Prozesskostenhilfe nur für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit bewilligt werden kann (statt vieler: LAG Hamm Beschluss vom 11.11.2003 – 4 Ta 795/03 – NZA-RR 2004,102). Nach einer bereits eingetretenen Verfahrensbeendigung kommt demgegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

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Im Einzelnen gilt es folgendes zu beachten:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_19

1. Grundsätzlich ist für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung Prozesskostenhilfe rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren. Dies ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die – vollständige – Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 119 Rn. 39, m.w.N.).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_20

Davon unabhängig stellt sich die andere Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 ZPO abzustellen hat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_21

Regelmäßig ist Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung (Zöller, a.a.0., Rn. 44, 46, m.w.N.).

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Dies war vorliegend der 22.12.2005. Zu diesem Zeitpunkt war – davon geht das Arbeitsgericht zu Recht aus – das Hauptsacheverfahren bereits beendet.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_22

Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu beachten, dass die Bewilligungsvoraussetzungen i.S.v. § 117 ZPO mit Eingang der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 09.09.2005 vorlagen und der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht beendet war.

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2. Dem Arbeitsgericht ist indes darin zuzustimmen, dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO bot.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_23

a) Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_24

Da § 114 ZPO nur „hinreichende“ Erfolgsaussichten verlangt, dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt; jedoch können bei dubiosen Sachen strengere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_25

Abgesehen davon, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte allen Mitarbeitern des ambulanten Pflegedienstes gekündigt hat, was – zumal i.V.m. der Betriebsvereinbarung - ebenfalls für eine (Teil-)Betriebsstilllegung spricht, war vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit dem bei ihm bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung im Sinne eines Interessenausgleichs mit Namensliste abgeschlossen hat, so dass gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass mit einem Interessenausgleich (lediglich) die Umstände, unter denen eine Betriebsänderung erfolgt, einvernehmlich geregelt werden sollen. Er dient gerade nicht wie der Sozialplan dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, sondern hat deren Vermeidung zum Ziel. Damit ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO bot. Sonstige Unwirksamkeitsgründe hat die Klägerin nicht dargetan.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_26

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Klägerin. Abgesehen davon, dass dieses erst nach Beendigung des Verfahrens erfolgte und damit grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden kann, hat der Beklagte dargetan, dass er im Rahmen der gemeinsamen Sozialstation keine ambulanten Pflegeleistungen erbringe. Damit hat die Klägerin weder ausreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass entgegen § 1 Abs. 5 KSchG dringende betriebliche Gründe nicht vorliegen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-rheinland-pfalz/2006-06-06/11-ta-42-06#rd_27

Nachdem die sofortige Beschwerde bereits aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob sich das Ergebnis im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.12.2003 (Az.: 2 AZB 23/03) bereits daraus ergibt, dass es sich bei der vereinbarten Abfindung um einsetzbares Vermögen handelt.

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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (§ 127 Abs. 4 ZPO).

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Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.