§ 119 Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 777
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 05.11.1985 – 2 BvR 1434/83Gewährung von Prozesskostenhilfe im VerwaltungsstreitverfahrenZitiert von 4
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.12.2017 – 2 Sa 136/16Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.09.2014 – 7 D 10681/14
- BVerfG, 09.07.2020 – 1 BvR 1571/19Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH in der Berufungsinstanz unter Abweichung von § 119 Abs 1 S 2 ZPO ohne besondere Begründung hierfür verletzt Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 GG)Zitiert von 1
- BVerfG, 29.12.2009 – 1 BvR 1781/09Zitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 31.07.2007 – 12 U 286/01
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 05.06.2026 – 23 A 161/26.A
- LAG Hamm, 28.05.2026 – 11 SLa 248/26
- BGH, 15.04.2026 – 6 StR 42/26Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/119#abs-1 (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/119#abs-2 (2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.