Rechtsprechung / LAG Köln / 2025

LAG Köln Urteil vom 02.10.2025 – 8 SLa 92/25

ECLI:DE:LAGK:2025:1002.8SLA92.25.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2024 - 6 Ca 683/24 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten den Rückkaufwert einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen, aber auf Wunsch des Klägers gekündigten Direktversicherung beanspruchen kann.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_2

Der am 1975 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 07.02.2011 beschäftigt, zuletzt als gewerbliche Teilzeitkraft am Betrieb der Beklagten am Flughafen Kund auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06.02.2013 (Bl. 100 - 102 d. erstinstanzl. A.). Dieser Arbeitsvertrag enthält keine Informationen zu einer betrieblichen Altersversorgung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_3

Für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge vom 22.02.2012 (Anlagenkonvolut B2, Bl. 103 - 114 d. erstinstanzl. Akte, im Folgenden „GBV 2012“). Diese enthält ein sogenanntes Opting-Out-System, wonach eine Vereinbarung über die Altersversorgung und Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt, wenn der Arbeitnehmer der angebotenen Entgeltumwandlung nicht innerhalb von acht Wochen widerspricht.

5

Die GBV 2012 lautet auszugsweise:

6

„Präambel

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_4

Ziel der Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge ist es, dass die Mitarbeiter sowohl mit Finanzierung durch U als auch durch Eigenanteile eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorge erhalten, um die Versorgungslücken, die sich aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben, teilweise zu schließen. Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung leisten GBR und U einen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards ihrer Mitarbeiter nach Eintritt in den Ruhestand.

8

[…]

9

Teil A

10

[…]

11

II. Art der Versorgung

12

(1) Die Versorgung erfolgt über eine Direktversicherung.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_5

(2) Die Versorgung besteht aus Rentenversicherungen mit dem Leistungsbild einer lebenslangen Rentenzahlung bzw. einer einmaligen Kapitalabfindung, die zugunsten des Mitarbeiters abgeschlossen wird.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_6

(3) Die garantierten Leistungen werden fällig beim Tod des versicherten Mitarbeiters, spätestens bei Erleben des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer. Der Versicherungsvertrag läuft im Erlebensfall im rechnungsmäßigen Alter von 65 Jahren ab.“

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_7

Aufgrund der Vorgaben der GBV 2012 schloss die Beklagte als betriebliche Altersversorgung bei der A Lebensversicherungs AG (im Folgenden „A“) einen Direktversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer zugunsten des Klägers mit Wirkung ab dem 01.08.2013 ab. Die Hälfte des jeweiligen Monatsbeitrags behielt die Beklagte im Wege der Entgeltumwandlung vom Bruttoarbeitsentgelt des Klägers ein und übernahm selbst die andere Hälfte.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_8

Dem Kläger wurde ein Versicherungsschreiben vom 24.07.2013 mitsamt Versicherungsunterlagen der A zugesandt (Bl. 119-170 d. erstinstanzl. A.). Der Kläger ist darin als versicherte Person, die Beklagte als Versicherungsnehmer bezeichnet. Unter Teil A. Ziff. 1 werden als Leistungsvoraussetzungen der Rentenbeginn sowie der Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn genannt.

17

Die in den Unterlagen enthaltenen Versicherungsbedingungen lauten zudem auszugsweise:

18

„Versicherungsbedingungen

19

Diese Versicherungsbedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner.

20

Teil A - Leistungsbausteine

21

[…]

22

3. Leistungsempfänger und Überweisung der Leistung […]

23

3.1 An wen zahlen wir die Versicherungsleistungen?

24

(1) Versicherte Person und versorgungsberechtigte Angehörige als Leistungsempfänger

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_9

Die Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir mit Eintritt des Versorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, an die versicherte Person […].

26

[…]

27

8. Kündigung

28

[…]

29

Welche Leistung erbringen wir […]?

30

(1) Rückkaufwert

31

Wenn Sie […] abgeschlossen haben, zahlen wir im Falle einer Kündigung - falls vorhanden - den Rückkaufwert. […]

32

[…]

33

Erläuterung von Fachausdrücken

34

[…]

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_10

Versicherte Person: Die versicherte Person ist diejenige Person, auf deren Leben die Versicherung genommen wird. Die versicherte Person muss nicht notwendigerweise der Versicherungsnehmer sein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_11

Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner.“

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_12

Im Jahr 2023 erstritt der Kläger in einem Vorverfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Az. 17 Ca 247/23, Anl. K 1, Bl. 6-15 d. erstinstanzl. A.) die Verpflichtung der Beklagten, den bei der A bestehenden Vertrag zu kündigen. Die Beklagte kam der Verpflichtung nach und kündigte den Versicherungsvertrag, worauf ihr die A 8.416,99 EUR im Dezember 2023 als Rückkaufwert auszahlte.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_13

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er die Auszahlung des Rückkaufwerts beanspruchen könne. Es erschließe sich nicht, warum die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufwertes haben sollte.

39

Der Kläger hat beantragt,

40

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.416,99 EUR netto zu zahlen.

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_14

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Kläger gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts der Direktversicherung habe. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_15

Der Anspruch ergebe sich nicht aus dem Direktversicherungsvertrag. Ihr stehe als Vertragspartnerin der Rückkaufswert der Direktversicherung nach deren Kündigung zu. Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen gewähre ausschließlich ihr als Vertragspartnerin einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts gegen die A.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_16

Auch aus der GBV 2012 ergebe sich kein Anspruch des Klägers. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge heiße es dort vielmehr ausdrücklich, dass die Arbeitgeberbeiträge ersatzlos entfallen würden. Der Zweck der GBV 2012 - die soziale Absicherung der Versorgung der Mitarbeiter in der Zeit nach Eintritt in den Ruhestand - werde durch die Auszahlung eines hohen Einmalbetrages in Form des Rückkaufwertes weit im Vorfeld des Ruhestands verfehlt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_17

Wenn der Kläger den Rückkaufswert erhalten würde, wäre er ungerechtfertigt bereichert, weil er dann auch die Arbeitgeberbeiträge, also mehr, als er eingezahlt habe, erhalten würde. Zum anderen könne er dann die Arbeitnehmerbeiträge im Ergebnis zweimal beanspruchen: zum einen als Teil des Rückkaufwerts und zum anderen über seinen Lohnanspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_18

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 16.12.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Leistungsklage unbegründet sei. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Anspruchsgrundlage der Kläger die Zahlung des Rückkaufwerts der gekündigten Direktversicherung beanspruche.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_19

Ein solcher Zahlungsanspruch folge nicht aus einem Vertrag über eine betriebliche Altersversorgung. Es sei nicht ersichtlich, dass ein solcher zwischen den Parteien überhaupt zustande gekommen ist. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe weder behauptet, dass er ein entsprechendes Angebot der Beklagten angenommen habe, noch, dass das entsprechende Angebot der Beklagten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG als durch ihn angenommen zu gelten hat. Insbesondere habe er nicht behauptet, dass er die in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. BetrAVG vorgesehenen Hinweise erhalten hätte.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_20

Ein Zahlungsanspruch des Klägers folge auch nicht bei fehlender Versorgungszusage isoliert aus dem zwischen der Beklagten und der A geschlossenen Direktversicherungsvertrag. Auch wenn der betroffene Arbeitnehmer durch solche Verträge regelmäßig bei Eintritt vordefinierter Versicherungsfälle Leistungen unmittelbar von der Versicherung beanspruchen könne, so gelte dies nicht in gleicher Weise für den Fall der vorzeitigen Kündigung. In dem Fall erfolge die Erstattung eingezahlter Beiträge grundsätzlich an den Vertragspartner der Versicherung den Versicherungsnehmer. Vorliegend seinen keine Anhaltspunkte für eine Abweichung davon ersichtlich. Insbesondere Teil A Ziffer 8 der Versicherungsvertragsbedingungen adressierten allein die Beklagte als Versicherungsnehmerin, wie sich aus dem ersten Satz der Versicherungsbedingungen vor dem Inhaltsverzeichnis ergebe. Die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (§ 159 Abs. 3 VVG) sei nicht ersichtlich.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_21

Gegen das ihm am 29.01.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.02.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.04.2025 am 29.04.2025 begründet.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_22

Zur Begründung führt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des seitens der A Lebensversicherung AG an die Beklagte ausgezahlten Rückkaufwertes aus der gekündigten Direktversicherung habe.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_23

Aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung ergebe sich, dass dem Kläger bei einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages der Rückkaufwert zustehen solle. Dasselbe ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen - insbesondere mit Blick auf Teil A Ziffer 8.2 (1). Da er bei einer Fortsetzung des Direktversicherungsvertrages bis zum Rentenbeginn berechtigt gewesen wäre, die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu vereinnahmen, müsse dieses im Falle der vorzeitigen zulässigen Beendigung durch Kündigung ebenso gelten. Auch hätte er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung gehabt, so dass auch für den Fall der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages gelten müsse, dass ihm der Wert der Versicherung erhalten bliebe. Die Verpflichtung zur Auszahlung des Rückkaufwertes ergebe sich auch aus dem Arbeitsverhältnis, da der Arbeitnehmer Begünstigter aus dem Versicherungsvertrag sei und nicht der Arbeitgeber. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, da sie keinen Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufwertes gehabt habe.

53

Der Kläger beantragt,

54

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 6 Ca 683/24) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.416,99 EUR netto zu zahlen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_24

Sie ist in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und unter Bezugnahme auf und in Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin im Wesentlichen der Auffassung, dass der Kläger mangels einer einschlägigen Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes der Direktversicherung habe.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_25

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag könne der Kläger nur bei dem Eintritt vordefinierter Versicherungsfälle haben, welche allesamt nicht einschlägig seien. Ansonsten sei stets allein der Vertragspartner Anspruchsinhaber.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_26

Hinsichtlich des Vorliegens eines sonstigen Vertrages über die betriebliche Altersversorgung oder des Vorliegens der Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 S. 2 BetrAVG sei der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen. Welche kollektivrechtliche Vereinbarung der Kläger als Anspruchsgrundlage meine, erschließe sich ebenfalls nicht.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

61

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

62

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

63

I. Die Berufung ist zulässig.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_28

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den inhaltlichen Anforderungen. Im Kern macht der Kläger geltend, dass ihm der Rückkaufswert zustehe, insbesondere aus Teil A Ziffer 8 (1) des Direktversicherungsvertrages. Dies stellt eine inhaltlich noch ausreichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung dar.

65

II. Die Berufung ist unbegründet.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_29

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Rückkaufswerts der Direktversicherung; es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_30

1. In der GBV 2012 Vereinbarung finden sich keine Regelungen, aus denen sich ein unmittelbarer Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufwertes ergibt. Vielmehr regelt Teil A II. (3) GBV 2012 die Fälligkeit der garantierten Leistung an die versicherte Person. Die garantierten Leistungen werden fällig beim Tod des versicherten Mitarbeiters, spätestens bei Erleben des Ablaufs der vereinbarten Versicherungsdauer. Keiner dieser Fälligkeitszeitpunkte ist bis zur Kündigung der Versicherung eingetreten. Ein Anspruch der versicherten Person im Fall der Kündigung auf den Rückkaufswert ist damit nicht geregelt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_31

Auch aus dem in der Präambel beschriebenen Zweck der GBV 2012 ergibt sich, dass die betriebliche Altersversorgung der sozialen Absicherung während der Rente dienen und dementsprechend gerade nicht unabhängig von einem zukünftigen Ruhestand weit im Vorfeld die Auszahlung eines Einmalbetrages herbeiführen soll: Dort heißt es, dass Versorgungslücken der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise geschlossen und der Lebensstandard der Mitarbeiter nach ihrem Eintritt in den Ruhestand aufrechterhalten werden soll.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_32

Auch Anhaltspunkte für das Bestehen eines solchen Anspruchs aus einer anderen kollektivrechtlichen Vereinbarung sind nicht ersichtlich und werden von dem Kläger auch nicht vorgetragen.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_33

2. Aus dem Arbeitsvertrag kann der Kläger den von ihm begehrten Anspruch auf Aufzahlung des Rückkaufwertes nicht herleiten. Hier finden sich keine Regelungen über die betriebliche Altersversorgung.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_34

3. Ein das Klagebegehren stützender Zahlungsanspruch folgt nicht aus einem Vertrag der Parteien über eine betriebliche Altersversorgung. Ein solcher Vertrag ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich wird auf das erstinstanzliche Urteil gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_35

4. Auch aus dem Direktversicherungsvertrag selbst kann der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes herleiten. Der Kläger ist nicht Vertragspartei. Die Ansprüche des Klägers als versicherte Person sind ausdrücklich in Teil A Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen geregelt. Diese Fälle sind hier nicht eingetreten. Aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich sodann, dass im Fall der Kündigung der Direktversicherung allein die Beklagte als Vertragspartnerin beziehungsweise Versicherungsnehmerin gemäß Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufwertes hat(te) (so auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.07.2024, 18 Ca 559/24).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_36

In Teil A Ziff. 8.2 (1) der Versicherungsbedingungen heißt es, dass „wir“ im Fall einer Kündigung den Rückkaufswert zahlen. Mit dem „wir“ ist ersichtlich die A als Versicherungsgeberin gemeint.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_37

Mit der Benutzung des Wortes „Sie“ wird der jeweilige Versicherungsnehmer - vorliegend die Beklagte - adressiert.  Da in Teil A Ziff. 8 nicht ausdrücklich spezifiziert ist, wer den Rückkaufwert erhält, ergibt sich dies aus einer Auslegung des Versicherungsvertrages.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_38

Dass der jeweilige Versicherungsnehmer diesbezüglich Anspruchsberechtigter ist, folgt aus dem systematischen Zusammenhang: Den Versicherungsbedingungen vorangestellt ist der Satz, dass sich diese an „Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner“ (Bl. 138 d. erstinstanzl. A.) wenden. Aus den Erläuterungen der Fachausdrücke (Bl. 170 d. erstinstanzl. A.) ergibt sich ebenso, dass die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner betreffen. Die Vertragspartner des Versicherungsvertrages sind - wie auch ausdrücklich im Versicherungsschein festgehalten, Bl. 119 d. erstinstanzl. A. - die A als Versicherungsgeberin und die Beklagte als Versicherungsnehmerin. Der Kläger ist (lediglich) versicherte Person.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_39

Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus Teil A Ziff. 3.1 (1) der Versicherungsbedingungen, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Regelung zufolge ist die versicherte Person - vorliegend der Kläger - Leistungsempfängerin „mit Eintritt des Versorgungsfalls, soweit sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind“ (Bl. 143 d. erstinstanzl. A.).  Sämtliche in Teil A. Ziff. 1 genannten Leistungsvoraussetzungen - der Rentenbeginn sowie der Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn - sind während des Versicherungszeitraums - also bis zur Kündigung der Versicherung - jedoch nicht eingetreten.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_40

Der Kläger macht ebenso geltend, dass er auch im Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung gehabt hätte, so dass dies auch für den Fall der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages gelten müsse. Zum einen macht der Kläger jedoch vorliegend keine Übertragung der Versicherung geltend, sondern die Auszahlung des Versicherungswertes. Zum anderen wird eine übertragene Versicherung immer noch dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung gerecht, der sozialen Absicherung während der Rente.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_41

6. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch gemäß § 611a Abs. 2 BGB auf (Nach-)Zahlung der zur Entgeltumwandlung einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge zusteht (LAG Hamm, Urteil vom 02.08.2023, Az. 4 Sa 79/23; vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs, 8. Aufl. 2022, BetrAVG § 20 Rn. 32). Ein solchen Anspruch hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht. Auf die Frage eines möglichen Verfalls dieses Anspruchs kam es daher vorliegend nicht an.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2025-10-02/8-sla-92-25#rd_42

III. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.