Rechtsprechung / LAG Köln / 2016

LAG Köln Beschluss vom 18.02.2016 – 8 TaBV 48/15

ECLI:DE:LAGK:2016:0218.8TABV48.15.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1.              Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 - 7 BV 63/14 - teilweise abgeändert:

1)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäßZiffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

2)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV

PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC.

3)   Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Absatz 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

- Name des Arbeitnehmers

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

PBC

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

4)              Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, dem Antrag zu 9 oder dem Antrag zu 17 entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

5)              Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

2.              Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.04.2015 – 7 BV63/14 – wird zurückgewiesen.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_3

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_4

Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen des I -Konzerns. Dort sind ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte gebildet. Antragsteller ist der für den Betrieb A gebildete Betriebsrat.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_5

Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin vereinbarten am 12. Juni 2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (GBV PBC), die auch auf den Betrieb A Anwendung findet. Sie regelt das Verfahren zur Zielvereinbarung und Leistungsbewertung. Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC Prozess sowie den hierzu vereinbarten Protokollnotizen wird auf Bl. 9-28 d. A. Bezug genommen. Diese GBV PBC ist mit Wirkung vom 01.04.2014 in Kraft getreten und ersetzt nach § 13 die Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 (KBV PBC). Wegen der Einzelheiten der KBV PBC) wird auf Bl. 242 – 253 d.A. verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_6

Mit E-Mail vom 01. August 2014 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm unverzüglich und detailliert die vereinbarten und festgelegten PBC-Ziele individuell je Arbeitnehmer einschließlich der Zuordnung zu den Zielarten und der Priorisierung der Ziele zu übergeben oder Einsicht zu gewähren. Dies lehnte der Arbeitgeber unter dem 03. September 2014 ab. Mit E-Mail vom 05.September 2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Beschluss mit, in dieser streitigen Sache einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Beauftragung umfasse auch die Durchführung gerichtlicher Schritte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_7

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge, wird auf Ziffer I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_8

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen zu 1 (Kalenderjahr 2016) und 13 (Kalenderjahr 2015) stattgegeben und den Hauptantrag zu 7 (Kalenderjahr 2014) nebst Hilfsanträgen zurückgewiesen. Auf den Beschluss (Bl. 260 - 275d. A.) verwiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich sowohl die Arbeitgeberin als auch der Betriebsrat mit ihrer Beschwerde.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_9

Der Betriebsrat vertritt weiter die Auffassung, der geltend gemachte Informationsanspruch ergebe sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG, da ihm jedenfalls ein Überwachungsrecht im Hinblick auf die Einhaltung der GBV PBC zustehe. Hierfür müsse er die individuellen Ziele bezogen auf jeden Arbeitnehmer erkennen. Er habe das Recht zu überprüfen, ob die Vorgaben von Ziffer 5.1 GBV PBC eingehalten seien. Der erforderliche kollektive Bezug ergebe sich daraus, dass die Zielvereinbarung oder Festsetzung in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Hierfür sei die Nennung der Namen der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Nach Ziffer 5.1 Unterpunkt 1 der GBV PBC müssten die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigen und in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Um dies zu überprüfen sei eine namentliche Nennung der betroffenen Mitarbeiter erforderlich. Entsprechendes gelte für die weiteren Unterpunkte von 5.1 GBV PBC. Rechte der betroffenen Mitarbeiter, insbesondere § 32 BDSG, stünden der namentlichen Mitteilung an den Betriebsrat nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Bl. 508 - 549 d. A. verwiesen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_10

Der Betriebsrat beantragt,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_11

den Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_12

1.              Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_13

- Name des Arbeitnehmers

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_14

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_15

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_17

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_18

2.              Hilfsweise zu dem Antrag zu 1

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_19

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_20

- Name des Arbeitnehmers

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_21

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_22

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_24

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_25

3.              Hilfsweise zum Antrag zu 1

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_26

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gemäß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_27

- Name des Arbeitnehmers

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_28

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_29

4.              Hilfsweise zum Antrag zu 3

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_30

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_31

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_32

- Band des Arbeitnehmers

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_33

- Position Title des Arbeitnehmers

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_34

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_35

Stunden pro Woche

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_36

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_37

zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_38

Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_39

Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_40

(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_41

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_42

- Alter des Arbeitnehmers

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_43

- Geschlecht des Arbeitnehmers

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_44

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_45

zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_47

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_48

zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_49

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_51

- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_52

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_53

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_54

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_55

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_56

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_57

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_58

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_59

Fachausschuss des Arbeitnehmers

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_60

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_61

Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_62

im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_63

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_64

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_66

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_67

5.              Hilfsweise zum Antrag zu 4

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_68

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_69

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_70

- Band des Arbeitnehmers

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_71

- Position Title des Arbeitnehmers

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_72

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_73

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_74

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_75

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_76

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_77

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_78

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_79

Fachausschuss des Arbeitnehmers

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_80

6.              Hilfsweise zum Antrag zu 5

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_81

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_82

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_83

- Band des Arbeitnehmers

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_84

- Position Title des Arbeitnehmers

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_85

7.              Hilfsweise zum Antrag zu 6

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_86

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4 genannten Daten zugänglich zu machen.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_87

8.              Hilfsweise zum Antrag zu 7

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_88

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_89

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_90

- Band des Arbeitnehmers

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_91

- Position Title des Arbeitnehmers

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_92

9.              Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_93

- Name des Arbeitnehmers

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_94

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_95

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_97

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_98

10.              Hilfsweise zum Antrag zu 9

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_99

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_100

- Name des Arbeitnehmers

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_101

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_102

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_104

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_105

11.              Hilfsweise zu dem Antrag zu 9

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_106

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_107

- Name des Arbeitnehmers

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_108

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_109

12.              Hilfsweise zu dem Antrag zu 11

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_110

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_111

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_112

- Band des Arbeitnehmers

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_113

- Position Title des Arbeitnehmers

114Permalink zu Rn. 114recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_114

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_115

Stunden pro Woche

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_116

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_117

zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_118

Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_119

Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_120

(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_121

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_122

- Alter des Arbeitnehmers

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_123

- Geschlecht des Arbeitnehmers

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_124

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_125

zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_127

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_128

zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_129

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_131

- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_132

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_133

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_134

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_135

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_136

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_137

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_138

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_139

Fachausschuss des Arbeitnehmers

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_140

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_141

Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_142

im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_143

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_144

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

146Permalink zu Rn. 146recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_146

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_147

13.              Hilfsweise zum Antrag zu 12

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_148

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

149Permalink zu Rn. 149recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_149

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_150

- Band des Arbeitnehmers

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_151

- Position Title des Arbeitnehmers

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_152

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_153

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_154

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_155

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_156

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_157

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_158

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_159

Fachausschuss des Arbeitnehmers

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_160

14.              Hilfsweise zum Antrag zu 13

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_161

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_162

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_163

- Band des Arbeitnehmers

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_164

- Position Title des Arbeitnehmers

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_165

15.              Hilfsweise zum Antrag zu 14

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_166

dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12 genannten Daten zugänglich zu machen

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_167

16.              Hilfsweise zum Antrag zu 15

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_168

dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 i.V.m.Ziffer 5 der KBV PBC vom 1.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

169Permalink zu Rn. 169recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_169

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

170Permalink zu Rn. 170recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_170

- Band des Arbeitnehmers

171Permalink zu Rn. 171recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_171

- Position Title des Arbeitnehmers

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_172

17.              Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

173Permalink zu Rn. 173recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_173

- Name des Arbeitnehmers

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_174

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

175Permalink zu Rn. 175recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_175

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV

177Permalink zu Rn. 177recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_177

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_178

18.              Hilfsweise zu dem Antrag zu 17

179Permalink zu Rn. 179recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_179

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_180

- Name des Arbeitnehmers

181Permalink zu Rn. 181recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_181

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_182

- Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_184

- Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC

185Permalink zu Rn. 185recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_185

19.              Hilfsweise zum Antrag zu 17

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_186

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

187Permalink zu Rn. 187recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_187

- Name des Arbeitnehmers

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_188

- individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

189Permalink zu Rn. 189recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_189

20.              Hilfsweise zum Antrag zu 19

190Permalink zu Rn. 190recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_190

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

191Permalink zu Rn. 191recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_191

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_192

- Band des Arbeitnehmers

193Permalink zu Rn. 193recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_193

- Position Title des Arbeitnehmers

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_194

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in

195Permalink zu Rn. 195recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_195

Stunden pro Woche142

196Permalink zu Rn. 196recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_196

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

197Permalink zu Rn. 197recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_197

zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten

198Permalink zu Rn. 198recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_198

Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,

199Permalink zu Rn. 199recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_199

Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_200

(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

201Permalink zu Rn. 201recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_201

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

202Permalink zu Rn. 202recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_202

- Alter des Arbeitnehmers

203Permalink zu Rn. 203recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_203

- Geschlecht des Arbeitnehmers

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_204

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

205Permalink zu Rn. 205recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_205

zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des

207Permalink zu Rn. 207recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_207

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_208

zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

209Permalink zu Rn. 209recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_209

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im

211Permalink zu Rn. 211recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_211

- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_212

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

213Permalink zu Rn. 213recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_213

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

214Permalink zu Rn. 214recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_214

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

215Permalink zu Rn. 215recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_215

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_216

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

217Permalink zu Rn. 217recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_217

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_218

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

219Permalink zu Rn. 219recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_219

Fachausschuss des Arbeitnehmers

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_220

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

221Permalink zu Rn. 221recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_221

Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_222

im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

223Permalink zu Rn. 223recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_223

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_224

- Zuordnung zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_226

- Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC

227Permalink zu Rn. 227recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_227

21.              Hilfsweise zum Antrag zu 20

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_228

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

229Permalink zu Rn. 229recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_229

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_230

- Band des Arbeitnehmers

231Permalink zu Rn. 231recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_231

- Position Title des Arbeitnehmers

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_232

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

233Permalink zu Rn. 233recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_233

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_234

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

235Permalink zu Rn. 235recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_235

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_236

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

237Permalink zu Rn. 237recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_237

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_238

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

239Permalink zu Rn. 239recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_239

Fachausschuss des Arbeitnehmers

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_240

22.              Hilfsweise zum Antrag zu 21

241Permalink zu Rn. 241recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_241

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_242

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

243Permalink zu Rn. 243recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_243

- Band des Arbeitnehmers

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_244

- Position Title des Arbeitnehmers

245Permalink zu Rn. 245recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_245

23.              Hilfsweise zum Antrag zu 22

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_246

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen.

247Permalink zu Rn. 247recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_247

24.              Hilfsweise zum Antrag zu 23

248Permalink zu Rn. 248recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_248

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen:

249Permalink zu Rn. 249recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_249

- Individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers

250Permalink zu Rn. 250recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_250

- Band des Arbeitnehmers

251Permalink zu Rn. 251recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_251

- Position Title des Arbeitnehmers175

252Permalink zu Rn. 252recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_252

25.              Der Beteiligten zu 2 aufzugeben den Beteiligten zu 1 in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1, Antrag zu 9 oder Antrag zu 17 bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.

253Permalink zu Rn. 253recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_253

26.              Der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen:

254Permalink zu Rn. 254recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_254

- Name des Arbeitnehmers

255Permalink zu Rn. 255recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_255

- vereinbarte Ziele

256Permalink zu Rn. 256recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_256

27.              Hilfsweise zum Antrag zu 26

257Permalink zu Rn. 257recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_257

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen:

258Permalink zu Rn. 258recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_258

- Name des Arbeitnehmers

259Permalink zu Rn. 259recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_259

- vereinbarte Ziele

260Permalink zu Rn. 260recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_260

28.              Hilfsweise zum Antrag zu 27

261Permalink zu Rn. 261recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_261

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 die nach einer Beendigung der GBV PBC vom12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:

262Permalink zu Rn. 262recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_262

- Individuelle Ziele des Arbeitnehmers

263Permalink zu Rn. 263recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_263

- Band des Arbeitnehmers

264Permalink zu Rn. 264recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_264

- Position Title des Arbeitnehmers

265Permalink zu Rn. 265recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_265

- vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_266

Stunden pro Woche

267Permalink zu Rn. 267recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_267

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

268Permalink zu Rn. 268recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_268

zu 2 bekannte Veränderungen bzgl. der vereinbarten

269Permalink zu Rn. 269recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_269

Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit,

270Permalink zu Rn. 270recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_270

Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit

271Permalink zu Rn. 271recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_271

(z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)

272Permalink zu Rn. 272recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_272

- Geburtsdatum des Arbeitnehmers

273Permalink zu Rn. 273recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_273

- Alter des Arbeitnehmers

274Permalink zu Rn. 274recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_274

- Geschlecht des Arbeitnehmers

275Permalink zu Rn. 275recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_275

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

276Permalink zu Rn. 276recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_276

zu 2 bekannte Religion oder Weltanschauung des

278Permalink zu Rn. 278recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_278

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

279Permalink zu Rn. 279recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_279

zu 2 bekannte sexuelle Identität des Arbeitnehmers

280Permalink zu Rn. 280recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_280

- Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im

282Permalink zu Rn. 282recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_282

- geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr

283Permalink zu Rn. 283recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_283

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten

284Permalink zu Rn. 284recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_284

zu 2 bekannte Leistungseinschränkungen oder

285Permalink zu Rn. 285recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_285

vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers

286Permalink zu Rn. 286recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_286

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

287Permalink zu Rn. 287recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_287

Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw.

288Permalink zu Rn. 288recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_288

Vertrauensperson der Schwerbehinderten Menschen

289Permalink zu Rn. 289recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_289

sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-

290Permalink zu Rn. 290recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_290

Fachausschuss des Arbeitnehmers

291Permalink zu Rn. 291recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_291

- zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende

292Permalink zu Rn. 292recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_292

Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder

293Permalink zu Rn. 293recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_293

im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter

294Permalink zu Rn. 294recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_294

- Kostenstelle des Arbeitnehmers

295Permalink zu Rn. 295recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_295

29.              Hilfsweise zum Antrag zu 28

296Permalink zu Rn. 296recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_296

der Beteiligten zu 2 aufzugeben, dem Beteiligten zu 1 Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28 genannten Daten zugänglich zu machen.

297Permalink zu Rn. 297recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_297

Die Arbeitgeberin beantragt,

298Permalink zu Rn. 298recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_298

den Beschluss abzuändern und die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückzuweisen sowie die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

299Permalink zu Rn. 299recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_299

Der Betriebsrat beantragt,

300Permalink zu Rn. 300recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_300

die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

301Permalink zu Rn. 301recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_301

Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Anträgen zu 1. und 13. des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben. Es bestehe kein Überwachungsrecht nach § 80 Abs.2 BetrVG, die Überprüfung der Einhaltung der Gleichbehandlung sei unmöglich. Es fehle auch der kollektive Bezug. Die Namensnennung sei nicht erforderlich. Die Arbeitgeberin ist weiter der Auffassung, die Angabe des Bandes, des Position Titles, der vereinbarten Arbeitszeit, der Leistungseinschränkungen/Behinderungen sowie der betriebsverfassungsrechtlichen Ämter sei nicht erforderlich. Zudem existierten diese Unterlagen beim Arbeitgeber nicht und könnten deshalb nicht herausgegeben werden. Ein Herstellungsanspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 409 - 425 der Akten Bezug genommen.

302Permalink zu Rn. 302recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_302

Die in der Beschwerdebegründung des Betriebsrats vorgenommenen Erweiterungen hinsichtlich der Anträge zu 4, 12, 20 sowie 25-29 seien nicht sachdienlich. In der Sache selbst fehle es an einer dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG gesetzlich zugewiesenen Aufgabe. Die geltend gemachte Auskunft sei nicht erforderlich. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Namen der betreffenden Arbeitnehmer. Das Bundesverwaltungsgericht habe am19. März 2014 entschieden, dass die Arbeitnehmervertretung die Überlassung namentlicher Unterlagen nicht verlangen könne, wenn sie ihre Überwachungsaufgabe auch auf der Basis anonymisierter Unterlagen wahrnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf Bl. 651 – 661 der Akten verwiesen.

303Permalink zu Rn. 303recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_303

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

305Permalink zu Rn. 305recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_305

1.              Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Hauptanträge zu 1, 9, 17 und 25 sind als Leistungsanträge zulässig – dies gilt auch soweit sich der Antrag zu 1 auf künftige Handlungen bezieht(§ 259 ZPO, BAG 17. September 2013 – 1 ABR 26/12 – Rn. 11; Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 14) – und begründet. Soweit der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren die Anträge erweitert hat, handelt es sich hierbei um eine nach §§ 87 Abs. 2 S. 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG sachdienliche Antragsänderung. Dies ergibt sich daraus, dass der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des bisherigen Verfahrens auch für die Entscheidung über den geänderten Antrag nutzbar gemacht werden können und der Streit der Beteiligten mit einer Entscheidung über den geänderten Antrag endgültig oder besser beigelegt werden kann und ein weiteres Verfahren vermieden wird (Germelmann, ArbGG, § 81 Rn. 91). Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt der Begründung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem gleichgelagerten Fall (Urteil vom 24.11.2015 – 16 TaBV 106/15).

306Permalink zu Rn. 306recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_306

2.              Der Hauptantrag zu 1 ist begründet. Soweit er sich auf das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 bezieht, ist dies dahin gehend auszulegen, dass für die künftigen Kalenderjahre, solange die GBV PBC vom 12. Juni 2014 gilt, die im Antrag genannten Daten mitzuteilen sind.

307Permalink zu Rn. 307recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_307

a.              Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG 15. März 2011– 1 ABR 112/09 – Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrats i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG 24. Januar 2006– 1 ABR 60/04 – Rn. 23). Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG30. September 2008 – 1 ABR 54/07 – Rn. 28).

308Permalink zu Rn. 308recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_308

Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit der Arbeitgeberin, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG 20. Dezember 1988 – 1 ABR 63/87 – zu B II 1 c der Gründe). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG 16. August 2011 -1 ABR 22/10- Rn. 31).

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_309

b.              Hieraus folgt, dass der Betriebsrat die ordnungsgemäße Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin zu überwachen hat.

310Permalink zu Rn. 310recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_310

(1)              Hierfür ist die Mitteilung der im Antrag zu 1 genannten Daten erforderlich. Ohne die Mitteilung dieser Merkmale ist dem Betriebsrat eine Kontrolle, ob der Arbeitgeber die GBV PBC ordnungsgemäß durchführt, nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der GBV PBC, insbesondere aus deren Ziffer 5(Bl. 12 bis 14 d.A.). In Ziffer 5.1 werden zunächst allgemeine Anforderungen an die PBC-Ziele aufgestellt. So berücksichtigen die vereinbarten Ziele die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und sie müssen in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein. Sie müssen herausfordernd, klar, messbar und verständlich sein, sie müssen individuelle Inhalte haben. Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele müssen die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter sowie eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Betriebsrat zur Überprüfung der nach der GBV PBC vereinbarten Ziele zunächst den Namen des von der Zielvereinbarung betroffenen Mitarbeiters kennen muss, um die Erfüllung der in Ziffer 5 aufgestellten Kriterien nachvollziehen zu können. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele zu berücksichtigen sind. Wenn der Betriebsrat den Namen der betreffenden Person nicht kennt, kann er auch nicht beurteilen, ob dessen persönliche Stärken berücksichtigt wurden.

311Permalink zu Rn. 311recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_311

(2) Dem Betriebsrat sind auch die individuellen PBC-Ziele des Mitarbeiters mitzuteilen, damit dieser überprüfen kann, ob dessen persönliche Stärken bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC.

312Permalink zu Rn. 312recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_312

(3)              Ein Überwachungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der getroffenen Zielvereinbarungen entfällt auch nicht deshalb, weil dies auf eine Kontrolle lediglich individueller Abreden ohne kollektiven Charakter hinausliefe. Bei den Zielvereinbarungen nach der GVB PBC handelt es sich nicht um Einzelabsprachen ohne gemeinsamen Bezugspunkt. Sie stellen vielmehr die Umsetzung der sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Darin liegt der erforderliche kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Zudem ergibt sich der kollektive Bezug daraus, dass nach Ziffer 7.1 Abs. 4 GBV PBC eine Gegenüberstellung der Leistung des zu bewertenden Mitarbeiters mit der Leistung anderer erfolgt.

313Permalink zu Rn. 313recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_313

(4)              Der Übermittlung der Namen stehen keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zum Überwachungsrecht des Betriebsrats in Bezug auf die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements seitens des Arbeitgebers bereits entschieden (BAG 7. Februar 2012 – 1 ABR 46/10). Das gilt auch hier. Die vom Arbeitgeber zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf das Betriebsverfassungsrecht nicht übertragbar.

314Permalink zu Rn. 314recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_314

c.              Der Betriebsrat kann auch die Mitteilung der genannten Daten, d.h. die verkörperte Herausgabe der entsprechenden Informationen, verlangen. Nach§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG erfüllt der Arbeitgeber den Anspruch des Betriebsrats durch die Vorlage von Unterlagen, in der die verlangten Informationen verkörpert sind. Unterlagen haben einen feststehenden Inhalt und sind Veränderungen – auch nachträglicher Art – nicht zugänglich. Unterlagen i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG sind die bei der Arbeitgeberin vorhandenen schriftlichen Aufzeichnungen. Zu diesen gehören auch die bei ihm in Datenverarbeitungsanlagen vorhandenen Dateien, die die vorlageverpflichtete Arbeitgeberin auszudrucken und dem Betriebsrat auszuhändigen hat (BAG 16. August 2011 – 1 ABR 22/10 – Rn. 35, 36). Dies hat die Arbeitgeberin gegebenenfalls über sein Servicecenter in U sicherzustellen.

315Permalink zu Rn. 315recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_315

3.              Für den Hauptantrag zu 9, der sich auf das Kalenderjahr 2014 bezieht, gilt das oben gesagte entsprechend. Ergänzend gilt, dass dieser nicht deshalb unbegründet ist, weil er sich auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht. Eine rückwärtige zeitliche Grenze für Auskunftsansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit seinen Überwachungsaufgaben liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen kann (BAG 10. Oktober 2006 – 1 ABR 68/05 – Rn. 38). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere kann der Betriebsrat aufgrund der Vorlage der Daten aus 2014 einen Vergleich gegenüber den in 2015 festgelegten Zielen sowohl im Hinblick auf einzelne Arbeitnehmer, Gruppen von Arbeitnehmern sowie insgesamt vornehmen und hieraus auch Folgerungen für einen künftigen Handlungsbedarf seitens des Betriebsrats ziehen.

316Permalink zu Rn. 316recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_316

4.              Aus den unter 2. genannten Gründen ist auch der Hauptantrag zu 17, der sich auf das Kalenderjahr 2015 bezieht, begründet.

317Permalink zu Rn. 317recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_317

5.              Die Hilfsanträge zu 2 – 8, 10 – 16 und 18 – 24 fallen nach Stattgabe der jeweiligen Hauptanträge nicht zur Entscheidung an.

318Permalink zu Rn. 318recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_318

6.              Der Antrag zu 25 ist begründet. Der Betriebsrat kann nach § 80 Abs. 2S. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Information über eine Anpassung der Ziele gemäß § 6.3 der GBV PBC oder § 6.3 der KBV PBC verlangen. Dort (Bl. 14 d.A.) ist geregelt, dass Führungskraft und Mitarbeiter während des Bewertungszeitraums die Aktualität der vereinbarten Ziele prüfen und diese gegebenenfalls anpassen. Auch hierauf erstreckt sich das Überwachungsrecht des Betriebsrats. Da auch persönliche Gründe (z.B. Minderung der Leistungsfähigkeit, auch wenn diese nur temporär ist) Anlass für eine Anpassung der Ziele sein können, ist auch hier die Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters für den Betriebsrat zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Überwachungsaufgabe unabdingbar.

319Permalink zu Rn. 319recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_319

7.              Die Anträge zu 26-29 sind unbegründet. Sie beziehen sich auf die Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC.

320Permalink zu Rn. 320recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_320

a.              Zunächst ist im Wege der Auslegung der Anträge festzustellen, dass mit dem Antragsbestandteil "nach einer Beendigung der GBV PBC" der Zeitpunkt nach einer rechtlichen Anwendbarkeit dieses Normengefüges einschließlich einer möglichen Nachwirkung gemeint ist.

321Permalink zu Rn. 321recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_321

b.              Die Anträge betreffen also einen Zeitraum, in dem entweder eine andere Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen im Betrieb gilt oder gar keine. Jedenfalls können "nach einer Beendigung der GBV PBC" aus dieser keine Rechte des Betriebsrats, auch nicht im Zusammenhang mit§ 80 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, mehr hergeleitet werden. Ob bzw. inwieweit dem Betriebsrat Zielvereinbarungen und die damit in Zusammenhang stehenden Daten (insbesondere Name des Arbeitnehmers und vereinbarte Ziele) vorzulegen, zur Einsicht zugänglich zu machen oder mitzuteilen sind, hängt von der dann bestehenden Tatsachenlage, insbesondere der dann geltenden Betriebs- oder Gesamtbetriebsvereinbarung über Zielvereinbarungen, ab. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht beurteilen, ob bzw. in welchem Umfang dem Betriebsrat dann ein Anspruch auf entsprechende Information zusteht.

322Permalink zu Rn. 322recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_322

8. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist – wie sich aus den Ziffern 2. – 7.ergibt – unbegründet.

324Permalink zu Rn. 324recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_324

Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 92 Abs.1 Satz 1 und Satz 2,  72 Abs.2 Nr.1 ArbGG zuzulassen.

325Permalink zu Rn. 325recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_325

Rechtsmittelbelehrung

326Permalink zu Rn. 326recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_326

Gegen dieses Urteil kann von der Arbeitgeberin

327Permalink zu Rn. 327recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_327

R E C H T S B E S C H W E R D E

328Permalink zu Rn. 328recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_328

eingelegt werden.

329Permalink zu Rn. 329recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_329

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

330Permalink zu Rn. 330recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_330

Bundesarbeitsgericht

331Permalink zu Rn. 331recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_331

Hugo-Preuß-Platz 1

333Permalink zu Rn. 333recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_333

Fax: 0361 2636 2000

334Permalink zu Rn. 334recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_334

eingelegt werden.

335Permalink zu Rn. 335recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_335

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

336Permalink zu Rn. 336recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_336

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Rechtsanwälte,

2.339

Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.340

Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder  anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

341Permalink zu Rn. 341recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_341

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

342Permalink zu Rn. 342recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_342

Ein Beteiligter der als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

343Permalink zu Rn. 343recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_343

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

344Permalink zu Rn. 344recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2016-02-18/8-tabv-48-15#rd_344

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.