Rechtsprechung / LAG Köln / 2013

LAG Köln Urteil vom 07.11.2013 – 6 Sa 263/13

ECLI:DE:LAGK:2013:1107.6SA263.13.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21.02.2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn –1 Ca 1715/12 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_2

Die Parteien streiten über tarifliche Differenzvergütungsansprüche. Der Kläger hatte bereits früher mit Klage vom 04.11.2011 vor dem Arbeitsgericht Bonn die Feststellung begehrt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 – vor dem Betriebsübergang auf die Beklagte am 25.06.2007 – anzuwenden seien. Durch Urteil vom 08.03.2012 (1 Ca 2699/11) wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Die dagegen beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegte Berufung(8 Sa 609/12) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zurück. Mit Beschluss vom 05.12.2012 stellte das Berufungsgericht fest, dass der Kläger der am 16.04.2012 eingelegten Berufung verlustig sei.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_3

Die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Leistungsansprüche hat das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 21.02.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Gericht an einer abweichenden Beurteilung nach rechtskräftiger Abweisung der positiven Feststellungsklage gehindert sei.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_4

Mit seiner Berufung rügt der Kläger vor allem, eine entgegenstehende Rechtskraft liege nicht vor, zumal die vorliegende Klage zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme bereits erhoben gewesen sei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_5

Der Kläger beantragt,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_6

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2013– 1 Ca 1715/12 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_8

1. an ihn 31.638,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus bestimmten Teilbeträgen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen;

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_10

2. die Beiträge zu seiner betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Lohnnachzahlungen gemäß Klageantrag zu 1) nachzuentrichten;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_12

3. an ihn 5.334,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus bestimmten Teilbeträgen seit jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_13

Die Beklagte beantragt,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_14

die Berufung zurückzuweisen.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_15

Sie verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_18

I.              Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_19

II.              In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_20

Das Arbeitsgericht hat die Leistungsklage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Einem Klageerfolg steht die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen Urteils vom 08.03.2012 (Arbeitsgericht Bonn1 Ca 2699/11) entgegen. Daran vermögen die Angriffe der Berufung nichts zu ändern. Im Einzelnen gilt folgendes:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_21

Es ist zwar richtig, dass die am 04.11.2011 erhobene Feststellungsklage einen anderen Streitgegenstand betraf als die vorliegende Leistungsklage. Das schließt aber eine Bindung an die dort rechtskräftig entschiedene Vorfrage, dass die Tarifverträge der D AG mit Tarifstand 24.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden sind, nicht aus.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_22

Die materielle Rechtskraft eines Urteils hat zur Folge, dass erneute, abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind. Eine erneute Sachentscheidung liegt nicht nur vor, wenn der Streitgegenstand des zweiten Rechtsstreits mit dem des ersten identisch ist, sondern auch in den Fällen der Präjudizialität, nämlich dann, wenn die im Vorprozess entschiedene Rechtsfolge Vorfrage für die Entscheidung eines nachfolgenden Rechtsstreit ist (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 586/06 -, juris mit weiteren Nachweisen). Hat das Gericht im Zweitprozess den Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses als Vorfrage erneut zu prüfen, so hat es den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung in seinem Urteil zugrunde zu legen. Die Rechtskraft der Erstentscheidung hindert den Richter, die Vorfrage neu zu beurteilen. Damit ist jede selbständige Verhandlung, Beweisaufnahme oder Entscheidung über das festgestellte Tatbestandsmerkmal unzulässig (vgl. BAG 25.04.2007 – 10 AZR 586/06 -, juris; BGH 01.12.1993 – XIII ZR 41/93 -, juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, vor § 322 Randzahl 41, § 322 Randzahl 12 mit weiteren Nachweisen).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_23

Die rechtskräftige Abweisung der auf Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge der D AG mit dem Stand vom 24.06.2007 gerichteten positiven Feststellungsklage stellt die Unanwendbarkeit dieser Tarifverträge auf das gegenwärtige Arbeitsverhältnis der Parteien rechtskräftig fest. Ob die auf den Gesichtspunkt der Verwirkung gestützte Entscheidung materiell richtig ist, kann wegen der Rechtskraft der Entscheidung nicht mehr geprüft werden. Entscheidend ist allein, dass das Arbeitsgericht zur Sache entschieden und kein Prozessurteil verkündet hat. Diese rechtskräftige Sachentscheidung ist für die weitere Beurteilung auch der Leistungsansprüche zugrunde zu legen und einer abweichenden Beurteilung entzogen. Da die Leistungsansprüche davon abhängig sind, dass das Tarifrecht der D AG nach dem Stand vom 24.06.2007 anwendbar ist, können sie nicht begründet sein. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_24

Wenn der Kläger meint, es sei in dem Vorprozess einzig über die Frage der Verwirkung des Klägerrechts befunden worden, nicht aber über die Anwendbarkeit der Tarifverträge der D AG als solche, so belegen Klageantrag und Begründung des abweisenden Urteils genau das Gegenteil. An dem Eintritt der Rechtskraft vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vorliegende Klage zum Zeitpunkt der Berufungsrücknahme bereits erhoben war. Selbst wenn der Kläger bei seiner Berufungsrücknahme einen entsprechenden Vorbehalt gemacht hätte, wäre er unbeachtlich gewesen. Denn die Berufungsrücknahme ist bekanntlich bedingungsfeindlich (vgl. nur Zöller/Heßler, ZPO, § 516 Randzahl 9 m.w.N.). Mit der wirksamen Rücknahme der Berufung durch den Kläger wurde das abweisende Sachurteil des Arbeitsgerichts Bonn rechtskräftig.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_25

III.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_26

IV.              Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_27

RECHTSMITTELBELEHRUNG

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_28

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2013-11-07/6-sa-263-13#rd_29

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.