Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Urteil vom 03.05.2012 – 6 SaGa 2/12

ECLI:DE:LAGK:2012:0503.6SAGA2.12.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ga 9/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_1

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zahlung eines sog. Notbedarfs. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_2

Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der anteiligen pfändungsfreien Monatsvergütung für Januar 2012 in Höhe von 1.109,60 € netto verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 56 ff. d. A. Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_3

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sich nicht in einer aktuellen Notlage befunden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, einen Vorschuss von seinem neuen Arbeitgeber ab dem 01.02.2012 zu erhalten. Er sei nämlich Geschäftsführer der Firma J   .

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des am 07.02.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ga 9/12 – die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_5

I.              Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.              In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_6

Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht worden (§§ 920 Abs. 2, 940 ZPO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_7

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Vergütungsanspruch trotz teilweiser Befriedigungswirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. nur Schwab/Weth/Walker, ArbGG 3. Aufl., § 62 Rz. 130 m. w. N.). Auf etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III muss sich der Arbeitnehmer wegen der Subsidiarität nicht verweisen lassen. Die Vorschriften bezwecken nicht, den Arbeitgeber vor einer Inanspruchnahme im Eilverfahren zu schützen. Auch die Geltendmachung eines Vorschusses in dem gerade erst neu begründeten Arbeitsverhältnis zur Firma J   kam für den Kläger zumutbarerweise nicht in Betracht.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-05-03/6-saga-2-12#rd_8

Bei der Interessenabwägung hat das Arbeitsgericht zutreffend auch auf den Aspekt abgestellt, dass der Vergütungsanspruch jedenfalls in der zuerkannten Höhe begründet und unpfändbar gewesen ist.

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III.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.              Diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG unanfechtbar.

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Dr. Kalb               Sorg               Pape