Rechtsprechung / LAG Köln / 2012

LAG Köln Urteil vom 25.01.2012 – 8 Sa 1080/11

ECLI:DE:LAGK:2012:0125.8SA1080.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_2

Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nachdem der Beklagte zunächst unter dem 28.05.2008 eine außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.08.2008 ausgesprochen hatte, im Kündigungsschutzprozess des Arbeitsgerichts Siegburg – 4 Ca 1376/2008 – durch gerichtlichen Vergleich vom 11.09.2008, durch welchen die Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigung der Beklagten mit Ablauf des 31.08.2008 festgelegt wurde und dem Kläger zum Ausgleich des sozialen Besitzstandes eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 46.750,00 € brutto zuerkannt ist. Neben sonstigen im Vergleich enthaltenen Abwicklungsfragen enthält der Vergleich in Ziffer 5 die Regelung, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis im Übrigen ordnungsgemäß abwickeln werden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_3

Der Beklagte hatte im Kündigungsschreiben u. a. ausgeführt:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_4

Gleichzeitig stelle ich sie hiermit vorsorglich unter Anrechnung auf ihre Urlaubsansprüche sowie etwaige Freizeitguthaben unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung unwiderruflich bis zum Ablauf ihrer Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_5

Nach Maßgabe der vom Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ist das Arbeitsverhältnis durch den Beklagten zunächst nur bis zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung abgerechnet worden. Die dem Kläger erteilte Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2008 enthält neben der Zahlung der geschuldeten monatlichen Vergütung weitergehende Zahlungen unter der Bezeichnung Mehrvergütung Urlaub, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_6

Nach Vergleichsabschluss hat der Beklagte Abrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2008 vorgenommen, die auf Rüge des Klägers mehrfach zu Korrekturen der Abrechnungen geführt haben.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_7

Die zuletzt erteilten Korrekturabrechnungen datieren vom 16.10.2008. Diese Abrechnungen enthalten als Anrechnungspositionen die in der Monatsabrechnung Mai 2010 erbrachten Zahlungen Mehrvergütung Urlaub, Urlaubsgeld und Urlaubsabtgeltung.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_8

Der Kläger bewertet dies als eine Aufrechnung mit den geschuldeten Vergütungsansprüchen für die Monate Juni, Juli und August, die unter Berücksichtigung der unpfändbaren Anteile der geschuldeten Vergütung gemäß § 394 BGB unwirksam seien.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_9

Der Kläger begehrt zuletzt allein noch die Auszahlung der unpfändbaren Anteile der abgerechneten Vergütungen der Monate Juni, Juli und August 2008. Unter anderem diese Ansprüche hatte der Kläger vor Klageerhebung mit Mahnschreiben vom 12.04.2010 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und sodann bezüglich auch dieser Ansprüche seine Klage vom 28.04.2010 erhoben.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_10

Das Arbeitsgericht hat die diesbezüglichen Ansprüche durch Urteil vom 23. August 2011 mit der Begründung abgewiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_11

Es hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die als Aufrechnung zu wertende Verrechnung der Zahlungspositionen aus der Maiabrechnung 2008 zwar gemäß § 394 BGB unzulässig sei, soweit sie den unpfändbaren Teil der Vergütungsansprüche des Klägers betreffen. Daher hätten die Forderungen des Klägers auf Zahlung insoweit nicht erlöschen können. Allerdings stehe dem geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Zahlung der unpfändbaren Vergütung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Geltendmachung eines Anspruchs sei nämlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn der geforderte Leistungsgegenstand alsbald wieder zurück gegeben werden müsse (dolo petit Einrede).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_12

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bl. 153 -158 der Gerichtsakten Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_13

Gegen dieses dem Kläger am 31.08.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 28.09.2011, die er am 28.10.2011 begründet hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_14

Die Berufung macht geltend, dass das Arbeitsgericht die Grundsätze des Aufrechnungsverbots gemäß § 394 ZPO verkenne. Der Berufung des Klägers auf dieses Aufrechnungsverbot könne nicht mit dem Einwand treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 (dolo petit Einrede) begegnet werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_15

Nach Maßgabe der erteilten Lohnabrechnungen für die Monate Juni, Juli und August 2008 sei der Beklagte verpflichtet, an den Kläger insgesamt 2.269,27 € zur Auszahlung zu bringen. Dies ergebe sich aus folgenden Berechnungen:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_17

Lohnanspruch netto 1.953,19 €

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_18

pfändbarer Betrag - 297,05 €

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_19

Auszahlung netto - 1.373,83 €

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_20

verbleibender Anspruch 282,31 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_22

Lohnanspruch netto 2.026,26 €

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_23

pfändbarer Betrag - 332,05 €

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_24

Auszahlung netto - 1.386,99 €

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_25

verbleibender Anspruch 307,22 €.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_27

Lohnanspruch netto 1.996,79 €

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_28

pfändbarer Betrag - 317,05 €

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_29

verbleibender Anspruch 1.679,74 €.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_30

Die Summe der unpfändbaren Anteile der Vergütung sei der nunmehr geltend gemachte Betrag in Höhe von 2.269,27 €.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_31

Der Kläger beantragt,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_32

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.08.2011 – 4 Ca 1426/2010 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger netto 2.269,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligen Basiszinssatz aus 282,31 € seit dem 30.06.2008, aus weiteren 307,22 € seit dem 31.07.2008 sowie aus weiteren 1.679,74 € seit dem 31.08.2008 zu zahlen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_33

Der Beklagte beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_34

die Berufung zurückzuweisen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_35

Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung seines Sachvortrags das Urteil des Arbeitsgerichts.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_36

Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten sowie die gewechselten Schriftsätze beider Instanzen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_37

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_38

I. Die Berufung ist zulässig.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_39

Der Kläger hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, welches ihm am 31.08.2011 zugestellt worden ist, fristwahrend am 28.09.2011 Berufung eingelegt und seine Berufung sodann fristwahrend mit seiner am 28.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_40

Die Berufungsbegründung setzt sich hinreichend mit dem Urteil des Arbeitsgerichts auseinander und erweist sich damit als ein ordnungsgemäß eingelegtes und begründetes Rechtsmittel.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_41

II. Die Berufung ist nicht begründet.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_42

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend die vom Kläger begehrte Auszahlung weiterer Anteile aus den Lohnabrechnungen Juni, Juli und August 2008 abgelehnt und die Klage bezüglich noch nachzuzahlender Lohnansprüche abgewiesen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_43

Die Geltendmachung von Ansprüchen aus den Abrechnungsmonaten Juni, Juli und August 2008 wäre – soweit derartige Ansprüche noch bestünden – als verwirkt anzusehen. In der Sache stehen allerdings dem Kläger Vergütungsansprüche aus dem Abrechnungsmonaten Juni, Juli und August 2008 gar nicht mehr zu, da bezüglich der abgerechneten Vergütungsansprüche Erfüllung anzunehmen ist.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_44

1. Stünden dem Kläger nach Maßgabe seiner Argumentation wegen Verstoßes gegen das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB noch Vergütungsansprüche aus den Lohnabrechnungen Juni, Juli und August 2008 zu, so wäre das diesbezügliche Recht der Geltendmachung der Ansprüche als verwirkt anzusehen. Dies ergibt sich aus den Vereinbarungen des Klägers im Vergleich des erstinstanzlichen Kündigungsschutzprozesses 4 Ca 1376/08 in Verbindung mit den danach erfolgten erteilten Abrechnungen unter Berücksichtigung der sodann erst unter dem 29.04.2010 (Eingang beim Landesarbeitsgericht) erfolgten Klageerhebung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 25.01.2012 selbst darauf hingewiesen, dass der Beklagte in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess 4 Ca 1376/08 Abrechnungen für das beendete Arbeitsverhältnis erteilt hat, deren Richtigkeit der Kläger gerügt hat und dass danach neue Abrechnungen erteilt worden sind. Nach Aktenlage ist unwidersprochen vorgetragen, dass es im Hinblick auf diese Rügen des Klägers eine so genannte dritte Korrekturabrechnungen datiert unter dem 16.10.2008 gegeben hat. Dies sind die Abrechnungen, aus denen nunmehr im Prozess das Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB und der geltend gemachte Zahlungsanspruch abgeleitet wird. Auf diese Abrechnungen hat – anderes ist dem Rechtsstreit nicht zu entnehmen – der Kläger erstmals mit Mahnschreiben vom 12.04.2010 reagiert und sodann nachdem die gesetzte Frist zur Zahlung verstrichen war, seine Klage unter dem 29.04.2010 (Eingang beim Arbeitsgericht) erhoben.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_45

Diese klageweise Geltendmachung der streitigen Ansprüche muss als verwirkt angesehen werden.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_46

Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung. Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Anrechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, sodass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Dabei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, das ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG, Urteil vom 06.11.1997 – 2 AZR 162/97 -, NZA 1998, 374; zuletzt BAG Urteil vom 24.02.2011 – 8 AZR 413/09 -).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_47

Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist Verwirkung anzunehmen.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_48

Das Zeitmoment ist als erfüllt anzusehen, da zwischen den dritten Korrekturabrechnungen vom 16.10.2008 und der mit Mahnschreiben geltend gemachten Auszahlung abgerechneter Vergütungsanteile 12.04.2010 ein Zeitraum von rund 1 ½ Jahren liegt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_49

Auch das Umstandsmoment muss als gegeben angenommen werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beklagte sich – von der Problemlage des Aufrechnungsverbots abgesehen – auf den Standpunkt stellen konnte, dass der Kläger durch die zunächst erfolgte Urlaubsabgeltung in der Maiabrechnung 2008 nach Maßgabe der seinerzeit ausgesprochen gewesenen außerordentlichen Kündigung durch die Maiabrechnung eine Überzahlung erhalten hatte, im Hinblick auf den Umstand, dass bereits mit Ausspruch der Kündigung die Urlaubsanordnung in der Kündigungsfrist erfolgt war. Sodann hat der Beklagte nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzprozess 4 Ca 1376/08 in Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses Abrechnungen erteilt, die der Kläger rügte. Hiernach hat der Beklagte neue Korrekturabrechnungen mindestens 2 mal erteilt und Auszahlungen vorgenommen. Dadurch sind mit der dritten Korrekturabrechnung und deren Abwicklung Umstände gesetzt, die den Beklagten nunmehr vertrauen lassen konnten, dass damit die Abrechnungs- und Zahlungsangelebenheit zum beendeten Arbeitsverhältnis ihre Erledigung gefunden hatte. Demzufolge wäre – würden Ansprüche aus den Monatsabrechnungen Juni, Juli und August 2008 wegen des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB noch zur Auszahlung geschuldet sein – der Geltendmachung der diesbezüglichen Ansprüche der Einwand der Verwirkung als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_50

2. Dem Kläger steht aus den erteilen Abrechnungen der Monate Juni, Juli und August 2008 kein Anspruch mehr zu. Die Anrechnung der Abrechnungsbestandteile der Maiabrechnung unter den Begrifflichkeiten Urlaub stellen nicht den Tatbestand einer Aufrechnung dar, sondern sind als Verrechnung eines auf geschuldete Zahlungen erfolgten Vorschusses zu bewerten. Diese Bewertung ergibt sich aus der Anordnung des Beklagten bei Ausspruch der Kündigung im Kündigungsschreiben, dass der Kläger unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werde. Eine derartige Anordnung in einem Fall einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist gestattet (vgl. hierzu BAG Urteil vom 14.08.2007 – 9 AZR 934/06, NZA 2008, 473). In einem derartigen Fall kann der anordnende Arbeitgeber, der vorrangig von der Wirksamkeit der erklärten außerordentlichen Kündigung ausgeht, abrechnungsmäßig nichts anderes tun als zunächst die zustehenden Urlaubsansprüche abzugelten. Diese Urlaubsabgeltung ist an den Kläger gezahlt worden nach Abrechnung in der Maiabrechnung 2008. Erweist sich sodann im Nachhinein, dass die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beendet hat oder ergibt sich dies wie im Streitfall dadurch, dass die Parteien sich durch gerichtlichen Vergleich auf den Beendigungszeitpunkt nach Maßgabe der vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung verständigen, so muss die zunächst abrechnungsmäßig korrekt erfolgte Urlaubsabgeltung nunmehr als Urlaubsentgelt für den bereits mit Ausspruch der Kündigung angeordneten Urlaub bewertet werden. Damit stellt sich allerdings die Zahlung der Urlaubsabgeltung als Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung von Urlaubsentgelt dar.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_51

Ein hiernach in der Abrechnung Mai zu sehender Vorschuss ist kein Tatbestand der Aufrechnung, sondern die erlaubte Anrechnung wegen der erfolgten Vorauszahlung auf den nunmehr fällig gestellten und geschuldeten Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts. Der Arbeitgeber darf nämlich ohne Rücksicht auf die Pfändungsgrenzen im Wege der Verrechnung Vorschüsse von der verdienten Vergütung in Abzug bringen. Vorschuss ist nämlich eine vorweg genommene Vergütungstilgung (BAG, Urteil vom 15. März 2000 – 10 AZR 101/99 -, BAGE 94, 73, 83 ff.).

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_52

Damit sind nach Maßgabe der dritten Kontrollrechnungen sämtliche Ansprüche des Klägers ordnungsgemäß abgerechnet und es ist im Wege der Anrechnung des Vorschusses erfolgter Zahlungen an Urlaubsabgeltung Erfüllung der geschuldeten Urlaubsentgeltansprüche entstanden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_53

Der Berufung des Klägers war somit der Erfolg zu versagen.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_54

III. Der Kläger ist mit dem Rechtsmittel der Berufung unterlegen und hat daher die Kosten der Berufung zu tragen, § 97 ZPO.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_55

IV. Der Rechtsstreit beruht auf den Umständen des Einzelfalles und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Kammer hat aus diesen Gründen die Revision nicht zugelassen.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_56

RECHTSMITTELBELEHRUNG

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_57

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_58

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2012-01-25/8-sa-1080-11#rd_59

Jüngst Bechtold Breuer