§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.03.2021 – 6 U 123/20Zitiert von 3
- VG Schleswig, 05.12.2018 – 4 A 148/16
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2013 – L 7 SO 5130/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 04.06.2002 – 4 Sa 81/02Zitiert von 13
- BFH, 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und RechtsmissbrauchZitiert von 5
- BFH, 17.06.2020 – II R 40/17Erbschaftsteuerfestsetzung gegen unbekannte ErbenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 21.06.2024 – 14 Sa 549/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 05.03.2024 – I-15 U 59/23
- OLG Brandenburg, 17.06.2020 – 7 U 146/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 242 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.