Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 394 Einzelvernehmung

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/394#abs-1 (1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/394#abs-2 (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

§ 393 § 395