Rechtsprechung / LAG Köln / 2010

LAG Köln Urteil vom 16.10.2010 – 7 Sa 385/09

ECLI:DE:LAGK:2010:1016.7SA385.09.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 in Sachen

3 Ca 9557/05 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V, bestehend aus dessen Ehefrau Dsowie seinen Kindern D, Jund K, 58.548,25 € brutto abzüglich auf die Träger der Sozialleistungen übergegangener 22.304,06 € netto zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Zinsforderung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_2

In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch darüber, in welcher Höhe der Erbengemeinschaft des zwischenzeitlich verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten V Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum November 2004 bis Juni 2008 zustehen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_3

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, für den Anspruchszeitraum einerseits einen Annahmeverzugsanspruch in Höhe von 57.808,47 € brutto auszuurteilen, andererseits hiervon aber unter dem Gesichtspunkt des § 115 SGB X einen Abzug in Höhe von 52.810,43 € netto vorzunehmen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 24.09.2008 Bezug genommen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_4

Das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts wurde der klagenden Partei erst am 18.03.2009 zugestellt, nachdem die 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG am 24.02.2009 abgelaufen war.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_5

Der ursprüngliche Kläger und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten V ist am 26.02.2009 verstorben. Erben des verstorbenen Arbeitnehmers und damit dessen Rechtsnachfolger sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2009 (Bl. 343 d. A.) seine Witwe, Frau D , die beiden volljährigen Kinder J und D sowie die minderjährige Tochter K jeweils zu gleichen Teilen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_6

Die Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers und jetzige Klägerin und Berufungsklägerin Frau D hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 am 23.03.2009 Berufung einlegen und diese am 23.04.2009 begründen lassen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_7

Die Berufungsklägerin beanstandet an dem arbeitsgerichtlichen Urteil zum Einen, dass das Arbeitsgericht die Höhe des Gesamtannahmeverzugsanspruchs für den Zeitraum November 2004 bis Juni 2008 um 739,78 € brutto zu niedrig angesetzt habe. Es sei zwar zutreffend, dass der Verstorbene in der Zeit vom 14.03. bis 29.04.2005 vorübergehend einer anderweitigen Beschäftigung nachgegangen sei, und zwar bei einer Firma (p mbH. Der Verstorbene habe dabei aber nur einen Verdienst in einer Gesamthöhe von 1.463,82 € brutto erzielt, wie die Berufungsklägerin nunmehr durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen (Bl. 292 f. d. A.) dokumentiert. Demgegenüber habe das Arbeitsgericht für diesen Zeitraum zu Unrecht 2.203,60 € in Abzug gebracht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_8

Zum Anderen moniert die Berufungsklägerin, dass das Arbeitsgericht die gemäß § 115 SGB X auf die Träger der Sozialleistungen nach dem SGB II übergegangenen Teilbeträge viel zu hoch beziffert habe. Abgezogen werden dürften nur diejenigen Sozialleistungen, auf die der verstorbene Arbeitnehmer selbst Anspruch gehabt habe. Es sei zwar richtig, dass er zusammen mit seiner Familie in einer sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 7 Abs. 3, 9 SGB II gelebt und den Sozialleistungsträgern gegenüber als deren Vertreter aufgetreten sei. Diejenigen Sozialleistungen, die zwar zu seinen Händen gezahlt worden seien, deren Anspruchsinhaber aber die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewesen seien, könnten entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht Gegenstand des Anspruchsübergangs nach § 115 SGB X gewesen sein. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt und auch im Urteil des Arbeitsgerichts aufgeführt summierten sich jedoch die von dem verstorbenen Arbeitnehmer selbst zu beanspruchenden Sozialleistungen lediglich auf 22.304,06 € brutto.

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Nach entsprechenden Hinweisen des Berufungsgerichts beantragt die Berufungsklägerin nunmehr

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_9

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008, Aktenzeichen 3 Ca 9557/05, die Beklagte zu verurteilen, über den bereits ausgeurteilten Betrag von 57.808,47 € brutto hinaus weitere 739,78 € brutto an die Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V zu zahlen, bestehend aus der Berufungsklägerin D sowie Herrn D , Frau J und Frau K , und zwar insgesamt abzüglich auf den Träger der Sozialleistung übergegangener 22.304,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 25.09.2005.

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_10

Die Beklagte und Berufungsbeklagte bezweifelt zunächst die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin. Sodann tritt sie der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts bei, wonach die gesamten an die Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied der verstorbene Arbeitnehmer gewesen sei, gezahlten Sozialleistungen von einer etwaigen Annahmeverzugsvergütung in Abzug zu bringen seien. Auf eine interne Aufteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft komme es im Außenverhältnis zur Beklagten nicht an. Die Sozialleistungsbescheide für die gesamte Bedarfsgemeinschaft seien an den verstorbenen Arbeitnehmer adressiert gewesen, dem die in den Bescheiden ausgewiesenen Beträge auch persönlich zugeflossen seien. Seinen Lohn habe der verstorbene Arbeitnehmer schließlich entsprechend der ihn treffenden Unterhaltspflichten auch für seine Bedarfsgemeinschaft verwenden müssen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_11

Im Übrigen meint die Beklagte und Berufungsbeklagte, ab dem 30.04.2005 hätten die Voraussetzungen für einen Annahmeverzugsanspruch nicht mehr vorgelegen, und überdies seien Teile dieses Anspruchs nach der zweistufigen Verfallfrist des für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrages der gewerblichen Beschäftigten im Gebäude- reinigerhandwerk verfallen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_12

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_13

Die Berufungsklägerin ist als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen erstinstanzlichen Klägers V auch dessen Rechtsnachfolgerin und durch das erstinstanzliche Urteil beschwert, soweit dieses dem Klagebegehren nicht in vollem Umfang entsprochen hat.

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II. Die Berufung ist auch mit einer geringfügigen Einschränkung bei der Zinsforderung in vollem Umfang begründet.

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1. Die Berufungsklägerin ist aktivlegitimiert.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_14

a. Ihre Stellung als Teil der Erbengemeinschaft des verstorbenen Arbeitnehmers V ist in dem Erbschein des Amtsgerichts Köln vom 30.10.2009 dokumentiert. Gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2039 S. 1 BGB kann der einzelne Miterbe zum Nachlass gehörende Forderungen für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen (vgl. als Beispielsfall BAG NZA 1990, 238 f.). Darüber hinaus liegen auch entsprechende Vollmachten der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_15

b. Der Zahlungsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers V für die Zeit von November 2004 bis Juni 2008 gegen die Beklagte als dessen ehemalige Arbeitgeberin ist Bestandteil des Nachlasses des Verstorbenen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_16

2. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2008 steht bereits rechtskräftig fest, dass die Beklagte dem verstorbenen V und nunmehr dessen Erben einen Annahmeverzugsanspruch in Höhe von mindestens 57.808,47 € brutto schuldet.

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a. Die Beklagte hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_17

b. Insoweit sind die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung, die sich darauf beziehen, dass ein Annahmeverzugsanspruch in der Zeit nach dem 30.04.2005 nicht mehr bestanden habe und dass Ansprüche aus der Zeit von September 2005 bis März 2006 aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verfallen seien, von vornherein rechtlich irrelevant.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_18

c. Dasselbe gilt für die nunmehr in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung der Beklagten, der verstorbene Arbeitnehmer sei im Zeitraum Februar bis Juni 2006 einem sog. Mini-Job nachgegangen. Was dieses Thema angeht, kommt noch hinzu, dass der Beklagten eine solche Information nach eigenem Bekunden angeblich schon seit dem 05.10.2006 (!) vorlag, entsprechender Sachvortrag somit als verspätet zurückzuweisen sein dürfte, und dass der Arbeitnehmer einen etwaigen Mini-Job im Zweifel auch zusätzlich zu seiner Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten hätte ausüben können.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_19

3. Entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom 24.09.2008 betrug der von dem Arbeitnehmer V auf seine Familie als Erbengemeinschaft vererbte Annahmeverzugsanspruch für die Zeit von November 2004 bis Juni 2008 indessen nicht nur 57.808,47 €, sondern, wie von der Berufungsklägerin zu Recht gerügt, sogar 58.548,25 € brutto.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_20

Unstreitig hat der verstorbene Arbeitnehmer während des Annahmeverzugszeitraums, nämlich vom 14.03. bis 29.04.2005 anderweitigen Zwischenverdienst erzielt, dessen Höhe er sich gemäß § 11 S. 1 Nr. 1 KSchG auf seinen Annahmeverzugsanspruch anrechnen lassen muss. Die Höhe dieses Zwischenverdienstes beträgt jedoch nicht, wie vom Arbeitsgericht angenommen, 2.203,60 €, sondern lediglich 1.463,82 € brutto. Dies hat die Berufungsklägerin durch Vorlage der entsprechenden Lohnabrechnungen belegt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_21

4. Das arbeitsgerichtliche Urteil war schließlich auch insoweit teilweise abzuändern, als es den auf die Träger der Sozialleistungen nach dem SGB II übergegangenen Teilbetrag der Annahmeverzugsansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers um ein Vielfaches zu hoch angesetzt hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_22

a. § 115 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt bis zur Höhe erbrachter Sozialleistungen auf den Leistungsträger übergeht, "soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat". § 11 S. 1 Nr. 3 KSchG hat neben § 115 Abs. 1 SGB X keine selbstständige Bedeutung (Erfurter Kommentar/Kiel, § 11 KSchG Rdnr. 12).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_23

b. Bei den Sozialleistungen im Sinne von § 115 Abs. 1 SGB X, die ein Leistungsträger erbringt, weil und soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt hat, kann es sich nach dem Regelungszusammenhang zweifelsfrei nur um solche handeln, die an den betroffenen Arbeitnehmer und für diesen geleistet worden sind, weil dieser einen sozialrechtlichen Anspruch auf solche Leistungen hat.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_24

c. Dagegen kann es nicht um Leistungen gehen, die ein Sozialleistungsträger an arbeitsvertragsfremde Dritte erbracht hat, auch wenn diese ihrerseits unter Umständen mit dem Arbeitnehmer durch gegenseitige Unterhaltsrechte und pflichten verbunden sein könnten. Das soziale Recht zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht so konzipiert, dass potentiell unterhaltspflichtige Personen Sozialleistungen erhalten, damit sie damit ihre Unterhaltspflichten gegenüber Dritten erfüllen können. Jeder Hilfsbedürftige ist vielmehr in eigener Person selbst Anspruchsinhaber der Sozialleistungen.

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d. Daran hat auch die Einführung des Begriffs der sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne von §§ 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 38 SGB II nichts geändert.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_25

aa. Die Bedarfsgemeinschaft als solche ist kein rechtsfähiges Gebilde und kann nicht Anspruchsinhaberin von Sozialleistungen sein. Sozialleistungen dürfen nicht an eine Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, sondern nur an deren einzelne Mitglieder. Dies ist auch in den jeweiligen Leistungsbescheiden im Einzelnen exakt auszuweisen.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_26

bb. Das einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft kann ohne entsprechende Bevollmächtigung auch nicht die Ansprüche der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft klageweise verfolgen. § 38 SGB II geht lediglich von der Vermutung aus, dass jemand, der für eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft Leistungen beantragt, die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft kraft Bevollmächtigung übernommen hat. Diese Vermutung gilt jedoch schon dann nicht mehr, wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erklären, dass sie ihre Interessen selbst wahrnehmen wollen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_27

cc. Dies wird in den im vorliegenden Verfahren von Klägerseite vorgelegten Leistungsbescheiden für die mit dem verstorbenen V in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen auch ausdrücklich hervorgehoben. Ferner wird der Gesamtbetrag der an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt gezahlten Sozialleistungen genau nach den auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Teilansprüchen aufgeschlüsselt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_28

dd. Der verstorbene Arbeitnehmer V fungierte somit nur als Vertreter der Bedarfsgemeinschaft und für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als "Zahlstelle", war aber Inhaber des Anspruchs nur in Höhe der auf ihn selbst entfallenden Anteile der monatlichen Leistungen. Die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft hätten jederzeit verlangen können, dass der auf sie entfallende Teilanspruch an sie selbst ausgezahlt wird (vgl. zur Anspruchsinhaberschaft der Einzelpersonen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft grundlegend und instruktiv: BSG vom 07.11.2006, NZS 2007, 328 ff.).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_29

e. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind somit Entgeltansprüche des verstorbenen Arbeitnehmers Vase Dimovski nur in Höhe derjenigen Sozialleistungsbeträge nach dem SGB II, die während des Anspruchszeitraums auf entsprechende Ansprüche des V selbst gezahlt worden sind, nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Sozialleistungsträger übergegangen. Dabei handelt es sich um den vom Arbeitsgericht rechnerisch korrekt mit 22.304,06 € netto ermittelten Gesamtbetrag. Hierin eingeschlossen ist auch ein unstreitiger Erstattungsbetrag in Höhe von 2.865,60 €, der aus in der Zeit vom 01.11.2004 bis 28.02.2005 bezogenem Arbeitslosengeld I resultiert. Weitergehende Abzüge waren – gleich unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt – für den Gesamtanspruchszeitraum November 2004 bis Juni 2008 nicht vorzunehmen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-koeln/2010-10-16/7-sa-385-09#rd_30

5. Keinen Erfolg haben konnte die Berufung lediglich im Hinblick auf die gegenüber dem arbeitsgerichtlichen Urteilstenor ohne stichhaltige Begründung vorgenommene Veränderung des Zinsdatums.

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II. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

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Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

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Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.

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