Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Beschluss vom 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05

ECLI:DE:LAGHAM:2005:0428.10TABV11.05.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2005 - 6 BV 117/04 - wird zurückgewiesen

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G r ü n d e

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I

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_2

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Aufhebung der Umgruppierung des Mitarbeiters G3xxx C1xxxxx sowie hilfsweise die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim Arbeitsgericht zur Umgruppierung des Mitarbeiters C1xxxxx - jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes - verlangt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_3

Nachdem der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht Dortmund eingeleitet hatte, erklärten die Beteiligten das vorliegende Beschlussverfahren übereinstimmend für erledigt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.01.2005 den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 1.625,18 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, für den Hauptantrag sei unter Berücksichtigung einer monatlichen Lohndifferenz von 62, 70 € von einem Wert von 1.354,32 € auszugehen, der Hilfsantrag werde mit 20 % von diesem Wert bewertet.

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Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit der am 28.01.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_5

Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert sei anderweitig auf 2.989,22 € festzusetzen. Für den Hauptantrag habe das Arbeitsgericht unzutreffend zunächst eine Kürzung des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz um 20 % und nochmals um 25 % vorgenommen. Angemessen sei lediglich eine Kürzung um 20 %. Dies ergebe einen Gegenstandswert für den Hauptantrag in Höhe von 1.805,76 €. Der Gegenstandswert für den Hilfsantrag müsse mit der Hälfte des Wertes des Hauptantrages bewertet werden.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

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II

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Die nach §§ 33 Abs. 3, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 1.625,18 € festgesetzt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_6

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO). Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im An-wendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG erst hinter allen sonstigen Bewertungsfakto-ren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hier-aus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vor-dergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss v. 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss v. 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wen-zel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_7

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig ist bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtli-chen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechen-den Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückgegriffen worden (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482 m.w.N.). Auch der auf § 101 BetrVG gestützte Antrag des Betriebsrates, eine ohne Zustimmung des Betriebsrates vorgenommene Maßnahme eines Arbeitgebers aufzuheben, ist im Rahmen des § 8 Abs. 2 BRAGO analog § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet worden (LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; Wenzel, aaO, Rz. 488). Insoweit hat sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert.

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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für den Hauptantrag des Aus-gangsverfahrens mit 1.354,32 € bewertet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_8

Nach der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des erkennenden Gerichts ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Erset-zung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Ar-beitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Entgeltdifferenz ab-züglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss v. 19.03.19987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss v. 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -). Das gilt auch, wenn die Aufhebung einer Umgruppierung verlangt wird.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_9

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20 %igem Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunktes der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Kürzung um insgesamt 40 % (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 482). Eine Begründung, weshalb lediglich ein geringerer Abschlag vorgenommen werden dürfe, hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_10

2. Zu dem Wert des Hauptantrages von 1.354,32 € war der Wert des Hilfsantrages hinzuzurechnen. Diesen hat das Arbeitsgericht zu Recht mit 270,86 € bewertet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_11

Der Antrag, ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einzuleiten, ist nach der Spruchpraxis des erkennenden Gerichts mit 20 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss v. 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss v. 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -; Wenzel, aaO, § 12 Rz. 483). Auch hieran hat sich das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht orientiert. Insoweit errechnet sich für den Hilfsantrag ein Gegenstandswert in Höhe von 270,86 €.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-04-28/10-tabv-11-05#rd_12

Der Auffassung der Beschwerdeführer, für den Hilfsantrag sei der Wert der Hälfte des Hauptantrages zugrunde zu legen, vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Das sogenannte Einleitungserzwingungsverfahren muss als Vorverfahren erheblich niedrigerer bewertet werden als das Hauptverfahren (Wenzel, aaO, § 12 Rz. 288 b).

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Schierbaum

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Ri.