Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 61 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 252
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Nach Gewicht
- BGH, 03.11.2011 – IX ZR 47/11Rechtsanwaltsvergütung: Anzuwendendes Recht auf eine nach der Gesetzesänderung getroffene Vergütungsvereinbarung bei vorheriger Auftragserteilung; Wahrung der Textform bei nachträglichen handschriftlichen ErgänzungenZitiert von 6
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 23.08.2012 – 193/10, 194/10
- OLG Braunschweig, 24.02.2005 – 2 W 283/04
- OLG Hamm, 03.02.2005 – 2 Ws 306/04Zitiert von 1
- BPatG, 13.02.2007 – 27 W (pat) 25/06
- BGH, 11.08.2010 – XII ZB 60/08Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem AbschlussZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LG Neubrandenburg, 27.01.2021 – 2 T 108/20
- BGH, 17.09.2020 – IX ZB 26/19Vergütung des Insolvenzverwalters: Inflationsausgleich bei Bemessung der VergütungZitiert von 1
- BGH, 17.09.2020 – IX ZB 29/19Insolvenzverwaltervergütung: Verletzung des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung aufgrund der GeldentwertungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 33 ist in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Januar 2026 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Januar 2026 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt Satz 1 nicht für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2025 eingelegt worden ist.