Rechtsprechung / LAG Hamm / 2005

LAG Hamm Beschluss vom 22.02.2005 – 13 TaBV 119/04

ECLI:DE:LAGHAM:2005:0222.13TABV119.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Arbeitsrecht findenVolltext

Zitiert von 34 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 5 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.08.2004 - 3 BV 15/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_3

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin gemäß § 101 BetrVG verlangt, die nicht erfolgte Zustimmung des Betriebsrates zur vorgenommenen Umgruppierung von 88 Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Entgelttarifvertrages nachzuholen. Das Beschlussverfahren wurde vergleichsweise erledigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_4

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.08.2004 den Gegenstandswert auf 6.320,16 € festgesetzt, ausgehend von einer unstreitigen durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 € pro betroffenen Beschäftigten.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_5

Gegen diesen ihm am 16.09.2004 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevoll-mächtigten des Betriebsrates am 27.09.2004 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegen- standswert auf 58.000,00 € festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_7

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates, die gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch nach altem Recht zu beurteilen ist, ist zwar gemäß § 10 Abs. 3 BRAGO zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes auf 6.320,16 € festgesetzt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_8

Mit seinem Antrag vom 16.02.2004 hatte der Betriebsrat ein vorgeschaltetes Verfahren in Gang gesetzt, das dazu dienen sollte, die Arbeitgeberin anzuhalten, das eigentliche Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG einzuleiten. Wegen dieses Charakters eines "bloßen" Vorverfahrens ist es nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm angemessen, eine Bewertung mit 20 % des Wertes des entsprechenden Verfahrens nach § 99 BetrVG vorzunehmen (z.B. LAG Hamm LAGE § 3 ZPO Nr. 3; Beschluss v. 06.06.2002 - 10 TaBV 43/02 -; Beschluss v. 04.09.2003 - 13 TaBV 110/03 -).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_9

In Beschlussverfahren, in denen um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers nach § 99 BetrVG gestritten wird, ist als Gegenstands-wert der dreifache Jahresbetrag der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (20 % Abzug; vom danach verbleibenden Betrag weitere 25 % Abzug) anzusetzen (LAG Hamm, a.a.O.).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_10

Allerdings ist eine weitere Herabsetzung dieses Wertes regelmäßig dann geboten, wenn – wie hier – mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle, soweit ersichtlich, keine Besonderheiten aufweisen. Hinzu kommt, dass die Bedeutung jeder einzelnen Maßnahme umso mehr abnimmt, umso mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (hier und im Folgenden: LAG Berlin NZA RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen wie vorliegend gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG den Wert jeder einzelnen Umgruppierung typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Dabei ist die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_11

Maßnahmen 2 - 20 = jeweils 25 % des Ausgangswertes;

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_12

Maßnahmen 21 - 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes;

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_13

Maßnahmen 51 - 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes;

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_14

Maßnahmen 101 - 200 = jeweils 7,5 % des Ausgangswertes;

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_15

Maßnahmen 201 - 400 = jeweils 5 % des Ausgangswertes.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_16

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass für den ersten Arbeitnehmer von der durchschnittlichen monatlichen Entgeltdifferenz in Höhe von 110,00 € x 36 = 3.960,00 € abzüglich 40 % = 2.376,00 € auszugehen ist, wovon im Rahmen des § 101 BetrVG ein Wert von 20 % = 475,20 € in Ansatz zu bringen ist.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_17

Für die folgenden 19 Betroffenen sind jeweils 25 % dieses Wertes, für weitere 30 Arbeitnehmer jeweils 12,5 % des Wertes und für die restlichen 38 Betroffenen jeweils 10 % des Wertes zu berücksichtigen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2005-02-22/13-tabv-119-04#rd_18

Daraus folgt ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 6.320,16 €.