Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 3 Ausgleichsabgaben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.