Gesetze / Lastenausgleichsgesetz
LAG§ 3 Ausgleichsabgaben
Stand: 10.06.2019
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
1.
eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,
2.
eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,
3.
eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3 LAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Köln, 12.07.2022 – 6 W 32/22
- LAG Hamm, 09.01.2008 – 18 Sa 1102/07
- LAG Hamm, 16.08.2007 – 17 Sa 537/07Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.