Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 13.10.2004 – 18 Sa 491/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1013.18SA491.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Parallelverfahren zu 18 Sa 637/04 und 18 Sa 627/04

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.01.2004 - 1 Ca 696/03 - wird zurückgewie-sen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

1

T a t b e s t a n d

2

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe des Urlaubsanspruchs des Klägers für das Jahr 2003.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_1

Der am 23.01.12xx geborene Kläger ist seit dem 01.03.1988 im Betrieb der Beklagten tätig. Er arbeitet als Energieanlagenelektroniker in der Elektrowerkstatt. Sein Bruttostundenlohn betrug zuletzt 15,27 EUR. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied und Mitglied des Betriebsrats. Bis zum 29.01.2003 war er Vorsitzender des Betriebsrats.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_2

Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 100 Beschäftigte am Standort O1xxxxxxxxxxx. Sie erbringt Dienstleistungen für die Industrie z.B. in der Logistik, Maschinenwartung und EDV-Organisation. Sie ist tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen aufgrund des Anfang Juli 2000 abgeschlossenen Haustarifvertrags die tariflichen Vorschriften der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie zur Anwendung, so auch der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie (MTV).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_3

Am 02.12.2002 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat jeweils eine Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit und eine Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit ab (s. Bl. 32 ff und Bl. 35 ff d.A.). Das in der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" geregelte Arbeitszeitmodell führt dazu, dass innerhalb von drei Wochen bei der Beklagten an 14 anstatt von 15 Arbeitstagen Arbeitspflicht besteht; auf die wechselnde Freischichtverteilung gemäß § 6.1 der Betriebsvereinbarung wird inhaltlich verwiesen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_4

Zur Betriebsratssitzung vom 02.12.2002, auf der der Betriebsrat beschloss, den Betriebsvereinbarungen "Arbeitszeiten" und "Mehrarbeit" zuzustimmen, war mit Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden vom 29.11.2002 (Bl. 150 d.A.) eingeladen worden. Als Tagesordnung war u.a. angeführt:

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...

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TOP 4 Aktuelles:

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Weiterführende Beratungen über einen BV Vorschlag Arbeitszeit Regelung und einen BV Vorschlag Mehrarbeit Regelung für das Jahr 2003

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Die Vorschläge der GL vom Donnerstag den 28.11. sollen beraten werden.

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13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_5

Die Beklagte teilte der Belegschaft in einem Informationsblatt "Information Arbeitszeitmodell 2003 Mitarbeiterlogistik und Technik" mit, dass sie infolge der Arbeitszeitvereinbarung den tariflichen Urlaubsanspruch von 30 auf 28 Tage reduziere (s. Bl. 39 bis 42 d.A.).

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In der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" vom 02.12.2002 ist u.a. Folgendes geregelt:

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4. Auslastungssituation

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_6

Die von den Kunden avisierten Personalbedarfe machen es erforderlich, dass für einen Zeitraum von ca. 18 Monaten zusätzliche Schichten gefahren werden. Es ist aufgrund der Befristung der zu erwartenden Anforderungen erforderlich, dass die beschäftigten Arbeitnehmer Mehrarbeit leisten.

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5. Form der Mehrarbeit

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20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_7

5.4. Die Geschäftsleitung wird die zusätzlichen Schichten für einen Zeitraum von vier Wochen planen und den jeweiligen Planungsstatus bezogen auf Abteilungen, Arbeitsplätze und Personal dem Betriebsrat und den Beschäftigten in geeigneter Form zur Kenntnis geben.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_8

Die Planung der Sonderschicht gilt als verbindlich, wenn sie spätestens donnerstags von Durchführung als verbindlich geplant arbeitgeberseitig bekannt gegeben wird.

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6. Verpflichtung zur Mehrarbeit

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_9

6.1. Die Arbeitgeberin kann gemäß den nachfolgenden Regelungen dieser Betriebsvereinbarung Mitarbeiter/innen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall zur Arbeit in Sonderschichten heranziehen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_10

6.2. Die Mitarbeiter/innen sind unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Die Auswahl erfolgt vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit. Bei der Zuordnung eines Mitarbeiters zu einer Sonderschicht sind die persönlichen Belange zu berücksichtigen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_11

Widerspricht der Mitarbeiter einer Sonderschicht mit der Begründung, dass seine Teilnahme unzumutbar ist, gilt die Anweisung nur mit Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat wird den Antrag des Arbeitgebers unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden bescheiden; andernfalls gilt seine Zustimmung als erteilt.

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Jeder Mitarbeiter/jede Mitarbeiterin kann im Kalenderjahr 2003 maximal 15 mal zur Arbeit für Sonderschichten gemäß Ziffer 5.1. herangezogen werden.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_12

6.4. Zum Ausgleich für die zusätzliche Belastung durch Sonderschichten ist zu gewährleisten, dass für den/die einzelne Mitarbeiter/in im Kalenderjahr 2003 mindestens ein Brückentag (Wochentag zwischen einem Wochenfeiertag und einem Wochenende) arbeitsfrei ist. Nach betrieblichen Möglichkeiten können weitere Brückentage gewährt werden.

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6.5. Der Betriebsrat erhält je Quartal eine mitarbeiter/inbezogene Aufstellung über den Umfang der geleisteten Sonderschich-ten.

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6.6. Eine weitergehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

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...

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8. Inkrafttreten und Laufdauer

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Diese Vereinbarung tritt mit dem 01.01.2003 in Kraft; sie endet am 31.12.2003.

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Eine Verlängerung der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" erfolgte lediglich für das erste Halbjahr 2004.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_13

Auf seinen auf 30 Urlaubstage ausgerichteten Urlaubsantrag für das Urlaubsjahr 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm entsprechend dem neuen Arbeitszeitmodell lediglich 28 Arbeitstage gewährt werden könnten.

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Hiergegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden, am 11.04.2003 erhobenen Klage gewehrt.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_14

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kürzung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 2003 sei nicht rechtmäßig. Aus der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ergebe sich, dass regel-mäßig eine Verpflichtung für Sonderschichten entsprechend der dortigen Ziffer 6.3. beste-he. Er habe zwar im Jahr 2003 nicht an allen für die Mehrarbeit vorgesehenen Tagen tat-sächlich auch gearbeitet, sondern an insgesamt 10 von 18 vorgesehenen Tagen. Diese Tage seien bei der Gesamtschau zu berücksichtigen, da eine Arbeitsverpflichtung für ihn aufgrund der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" tatsächlich bestanden habe. Aus der Kom-

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_15

bination von tariflicher Wochenarbeitszeit mit Mehrarbeit in den Betriebsvereinbarungen "Arbeitszeiten" und "Mehrarbeit" ergebe sich ein Arbeitszeitsystem, welches zu einer systematischen Verlängerung der Wochenarbeitszeit und damit auch zur Arbeitspflicht führe.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 einen Urlaub in Höhe von zusätzlichen zwei Tagen zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_16

Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaubsanspruch des Klägers richte sich nach seiner regelmäßigen Arbeitszeit, die durch die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" festgelegt werde. Es bestehe für den Kläger nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" keine Verpflichtung zur Leistung von Sonderschichten. Insoweit werde auch die individuelle regelmäßige Arbeitszeit durch die als Mehrarbeit geleisteten Sonderschichten nicht verlängert.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_17

Durch Urteil vom 28.01.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 229,05 EUR festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_18

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass sich durch die Verkürzung der Wochenarbeitszeit des Klägers auch sein Urlaubsanspruch entsprechend auf 14/15 verkürze. Durch die auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" geleisteten Sonderschichten sei die regelmäßige Arbeitszeit nicht verlängert worden. Hier habe es sich um Mehrarbeit gehandelt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_19

Gegen dieses ihm am 16.02.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 15.03.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.05.2004 am 12.05.2004 begründet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_20

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Weiter rügt er, dass der Betriebsrat zur Sitzung am

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_21

02.12.2002 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, da der Tagesordnungspunkt Zustimmung zu den Betriebsvereinbarungen "Arbeitszeiten" und "Mehrarbeit" erst in der Betriebsratssitzung unter Abänderung der Tagesordnung beschlossen worden sei.

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Der Kläger beantragt,

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_22

das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.01.2004 - 1 Ca 696/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Jahr 2003 einen Urlaub in Höhe von zusätzlichen zwei Tagen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 28.01.2004 - 1 Ca 696/03 - zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_24

Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist für den Kläger im Jahr 2003 ein Urlaubsanspruch nur in Höhe von 28 Urlaubstagen entstanden. Diesen Urlaubsanspruch hat die Beklagte unstreitig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_25

I. Nach § 15 II. MTV beträgt der tarifliche Jahresurlaub aller Arbeitnehmer einschließlich der Jugendlichen 30 Urlaubstage. Bei dieser Regelung sind die Tarifvertragsparteien davon

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ausgegangen, dass die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage verteilt ist, wie sich aus der Regelung in § 2 Ziff. 2 Satz 1 MTV und in § 15 II. Ziff. 3 MTV ergibt.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_27

II. Sieht ein Tarifvertrag vor, der Arbeitnehmer habe "30 Tage" Urlaub, so ist die Zahl der Urlaubstage dann gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf we-niger oder mehr Wochentage verteilt ist als die Arbeitszeit, von der die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Urlaubsdauer ausgegangen sind (std. Rechtsprechung des BAG, z.B. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 522/00 - NZA 2002, 639; BAG, Urteil vom 08.09.1998 - 9 AZR 161/97 - NZA 1999, 665; BAG, Urteil vom 03.05.1994 - 9 AZR 165/91 - NZA 1995, 477; BAG, Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR 621/90 - BAGE 68, 377).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_28

1. Anderenfalls hätten die Arbeitnehmer je nach der Zahl der Wochentage, an denen sie zur Arbeit vertraglich verpflichtet sind, eine unterschiedlich lange Zeit der Freistellung.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_29

Hiervon sind die Tarifvertragsparteien auch ausgegangen, als sie in § 15 II. Ziff. 3 Satz 2 MTV geregelt haben, dass Arbeitnehmern, die an sechs Tagen in der Woche arbeiten, in vollen Urlaubswochen je ein Arbeitstag nicht auf den Urlaub angerechnet wird. Der Gesetz-geber hat in § 125 SGB IX (vorher § 47 SchwbG) den Grundsatz der Anpassung der Dauer des Urlaubs an die Zahl der Arbeitstage in der Woche auch gesetzlich anerkannt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_30

Den Tarifvertragsparteien kann regelmäßig nicht unterstellt werden, die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer sollten ohne sachlichen Grund einen unterschiedlich langen Urlaub erhalten. Enthält ein Tarifvertrag keine andere ausdrücklich davon abweichende Regelung zur Berechnung des Urlaubs - wie im vorliegenden Fall für die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage -, ist der Urlaubsanspruch im Verhältnis der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit zu der individuellen Verteilung umzurechnen. Insoweit gilt nichts anderes als für den gesetzlichen Urlaub, der von einer Verteilung der Wochenarbeitszeit auf sechs Werktage ausgeht.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_31

2. Zur Bestimmung der Urlaubsdauer ist daher die tarifvertraglich maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche ( hier fünf Arbeitstage pro Woche) zur individuell geschulde-ten regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers rechnerisch in Beziehung zu setzen, wenn die Arbeitszeit regelmäßig auf mehr oder weniger Tage einer Woche verteilt ist.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_32

Ist die regelmäßige Arbeitszeit dabei nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss die Um-rechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_33

abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist. Gegebenenfalls muss auf das Kalenderjahr abgestellt werden (BAG, Urteil vom 03.05.1994 - 9 AZR 165/91 - NZA 1995, 477; BAG, Urteil vom 22.10.1991 - 9 AZR 621/90 - NZA 1993, 79).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_34

Die individuelle Urlaubsdauer errechnet sich, indem die Zahl der individuellen Arbeitstage des Jahres und die Jahresarbeitstage eines Vollzeitbeschäftigten in der Fünftagewoche ins Verhältnis gesetzt werden und mit der gesetzlichen oder tariflichen Normalurlaubsdauer Vollzeitbeschäftigter multipliziert werden (Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 3 BUrlG, Rdnr. 42).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_35

III. Bei der konkreten Berechnung der regelmäßigen individuellen Arbeitstage des Klägers im Jahr 2003 ist allein die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 02.12.2002 zugrunde zu legen.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_36

Das Verhältnis der Arbeitstage des Klägers für das Jahr 2003 nach der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" vom 02.12.2002 zu den Arbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten in der Fünftagewoche beträgt unstreitig 14/15. Hieraus ergibt sich ein Urlaubsanspruch des Klägers von 28 Tagen.

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1. Die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" ist wirksam zustande gekommen (§ 77 Abs. 2 BetrVG).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_37

Entgegen der Auffassung des Klägers lag dem Abschluss der Betriebsvereinbarung ein ordnungsgemäß am 02.12.2002 gefasster Beschluss des Betriebsrats zugrunde. Die Rüge des Klägers, der Betriebsrat sei zur Betriebsratssitzung nicht ordnungsgemäß geladen worden, geht ins Leere.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_38

Nach § 29 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Diese Vorschrift dient dem Zweck, dass sich alle Betriebsratsmitglieder auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß vorbereiten können.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_39

Die Einladung vom 29.11.2002 beschrieb den TOP 4 Aktuelles: Weiterführende Beratungen über einen BV-Vorschlag Arbeitszeitregelung und einen BV-Vorschlag Mehrarbeit, Regelung für das Jahr 2003. Der Tagesordnungspunkt "Beratung" schließt auch ein, dass es zu einer Einigung des Betriebsrats kommt, die dann in einem abschließenden Beschluss festgehalten wird.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_40

2. Entgegen der Auffassung des Klägers zählen die Arbeitstage, an denen er zusätzlich im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" vom 02.12.2002 Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat, nicht zu seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Es handelt sich um Überstunden. Überstunden liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet (vgl. zum Entgeltfortzahlungsrecht BAG, Urteil vom 26.06.2002 - 5 AZR 5/01 - NZA 2002, 1176; BAG, Urteil vom 21.11.2001 - 5 AZR 296/00 - NZA 2002, 439). Weder die vom Kläger im Jahr 2003 nach der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" möglichen 15 Sonderschichten noch die geleisteten 10 Sonderschichten sind seiner regelmäßigen Arbeitszeit zuzurechnen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_41

3. Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" und die Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten" traten erst am 01.01.2003 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt entstand der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2003. Der Urlaubsanspruch richtete sich nach den Arbeitstagen, die der Kläger im Rahmen seiner individuellen regelmäßigen Arbeitszeit 2003 zu leisten hatte. Diese waren verbindlich festgelegt durch die Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf bestimmte Arbeitstage im Rahmen der Regelungen der Betriebsvereinbarung "Arbeitszeiten".

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_42

4. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Verpflichtung des Klägers, an bestimmten weiteren Tagen im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" Arbeitsleistungen für die Beklagte zu erbringen.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_43

a) Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" selbst begründet weder dem Grunde noch der Höhe nach eine von vornherein feststehende Verpflichtung zur Leistung von Überstunden an arbeitsfreien Tagen. Die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ist vom Charakter her eine Rahmenvereinbarung.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_44

b) Aus Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" ergibt sich keine am Jahresanfang feststehende konkrete Verpflichtung für Leistung von Mehrarbeit dem Grunde und der Höhe nach, auch wenn die Ziff. 6 überschrieben ist mit der Überschrift "Verpflichtung zur Mehrarbeit".

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_45

Bei der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" handelt es sich um die Regelung von Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_46

In der Ziff. 6 der Betriebsvereinbarung geht es maßgeblich darum, die Bedingungen festzuhalten, unter denen die Beklagte ohne Zustimmung des Betriebsrats Mitarbeiter zu Sonderschichten heranziehen kann. Bei Einhaltung der Vereinbarungen unter Ziff. 6. 1 bis 6.5 der Betriebsvereinbarung verzichtet der Betriebsrat auf die Ausübung seines ihm zustehenden Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrVG im Einzelfall. Dies ergibt sich eindeutig aus der Regelung in Ziff. 6.1 und 6.6 der Betriebsvereinbarung.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_47

c) Die Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass bei der Anordnung von Überstunden die arbeitsvertraglichen und tariflichen Voraussetzungen für die Leistung von Mehrarbeit vorliegen.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_48

Aus der Regelung in Ziff. 5.4 der Betriebsvereinbarung über die Planung und Anordnung der Sonderschichten ergibt sich, dass die Sonderschichten nicht schon mit der Betriebsvereinbarung festgeschrieben werden sollen, sondern nach Prüfung der Erforderlichkeit von der Geschäftsleitung geplant und angeordnet werden sollen.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_49

d) Wie das Arbeitsgericht schon im Einzelnen ausgeführt hat, spricht die Regelung in Ziff. 6.2 der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" bezüglich des Auswahlverfahrens und des Widerspruchsrechts des Mitarbeiters gegen eine von Anfang an begründete Verpflichtung.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_50

e) So begründet auch Ziff. 6.3 der Betriebsvereinbarung keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, konkret im Jahr 2003 15 Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen fahren zu müssen. Diese Vorschrift setzt lediglich eine Grenze für die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Sonderschichten.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_51

f) Da nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" Sonderschichten an arbeitsfreien Tagen wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet werden sollen, können die tatsächlich im Jahr 2003 vom Kläger geleisteten Sonderschichten nicht auf die individuelle regelmäßige Arbeitszeit im nachhinein angerechnet werden.

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B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-10-13/18-sa-491-04#rd_52

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Betriebsvereinbarung "Mehrarbeit" zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vor.

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Knipp Seebauer Linnemann