Rechtsprechung / LAG Hamm / 2004

LAG Hamm Urteil vom 03.08.2004 – 19 Sa 728/04

ECLI:DE:LAGHAM:2004:0803.19SA728.04.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.02.2004 - 3 Ca 1693/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden Kündigungen vom 27.06.2003 aufgelöst worden ist.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5 zu tragen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_1

Die Parteien streiten über von der Beklagten mit zwei gleichen Schreiben vom 27.06.2003 erklärte und auf betriebliche Gründe gestützte Kündigungen zum 31.10.2003.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_2

Die am 22.11.12xx geborene ledige Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 26.06.1989 als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_3

Nach einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.1993 aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung wurde die Klägerin zum 08.09.1994 wieder eingestellt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_4

Die Klägerin erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung nach der Tariflohngruppe 5 des Lohnabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens in Höhe von 2116,09 EUR.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_5

Im Zuge der Verlagerung eines großen Teils der Produktion ins Ausland (S11xxxxx) verein-barte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 19.11.2001 einen Interessenausgleich und am 17.04.2003 dessen Verlängerung u.a. wegen beabsichtigter Verlagerung weiterer Teile der Produktion ins Ausland bis zum 31.07.2004.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_6

Gleichzeitig vereinbarten die Betriebspartner über die personelle Auswahl für betriebs-bedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich auf der ersten Stufe

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_7

die Bildung von Vergleichsgruppen wie z.B "Assembly (Montage)" und "FAT (Montage)" unterteilt nach Lohngruppen, auf der zweiten Stufe die für die Auswahl maßgeblichen sozialen Gesichtspunkte und deren Gewichtung aufgrund eines Punkteschemas (60 Punkte für ein Jahr Betriebszugehörigkeit, 12 Punkte für jedes Lebensjahr, 60 Punkte für jede unterhaltsberechtigte Person sofern aus der Lohnsteuerkarte ersichtlich und 6 Punkte für je 10 Grad Schwerbehinderung), auf der dritten Stufe die einer Sozialauswahl entgegenstehenden betrieblichen Bedürfnisse, so auch die Erhaltung einer gesunden und zukunftsorientierten Altersstruktur durch Beibehaltung des bisherigen Anteils der Arbeitnehmer in vier Altersgruppen (bis 35 Jahre, bis 45 Jahre, bis 55 Jahre und über 55 Jahre) einer jeden Vergleichsgruppe und auf der vierten Stufe die Berücksichtigung besonderer sozialer Härten.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_8

Die Beklagte ordnete die Klägerin (vgl. die von der Beklagten überreichten Übersichten Lohnempfänger S3xxx, Stand 28.02.2003 [Bl. 62 ff] und Stand 31.05.2003 [Bl. 191 ff]) in die Vergleichsgruppe "Assembly (Montage)/Lohngruppen 3 bis 5" und dort in die Altersgruppe der bis zu 35 Jahre alten Mitarbeiter ohne Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit von 1989 bis 1993 mit 865 Sozialpunkten ein neben den Arbeitnehmerinnen M3xxx und H4xxxx mit weniger und drei weiteren Arbeitnehmerinenn mit mehr Sozialpunkten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_9

Mit Schreiben vom 18.06.2003 nebst Anlagen teilte die Beklagte dem Betriebsrat mit, dass sie beabsichtige mehreren Arbeitnehmern gemäß Interessenausgleich und Auswahlrichtli-nien zu kündigen, u.a. zum 31.08.03 der Arbeitnehmerin M3xxx, zum 31.10.2003 der Arbeitnehmerin H4xxxx und der Klägerin sowie zum 30.03.2004 der Arbeitnehmerin S8xxxxx, die die Beklagte, wie aus der Übersicht "Lohnempfänger S3xxx" ersichtlich, ebenfalls der Vergleichsgruppe "Assembly (Montage)/Lohngruppen 3 bis 5" zugeordnet hat und die aufgrund ihrer Sozialdaten (geboren am 01.13.14xx, eingetreten am 20.09.1999, Lohnsteuerklasse IV) mit 720 Sozialpunkten die wenigsten Sozialpunkte der etwa 25 Arbeitnehmer ihrer Altersgruppe der 36 bis 45-jährigen aus dieser Vergleichsgruppe hat.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_10

Mit zwei gleichlautenden Schreiben vom 27.06.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.10.2003 (bei Aufrechterhaltung einer bereits am 29.10.02 ausgesprochenen Kündigung, die die Beklagte am 05.09.2003 im Einvernehmen mit der Klägerin wieder zurückgenommen hat).

12

Mit der bei Gericht am 07.07.2003 eingegangenen Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigungen vom 27.06.04 gewandt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_11

Sie hat behauptet, es lägen keine dringenden betrieblichen Gründe für diese Kündigungen vor. Es würden im Montagebereich von den Arbeitnehmern zahlreiche Überstunden geleis-tet und die Arbeitnehmer müssten teilweise über zehn Stunden täglich und auch samstags arbeiten. Die Beklagte habe sogar neue Arbeitnehmer eingestellt, so z.B. den Arbeitnehmer P1xxxx.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_12

Auch hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass die Sozialauswahl fehlerhaft sei, da u.a. die Arbeitnehmerin S8xxxxx aus der gleichen Vergleichsgruppe mit weniger Sozialpunkten über den 31.10.2003 hinaus weiterbeschäftigt würde und nichtmals gekündigt worden sei. Darüber hinaus sei sie auch mit weiteren von ihr benannten Arbeitnehmern vergleichbar, die ebenfalls weniger sozial schutzbedürftig seien als sie, aber in der von der Beklagten überreichten Übersicht der Vergleichsgruppe "Assembly (Montage)/Lohngruppen 3 bis 5" nicht aufgeführt seien.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_13

1) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die beiden schriftlichen Kündigungen der Beklagten vom 27.06.2003 mit Ablauf des 31.10.2003 sein Ende gefunden hat

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_14

2) für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits als Montiererin über den 31.10.2003 hinaus weiterzubeschäftigen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_15

Sie hat behauptet, im Bereich Assembly (Montage) seien im Jahre 2003 bis September 2003 einschließlich 70.830 Fertigungsstunden und bis zum Jahresende insgesamt 101.604 Fertigungsstunden angefallen. Von diesen Fertigungsstunden im Jahre 2003 seien ca. 6.000 Fertigungsstunden durch die Beschäftigung von Praktikanten aus der S11xxxxx verrichtet worden, die eingearbeitet worden seien.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_16

Im ersten Halbjahr 2004 sei mit 37.716 Fertigungsstunden und im zweiten Halbjahr 2004 mit 16.678 Fertigungsstunden zu rechnen gewesen. Insgesamt gehe sie ab dem 01.07.2004 von durchschnittlich 35.000 Fertigungsstunden pro Jahr aus, für deren Ableistung nur noch 23 der bisher im Bereich Assembly (Montage) vollzeitbeschäftigten 62 Arbeitnehmer benötigt würden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_17

Soweit die Klägerin behaupte, es würden zahlreiche Überstunden anfallen, sei darauf zu verweisen, dass aufgrund einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit festgelegt worden sei, dass zu bestimmten Zeiten zusätzliche "Regelarbeitszeit" zu verrichten sei, die dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werde.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_18

Der Arbeitnehmer P1xxxx sei vom 23.09.2003 bis zum 31.12.2003 für einen vorübergehen-den zusätzlichen Arbeitsbedarf eingestellt worden und habe eine mit der Tätigkeit der Klägerin nicht vergleichbare Arbeit ausgeführt, bei der er auch schwere Gewichte habe bewegen müssen. Der vorübergehende Arbeitsbedarf sei kurzfristig durch ein noch nie gefertigtes und geprüftes Neuanlagenprodukt entstanden, bei welchem der Arbeitnehmer P1xxxx zur Montage/Vormontage als Mitarbeiter der "FAT-Montage" eingesetzt worden sei.

24

Sie habe auch eine zutreffende Sozialauswahl getroffen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_19

Die gebildeten Vergleichsgruppen beruhten auf den verschiedenen organisatorischen Ein-heiten mit unterschiedlichen Tätigkeiten und Anforderungen und auf den verschiedenen Lohngruppen, wobei in Anbetracht der Anlernzeiten die Lohngruppen 3 bis 5 zu einer Ver-gleichsgruppe hätten zusammengefasst werden können, nicht jedoch weitere Lohngruppen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_20

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Arbeitnehmerin S8xxxxx berufen, da diese einer anderen Altersgruppe angehöre und durch die Altersgruppen verhindert werden solle, dass sich durch die Kündigungen die Altersstruktur nachteilig ändere.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_21

Das Arbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 04.02.2004 die Klage mit der Begründung ab-gewiesen, dass bei einem Rückgang der Fertigungsstunden auf durchschnittlich 35.000 pro Jahr im Bereich Assembly (Montage) nachvollziehbar nur noch ein Beschäftigungsbedarf für 23 Vollzeitarbeitnehmer bestehe. Soweit die Klägerin sich auf Überstunden und Neuein-stellungen berufe, habe die Beklagte unbestritten dargelegt, dass ein vorübergehender hö-herer Arbeitsbedarf durch ein Neuanlaufprodukt entstanden und die Beschäftigung des Arbeitnehmers P1xxxx lediglich bis zum 31.12.2003 befristet gewesen sei. Auch die Sozial-auswahl bezüglich der von der Klägerin genannten Arbeitnehmer sei nicht fehlerhaft, weil diese von den Betriebspartnern aufgrund ihrer Erfahrung als mit der Klägerin nicht vergleichbar eingestuft worden seien.

28

Gegen das ihr am 16.03.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.04.2004 Berufung eingelegt und diese am 13.05.2004 begründet.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_22

Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Sie behauptet, die Be-klagte habe nicht nur bis zum 31.12.2003, sondern auch darüber hinaus für früher von ihr - der Klägerin - verrichtete Tätigkeiten in erheblichem Umfang Leiharbeitnehmer eingesetzt, Überstunden ableisten lassen und Zeitverträge mit neuen Mitarbeitern geschlossen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_23

Sie vertritt die Ansicht, es sei unerheblich, ob nach Ausspruch der Kündigung die Produkti- on neuer Produkte angelaufen sei, weil ständig neue Produkte hergestellt würden.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_24

Zu Unrecht sei die Sozialauswahl auf Altersgruppen beschränkt worden. Jedenfalls hätte sie bei ordnungsgemäß durchgeführter Sozialauswahl an Stelle der Arbeitnehmerin S8xxxxx weiterbeschäftigt werden müssen und sei ihr zu einem zu frühen Zeitpunkt gekündigt worden.

32

Im Übrigen müsse die Beklagte wie auch bei anderen Arbeitnehmern ihre frühere Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl mitberücksichtigen.

33

Die Klägerin beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_25

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 04.02.2004 - 3 Ca 1693/03 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die beiden Kündigungen vom 27.06.2003 nicht aufgelöst worden ist.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_26

Die Klage auf Weiterbeschäftigung hat sie im Hinblick auf eine von der Beklagten am 27.11.03 zum 31.01.04 ausgesprochene weitere Kündigung zurückgenommen.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_27

Sie behauptet, dass nur - wie hier - bei einer besonderen technischen Komplexität eines Neuanlaufproduktes die befristete Einstellung weiterer Arbeitnehmer ausnahmsweise erforderlich sei, die Klägerin für derartige Tätigkeiten aber insbesondere kurzfristig nicht einsetzbar sei, so dass ihrer Ansicht nach die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht unter der befristeten Beschäftigung des Arbeitnehmers P1xxxx leiden könne.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_28

Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der Sozialauswahl auf die Arbeitnehmerin S8xxxxx berufe, gehöre diese nicht nur einer anderen Altersgruppe an. Sie sei auch mittlerweile aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung ausgeschieden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_29

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits aufgrund der ersten Kündigung vom 29.10.2002 nicht mehr im Betrieb tätig gewesen sei und auch kein Beschäftigungsbedarf für sie mehr bestanden habe, sei auch die Frage, ob andere Mitarbeiterinnen anstelle der Klägerin zum 31.10.03 hätten gekündigt werden können, völlig unerheblich.

41

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

42

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

43

Die zulässige Berufung ist begründet.

44

Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigungen vom 27.06.2003 aufgelöst worden.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_30

Die Kündigungen sind gemäß den §§ 1, 23 KSchG in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung unwirksam, da das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen am 27.06.2003 länger als sechs Monate bestand, im Betrieb mehr als fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt waren und die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist.

46

I.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_31

Die beiden schriftlichen Kündigungen vom 27.06.2003 zum 31.10.2003 sind bereits gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil sich aus dem Vorbringen der Beklagten bezüglich der Verlagerung weiterer Teile der Produktion ins Ausland bis zum 30.06.2004 nicht ergibt, dass bei Ausspruch der Kündigungen davon auszugehen war, dass bereits ab dem 31.10.2003 dringende Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstanden, zumal in der gleichen Vergleichsgruppe bereits zum 31.08.2003 die Arbeitnehmerin S9xxxxxx und zum 31.10.2003 die Arbeitnehmerin H4xxxx ausschieden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_32

Aus den von der Beklagten vorgelegten Zahlen über die Fertigungsstunden im Bereich Assembly (Montage) im Jahre 2003 ist zu entnehmen, dass die Zahl der bis zum 30.09 angefallenen 70.830 Fertigungsstunden bis zum 31.12 auf 101.604 also um 30.774 anstieg und damit die Zahl der Fertigungsstunden im vierten Quartal um 7.164 höher war als die durchschnittliche Zahl der Fertigungsstunden in den vorangegangenen drei Quartalen (70.830 : 3 = 23.610).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_33

Die Beklagte gibt aber nicht an, welche der im Bereich der Montage im vierten Quartal 2003 angefallenen Fertigungsstunden zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht zu erwarten waren.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_34

Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten auf eine technische Komplexität eines Neuanlaufproduktes und eine deshalb erforderlich gewordene befristete Einstellung des Arbeitnehmers P1xxxx, zumal dieser nach dem Vorbringen der Beklagten keine vergleichbaren Tätigkeiten verrichtet hat, sondern im Bereich der "FAT-Montage" eingesetzt wurde, der mit dem Bereich "Assembly (Montage)", dem die Beklagte die Klägerin zugeordnet und für den sie die Zahl der Fertigungsstunden angegeben hat, nicht übereinstimmt, wie sich aus den mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinien ergibt.

51

Dem Vorbringen der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, wann die technische Komplexität eines Neuanlaufproduktes in welchem Umfang erkennbar wurde.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_35

Die Beklagte geht auch nicht auf das Vorbringen der Klägerin ein, dass mit zahlreichen weiteren Arbeitnehmern Zeitverträge geschlossen und auch Leiharbeitnehmer eingesetzt wurden.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_36

Sofern die Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin bereits aufgrund der im Jahre 2002 ausgesprochenen Kündigung nicht beschäftigt worden sei, lässt dies keine Rückschlüsse auf eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit für die Zeit ab dem 31.10.2003 zu.

54

II.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_37

Selbst bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum 31.10.03 sind die Kündigungen vom 27.06.2003 gemäß § 1 Abs 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt, weil die Beklagte bei der Auswahl der bereits zum 31.10.2003 zu kündigenden Arbeitnehmer jedenfalls hinsichtlich der bis zum 31.03.2004 weiterbeschäftigten Arbeitnehmerin S8xxxxx soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend entsprechend der mit dem Betriebsrat am 17.04.2003 geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Auswahlrichtlinie für betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich berücksichtigt hat.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_38

1. Die Betriebspartner haben in der Betriebsvereinbarung über die Auswahlrichtlinie bezüglich der zweiten Stufe festgelegt, welche sozialen Gesichtspunkte und wie diese im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Danach hat die am 29.12.1970 geborene und am 08.09.1994 wieder eingestellte Klägerin auch ohne Berücksichtigung ihrer Beschäftigung im Betrieb von 1989 bis 1993 864 Sozialpunkte und die am 07.10.1962 geborene und am 20.09.1999 eingestellte Arbeitnehmerin S8xxxxx, die ebenfalls der Vergleichsgruppe Montage/Lohngruppen 3 bis 5 angehört, auch unter Berücksichtigung ihrer Steuerklasse IV nur 720 Sozialpunkte, so wie dies in der nach dem Vorbringen der Beklagten mit dem Betriebsrat abgestimmten Übersicht Lohnempfänger S3xxx auch aufgeführt ist.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_39

Besondere soziale Gesichtspunkte, die eine abweichende Härteregelung entsprechend der Auswahlrichtlinie zulassen, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht worden. Vielmehr wirkt sich hier sogar bei der Abwägung der sozialen Gesichtspunkte anhand des Punkteschemas günstig für die Arbeitnehmerin S8xxxxx aus, dass ihr für ihren Ehemann 60 Punkte berechnet wurden, obwohl zumindest aufgrund ihrer Lohnsteuerklasse IV anzunehmen ist, dass ihr Ehemann selbst Einkommen hat, und andererseits bei der Klägerin ihre vorangegangene Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt wurde.

58

2. Die Auswahlrichtlinie ist auch durch eine Betriebsvereinbarungen wirksam gemäß § 95 BetrVG zustande gekommen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_40

a) Im Hinblick auf § 1 Abs. 4 KSchG ist die Festlegung der sozialen Gesichtspunkte und ihre Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen (vgl. APS-Kiel, 2. Aufl., RN. 764 zu § 1 KSchG und KR-Etzel, 7. Aufl., RN. 697 zu § 1 KSchG).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_41

Grob fehlerhaft ist die Festlegung und Bewertung der zu berücksichtigenden sozialen Ge-sichtspunkte nur, wenn ein unerlässlicher Gesichtspunkt (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten) unberücksichtigt bleibt oder unzureichend berücksichtigt wird.

61

Die Betriebspartner haben bei dem von ihnen gewählten Punkteschema diese unerlässli-chen sozialen Gesichtspunkte berücksichtigt.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_42

Es ist auch nicht fehlerhaft und erst recht nicht grob fehlerhaft, dass die Betriebspartner die Betriebszugehörigkeit im Verhältnis zum Alter im besonderen Maße gewichtet haben, da es zumindest vertretbar ist, der Betriebszugehörigkeit im Hinblick auf die gezeigte Betriebs-treue und auf den ihr auch in gesetzlichen Regelungen eingeräumten Stellenwert wie z.B. bei den Kündigungsfristen und bei der Bemessung der Abfindung nach § 10 KSchG eine besondere Bedeutung zukommen zu lassen (vgl. Erfurter Kommentar-Ascheid, 4. Aufl., RN. 494 zu § 1 KSchG).

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_43

Dies kommt auch dem berechtigten Interesse entgegen, schon bei der der Bewertung der sozialen Gesichtspunkte darauf zu achten, dass durch die Sozialauswahl möglichst keine Überalterung des Betriebes eintritt.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_44

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit auch eine ausreichende Berücksichtigung des Alters bei Punkteschemata angenommen, bei denen dieses im Verhältnis zur Betriebs-zugehörigkeit teilweise noch weniger berücksichtigt wird, insbesondere für die Altersgrup-pen, in denen sich die Klägerin und die Arbeitnehmerin S8xxxxx befinden, in denen einem Altersunterschied noch nicht die gleiche Bedeutung zukommt wie in den sich anschließen-den Altersgruppen (vgl. Gaul/Lung, NZA 2004, 184 ff. und die dort aufgeführten Punkte-schemata, die den Entscheidungen des BAG vom 24.03.1983 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 23.11.2000 = NZA 2001, 601 zugrunde lagen).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_45

b) Unwirksam sind die von den Betriebspartnern vereinbarten Auswahlrichtlinien auch nicht deshalb, weil sie nur für die Kündigungen im Zusammenhang mit dem Interessenausgleich gelten sollen (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 15.05.2002 - 14 Sa 44/02 - [Nr. 4 der Ent-scheidungsgründe] veröffentlich in JURIS).

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_46

Zweifelhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Auswahlrichtlinie Bestandteil eines Interes-senausgleichs wäre (vgl. insoweit Gaul/Lung, a.a.O. unter IV Nr. 2 und KR-Etzel, a.a.O.,

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_47

Rdn. 695 zu § 1 KSchG). Unzweifelhaft können die Betriebspartner aber wie hier einen In-teressenausgleich mit einer gemäß § 95 BetrVG durch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Auswahlrichtlinie verbinden (vgl. KR-Etzel, a.a.O., RN. 705 zu § 1 KSchG und APS-Kiel, 2. Aufl., RN. 761 zu § 1 KSchG).

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_48

3. Kündigungen, die der Arbeitgeber unter Verstoß gegen eine wirksame Auswahlrichtlinie erklärt, sind im Hinblick auf § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 b) KSchG nicht nur bei einem Widerspruch des Betriebsrats unwirksam (vgl. KR-Etzel, a.a.O., RN. 700,708 zu § 1 KSchG und Löwisch DB 1975,349,351f).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_49

Der Arbeitgeber kann nur in Härte- und sonstigen Ausnahmefällen von der Auswahlrichtlinie abweichen (vgl. APS-Kiel, 2 Aufl., RN. 770 zu § 1 KSchG und Erfurter Kommentar-Ascheid, 4. Aufl., RN. 522 zu § 1 KSchG).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_50

Insbesondere dann, wenn wie hier der Arbeitgeber bei einer Massenkündigung zum Ausdruck bringt, dass er eine Auswahlrichtlinie anwendet, ergibt sich bereits daraus eine Selbstbindung des Arbeitgebers und liegt bei Abweichung von der Auswahlrichtlinie auch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine ausreichende Berücksichtigung sozialer Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 KSchG mehr vor, wenn nicht im Einzelfall Gründe für eine andere Gewichtung der sozialen Kriterien oder die zusätzliche Berücksichtigung weiterer sozialer Kriterien vorliegen.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_51

4. Eine Sozialauswahl war nicht deshalb entbehrlich, weil die Arbeitnehmerin S8xxxxx nach dem Vorbringen der Beklagten mit Schriftsatz vom 24.06.2004 zwischenzeitlich aufgrund betriebsbedingter Kündigung aus dem Betrieb ausgeschieden ist, selbst wenn man unterstellt, dass entsprechend der Mitteilung an den Betriebsrat vom 18.06.2003 ihr zum 31.03.2004 gekündigt wurde.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_52

Eine Sozialauswahl ist zwischen allen vergleichbaren Arbeitnehmern vorzunehmen, deren Kündigung nicht zum gleichen Kündigungstermin beabsichtigt ist, sofern dies nicht auf unterschiedlichen Kündigungsfristen beruht (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 - AP Nr. 115 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung sowie BAG, Urteil vom 10.10.1996 - 2 AZR 651/95 - und BAG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2 AZR 147/01 - jeweils veröffentlicht in JURIS).

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_53

Unterschiedliche Kündigungsfristen können hier nicht für eine Kündigung der Arbeitnehmerin S8xxxxx erst zum 31.03.04 maßgeblich gewesen sein. Bei der Arbeitnehmerin S8xxxxx war aufgrund ihrer relativ kurzen Betriebszugehörigkeit sogar nur eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_54

Wie sich aus der Mitteilung an den Betriebsrat vom 18.06.2003 ergibt, war auch nicht bei Ausspruch der Kündigung gegenüber der Klägerin beabsichtigt, der Arbeitnehmerin S8xxxxx zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_55

Es lag hiernach eine von vorneherein beabsichtigte etappenweise Reduzierung der Belegschaft vor, bei der eine Sozialauswahl notwendig ist (vgl. BAG, Urteil vom 10.10.1996, a.a.O., und BAG, Urteil vom 16.09.1982 - 2 AZR 211/80 - unter B I Nr. 2 a) der Entscheidungsgründe, AP Nr. 4 zu § 22 KO).

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_56

5. Auch berechtigte betriebliche Bedürfnisse im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG bedingten nicht die Beschäftigung der Arbeitnehmerin S8xxxxx anstelle der Klägerin bis zum 31.03.04.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_57

a) Eine um ein halbes Jahr frühere Kündigung lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin bereits aufgrund der ersten Kündigung vom 29.10.02 nicht mehr im Betrieb beschäftigt war.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_58

Die Klägerin war im Tätigkeitsbereich der Vergleichsgruppe "Assembly (Montage)", der die Beklagte sie und die Arbeitnehmerin S8xxxxx zugeordnet hat, viele Jahre tätig und war somit mit den Tätigkeiten im Bereich der Montage vertraut, die zudem auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur eine begrenzte Anlernzeit erfordern, wie sich auch aus der tariflichen Eingruppierung ergibt. Die Vertrautheit mit solchen einfacheren Tätigkeiten entfiel nicht innerhalb von nichtmals einem Jahr zwischen den Kündigungsterminen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Nichtbeschäftigung der Klägerin auf einer von der Beklagten zwischenzeitlich wieder zurückgenommenen Kündigung beruhte, somit nicht der Sphäre der Klägerin zuzurechnen ist.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_59

b) Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass eine Sozialauswahl zwischen der Klägerin und der Arbeitnehmerin S8xxxxx entbehrlich gewesen sei, weil die Arbeitnehmerin S8xxxxx bereits der Altersgruppe der 36 bis 45-jährigen angehöre.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_60

Die mit dem Betriebsrat vereinbarte Auswahlrichtlinie sieht auf der 3. Stufe der Auswahl lediglich zur Erhaltung einer gesunden und zukunftsorientierten Altersstruktur vor, dass gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG soziale Gesichtspunkte nur dann keine Berücksichtigung mehr finden sollen, wenn dadurch in einer Altersgruppe überproportional viele Arbeitnehmer gekündigt werden müssten.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_61

Die Auswahl der Arbeitnehmerin S8xxxxx anstelle der Klägerin für eine Kündigung bereits zum 31.10.2003 hätte aber nicht der Erhaltung der Altersstruktur entgegenstanden, son- dern ihr vielmehr gedient, weil aus der wesentlich kleineren Altersgruppe der Klägerin be-

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_62

reits der Arbeitnehmerin M3xxx zum 31.08.2003 und der Arbeitnehmerin H4xxxx zum 31.10.2003 gekündigt wurde, aus der wesentlich größeren Altersgruppe der Arbeitnehmerin S8xxxxx aber außer der ebenfalls bereits im Jahre 2002 schon einmal gekündigten Arbeit-nehmerin S10xxx keiner Arbeinehmerin/keinem Arbeitnehmer zu einem Termin vor dem 31.01.04 gekündigt wurde, wie sich aus der von der Beklagten überreichten Übersicht Lohnempfänger S3xxx, Stand 31.05.2003 [Bl. 191 ff] ergibt.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_63

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges waren wegen der Rücknahme der Leistungsklage durch die Klägerin unter Berücksichtigung des Verhältnisses des Streitwertes der Leistungsklage zum Gesamtstreitwert (4.232,18 EUR / 10580,45) gemäß den §§ 91, 269 ZPO zu 2/5 der Klägerin und zu 3/5 der Beklagten aufzuerlegen.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2004-08-03/19-sa-728-04#rd_64

Die Kosten des Rechtsstreites des zweiten Rechtszuges waren wegen der Rücknahme der Leistungsklage bereits bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung der Klägerin zu 1/5 und der Beklagten zu 4/5 aufzuerlegen.

85

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 72 ArbGG nicht zuzu-lassen.

86

Wolffram Dr. Knuth Knoke