Rechtsprechung / LAG Hamm / 2002

LAG Hamm Urteil vom 11.12.2002 – 18 Sa 1475/02

ECLI:DE:LAGHAM:2002:1211.18SA1475.02.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.07.2002 - 1 Ca 3615/01 - wird als unzulässig verworfen, soweit die Klage in Höhe von 4.794,39 EUR abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand§

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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_2

Die am 09.02.1969 geborene Klägerin war vom 01.08.1990 bis zum 31.12.2000 bei der Beklagten tätig. Nach Absolvierung der Berufsausbildung wurde sie ab 14.01.1993 bei der Beklagten als Bankkauffrau eingesetzt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 14.01./01.02.1993 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 17 d.A.). Seit Juni 1998 war sie Leiterin der Zweigstelle der Beklagten in W1xxxx-B3xxxxx.

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Am 27.11.2000 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag (Bl. 18 d.A.):

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1. Das zwischen den o.g. bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung mit Ablauf des 31. März 2001.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_3

2. Frau S1xxxxxxxxx wird ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung auf sämtliche bestehende Urlaubs- und Freizeitansprüche von ihrer Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung freigestellt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_4

3. Frau S1xxxxxxxxx ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis jederzeit durch einseitige schriftliche Anzeige gegenüber der V1xxxxxxx B2xxxx W1xxxx eG vorzeitig zu beenden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_5

4. Frau S1xxxxxxxxx erhält für den Verlust des sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von DM 12.500,00. Diese Abfindung erhöht sich für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens um DM 6.000,00.

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5. Die Abfindung ist fällig mit der Schlussabrechnung.

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6. Die V1xxxxxxx B2xxxx W1xxxx eG erteilt Frau S4xxxxnberg ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_6

7. Sofern Frau S1xxxxxxxxx für das Jahr 2000 Ansprüche auf eine Weihnachtsgratifikation oder ähnliche jahresbezogene Leistungen zustehen, ist hinsichtlich möglicherweise bestehender Rückforderungsansprüche der V1xxxxxxx B2xxxx W1xxxx eG unabhängig von dem Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens vom 31.03.2001 auszugehen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_7

8. Frau S1xxxxxxxxx gibt das noch in ihrem Besitz befindliche Bankeigentum bis zum 05. Dezember 2000 in der Personalabteilung der V1xxxxxxx B2xxxx W1xxxx eG, Frau N1xxxx, ab, sofern dies noch nicht geschehen ist.

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9. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt.

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Am 05.12.2000 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000.

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Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 28.12.2001 erhoben.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_8

Mit ihrer Klage vom 28.12.2001 macht sie die Vergütung für angeblich in der Zeit vom 10.05.1999 bis 30.09.2000 geleistete Überstunden in Höhe von 60.632,52 DM (31.000,92 EUR) geltend. Sie verlangt ferner eine Provision für das Jahr 2000 in Höhe von 6.500,-- DM (3.323,40 EUR) und eine Sondervergütung für das Jahr 2000 in Höhe von 2.877,-- DM (1.470,99 EUR).

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.795,30 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_9

Überstunden habe die Klägerin nicht geleistet. Während der Tätigkeit der Klägerin in der Filiale W1xxxx B3xxxxx sei die Filiale in der Woche an 19 Stunden für Kunden und Kassentätigkeiten geöffnet gewesen. Der Klägerin seien also bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden stets 20 Stunden für Verwaltungsarbeiten und Kundenberatungsgespräche verblieben. Außerdem seien ihr Mitarbeiter aus der Personalreserve zur Unterstützung zur Verfügung gestellt worden. Im Übrigen entspreche die Überstundenvergütungsforderung der Klägerin nicht der Betriebsvereinbarung 02-1999.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_10

Eine Provisionszahlung für das Jahr 2000 sei nur an solche Mitarbeiter vorgenommen worden, die sich zum Zeitpunkt der Auszahlung, dem 15.02.2001, in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befunden hätten und eine bestimmte Zielvorgabe erreicht hätten. Einen Anspruch auf Sondervergütung für das Jahr 2000 habe die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Arbeitsvertrag nicht.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_11

Im Übrigen seien die Klageansprüche nach § 18 des Manteltarifvertrags für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken verfallen. Durch die Erledigungsklausel in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 27.11.2000 habe die Klägerin darüber hinaus auf diese Ansprüche verzichtet.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_12

Durch Urteil vom 05.07.2002 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 35.795,30 EUR festgesetzt.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_13

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe schon die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vergütung der Überstunden nicht vorgetragen. Es sei weder die Notwendigkeit der Leistung der behaupteten Überstunden zu erkennen. Weiter sei die Leistung von Überstunden nicht vom Vorstand genehmigt. Im Übrigen seien die Ansprüche nach § 18 des Manteltarifvertrags verfallen und in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 27.11.2000 habe die Klägerin auf die Ansprüche verzichtet. Für den Provisionsanspruch und den Anspruch auf die Sonderzahlung sei schon keine Anspruchsgrundlage und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vorgetragen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_14

Gegen dieses ihr am 13.08.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 11.09.2002 Berufung eingelegt und diese am 11.10.2002 begründet.

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Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Die Klägerin beantragt,

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_15

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.07.2002 - 1 Ca 3615/01 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.795,30 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 05.07.2002 - 1 Ca 3615/01 - zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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A. Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_17

I. Soweit die Klägerin das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Anspruchs auf die Sonderzahlung für das Jahr 2000 und den Provisionsanspruch für das Jahr 2000 mit der Berufung angreift, ist diese unzulässig.

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Die Berufungsbegründung erfüllt hinsichtlich dieser beiden Streitgegenstände nicht die gesetzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_18

1. Von einer Berufungsbegründung ist zu verlangen, dass sie erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.01.2000 - II ZR 172/98 - NJW 2000, 1576). Dies setzt eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils voraus (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rz 55; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 ZPO Rz. 35 ff). Die Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag reicht nicht aus (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 265/98 - NZA 1999, 3126; BGH, Urteil vom 18.06.1998 - IX ZR 389/97 - NJW 1998, 3126).

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2. Diese Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung erfüllt der Schriftsatz

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der Klägerin vom 10.10.2002 nicht.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_19

Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf die Sonderzahlung und die Provisionsansprüche abgewiesen mit der Begründung, dass eine Rechtsgrundlage und deren Voraussetzungen für diese Ansprüche von der Klägerin nicht vorgetragen worden sind.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_20

Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung setzen sich mit diesen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht auseinander. Die Klägerin beschränkt sich auf allgemeine und formelhafte Wendungen und auf die Verweisung auf den erstinstanzlichen Vortrag, wenn sie ausführt: "Dass der Klägerin ein Provisionsanspruch für das Jahr 2000 zusteht, ergibt sich bereits schlüssig und logisch nachvollziehbar aus dem erstinstanzlichen Klagevorbringen... Die Provisionszahlung für das Jahr 2000 ist ohne Zweifel fällig. Auch diesbezüglich kann ich mich zur Vermeidung von Wiederholungen und unnötiger Schreibarbeiten auf den erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatz vom 15.05.2002 berufen. ... Der Provisionsanspruch dürfte an sich unstreitig sein und dies bezieht sich auch auf die Sondervergütung für das Jahr 2000".

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_21

B. Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Ansprüche auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung bezieht, ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_22

I. Es kann dahingestellt bleiben, ob Mehrarbeitsansprüche der Klägerin, wie sie behauptet, entstanden sind. Auch wenn die Ansprüche wirksam entstanden sind, so hat die Klägerin schon durch die Ausgleichsklausel in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags vom 27.11.2000 auf diese Ansprüche verzichtet.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-hamm/2002-12-11/18-sa-1475-02#rd_23

Bei der Vereinbarung in Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags handelt es sich um ein negatives konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB, mit dem sämtliche noch bestehende Ansprüche, die im Vertragstext nicht ausdrücklich als weiterbestehend bezeichnet werden, zum Erlöschen gebracht werden. Die Formel "mit Erfüllung dieser Vereinbarung" bedeutet daher nichts anderes, als dass über die

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in der Vereinbarung genannten Ansprüche hinaus zwischen den Parteien keine weiteren Ansprüche mehr bestehen (vgl. z.B. LAG München, Urteil vom 24.04.1997 - 2 Sa 1004/96 - BB 1998, 269, 270).

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II. Nach der Auffassung der Klägerin ist die Vereinbarung "Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt" so auszulegen, dass erst nach ordnungsgemäßer Abrechnung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden können.

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Auch unter Zugrundelegung dieser Auffassung sind die Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung erloschen.

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Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konnte die Klägerin eine ordnungsgemäße Abrechnung nur der Ansprüche erwarten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren, nicht aber der Ansprüche, wie die von der Klägerin geltend gemachten Mehrarbeitsvergütungsansprüche, die schon längere Zeit vor Abschluss des Aufhebungsvertrags fällig geworden waren.

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C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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