Rechtsprechung / LAG Düsseldorf / 2011

LAG Düsseldorf Beschluss vom 29.11.2011 – 3 Ta 597/11

ECLI:DE:LAGD:2011:1129.3TA597.11.00

ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 26.09.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung einer Einmalzahlung anstelle der zuvor erfolgten Ratenanordnung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_2

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.09.2011 hat das Arbeitsgericht die mit Ausgangsentscheidung vom 11.02.2011 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei monatlichen Raten von 95,-- € unter Beiordnung eines Rechtsanwalts aufgehoben und eine Einmalzahlung in Höhe der entstandenen Prozesskosten von 1.906,14 € angeordnet.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_3

Gegen den ihr am 29.09.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 24.10.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_4

Zu Recht ist das Arbeitsgericht unter Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 11.02.2011 zur Festsetzung einer Einmalzahlung in Höhe der bisher entstandenen Prozesskosten gelangt.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_5

1.Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Hierbei muss es sich um nachträgliche Veränderungen handeln, d.h. Veränderungen, die im zeitlichen Anschluss an die vorangegangene Prozesskostenhilfeentscheidung eingetreten sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 382; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.11.2002 - 2 WF 207/02, FamRZ 2003, 1199; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rz. 12, 14; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 120 Rz. 32; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 13/08). Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserung zur Zahlung von Monatsraten imstande ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 390; Schoreit/Dehn, BerH u. PKH, 9. Aufl., § 120, Rz. 17; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 407, 413).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_6

2.Die gesetzliche Bestimmung des § 120 Abs. 4 ermöglicht es auch, die gesamten angefallenen Prozesskosten nunmehr in einer Einmalzahlung geltend zu machen. Hierin liegt kein Wertungswiderspruch zu § 124 ZPO, wonach die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur unter engeren als in den in § 120 Abs. 4 ZPO festgelegten Voraussetzungen möglich ist. Die Festsetzung von Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen hat weniger weitgehende Wirkungen als die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die sonstigen in § 122 ZPO festgelegten Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben bestehen (vgl. BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; OLG Dresden, Beschluss v. 12.02.2002, NJW-RR 2003, 1222; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.06.2009 - 3 Ta 347/09).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_7

3.Ausweislich des von der Klägerin überreichten Kontoauszuges ist dieser am 30.06.2011 die durch Prozessvergleich vom 04.01.2011 vereinbarte Abfindung von 30.000,-- € überwiesen worden. Diese war als Vermögen i.S. des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO zu berücksichtigen und stellt eine wesentliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin i.S. des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO dar.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_8

Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers anzusehen und bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -, AP Nr. 4 zu § 115 ZPO; BSG vom 03.03.2009, NJW 2009, 3323; LAG Düsseldorf in std. Rspr., vgl. Beschluss vom 18.09.2008 - 3 Ta 477/08 -; LAG Köln, Beschluss vom 24.10.2007 - 11 Ta 313/07 -, NZA-RR 2008, 322; ErfK-Koch, 11. Aufl., § 11 a ArbGG Rz. 28). Dass die Abfindung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren gezahlt worden ist, steht ihrem Einsatz als Vermögen grundsätzlich nicht entgegen. Aus § 120 Abs. 4 ZPO folgt, dass auch durch Prozesserfolg erworbenes Vermögen einzusetzen ist, wenn der entsprechende Geldbetrag dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist (vgl. BGH vom 22.08.2001, FamRZ 2002, 1704; Kalthöhner/Büttner/Wrobel/Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 390). Dieses Vermögen ist hingegen nur im Rahmen der Zumutbarkeit einzusetzen. Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt § 90 SGB XII entsprechend und damit § 1 b der VO zu SGB XII § 90 Abs. 2 Ziff. 9. Hiernach muss dem Kläger zunächst ein sozialhilferechtliches Schonvermögen in Höhe von 2.600,00 € verbleiben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_9

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer beitritt, ist zu berücksichtigen, dass dem gekündigten Arbeitnehmer im Hinblick auf den Verlust seines Arbeitsplatzes typischerweise Kosten entstehen, die im Regelfall den Einsatz der Abfindung als unzumutbar im Sinne von § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO erscheinen lassen. Anderes gilt etwa dann, wenn bereits kurz nach dem Beendigungszeitpunkt eine neue Stelle im selben Ort gefunden worden ist. Typisierend für die im Einzelfall durch Bewerbungen, Fahrten, ggf. Umzug etc. entstehenden Kosten ist hiernach die Höhe des Schonbetrages für Ledige mit 2.600,00 € zugrunde zu legen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2006 - 3 AZB 12/05 -, AP Nr. 4 zu § 115 ZPO; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.08.2006 - 3 Ta 428/06; Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 79/08; ErfK-Koch, § 11 a Rz. 28).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_10

Der Klägerin steht hiernach unter Berücksichtigung von § 1 Ziff. 1 der DurchführungsVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ein Gesamtschonvermögen von 5.200,-- € zu. Mit dem diesen Betrag übersteigenden Teil der Nettoabfindung ist es der Klägerin ohne Weiteres möglich und zumutbar, die auf ihrer Seite entstandenen Prozesskosten von 1.906,14 € zu finanzieren. Anhaltspunkte, wonach sich der Einsatz dieses Betrages i.S. des § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO, 90 Abs. 3 SGB XII als unzumutbare Härte darstellte, sind nicht ersichtlich.

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III.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_11

Haben sich mithin die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin i.S. des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aufgrund der am 30.06.2011 erhaltenen Kündigungsschutzabfindung wesentlich verbessert und die Klägerin zur Leistung einer Einmalzahlung instandgesetzt, so war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-duesseldorf/2011-11-29/3-ta-597-11#rd_12

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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Dr. Westhoff