§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 355
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 25.04.2023 – 6 U 78/22
- OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21Zitiert von 10
- LG Cottbus, 22.06.2022 – 1 O 174/21Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 06.08.2012 – 18 WF 145/12
- FG Düsseldorf, 28.01.2008 – 14 Ko 3929/07 KFZitiert von 4
- BGH, 12.06.2006 – II ZB 21/05Prozesskostenhilfe: Kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung der Umsatzsteuer gegen den Gegner bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 3/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als materieller Nachteil - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Anwalts für die außergerichtliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - immaterieller Nachteil - Wiedergutmachung auf andere WeiseZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 18 WF 15/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 122 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/122#abs-1 (1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
1.
die Bundes- oder Landeskassenur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/122#abs-2 (2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.