Rechtsprechung / LAG Berlin-Brandenburg / 2016

LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.04.2016 – 5 Ta 330/16

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0413.5TA330.16.0A

ArbeitsrechtBerlinArbeitsrecht BerlinBrandenburgArbeitsrecht BrandenburgVolltext

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Orientierungssatz

Zahlt der unterhaltspflichtige Antragsteller, statt Naturalunterhalt zu gewähren, eine Geldrente, so ist statt des Freibetrages (§ 115 Abs 1 Nr 2 ZPO a.F.) der zu zahlende Unterhalt (in den Grenzen der Angemessenheit) von dem Einkommen abzuziehen.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Brandenburg, 1. September 2015, 3 Ca 907/11, Beschluss

Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 15.09.2015 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 01.09.2015 – 3 Ca 907/11 – dahingehend abgeändert, dass auf die am 26.09.2011 bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 15.10.2015 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen sind.

2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_1

Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen und der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 03.09.2015 zugestellten Beschluss den Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 26.09.2011, mit welchem der Beschwerdeführerin auf den Antrag vom 08.09.2011 ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO (a. F.) dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe ab dem 15.10.2015 monatliche Raten in Höhe von 30,00 EUR zu zahlen hat. Mit am 16.09.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 15.09.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf an ihre Tochter gezahltes Schulgeld eine Neuberechnung der Prozesskostenhilfe erbeten. Mit Beschluss vom 22.02.2016 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_2

Die sofortige Beschwerde ist mit vom Arbeitsgericht zutreffend als solche ausgelegtem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15.09.2015 gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 40 EGZPO, 127 Abs. 2 S. 3 (a. F.), 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Gem. §§ 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG, 11 a Abs. 3 ArbGG, 40 EGZPO, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a. F., 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bedarf die Beschwerdeführerin vorliegend für die Einlegung der sofortigen Beschwerde auch nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_3

Über die sofortige Beschwerde ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter von dem Vorsitzenden allein und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 78 S. 3 ArbGG).

2.

4

Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.

a)

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_4

Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts ist formell nicht zu beanstanden. Gem. §§ 127 Abs. Abs. 1 S. 2 a. F. ZPO ist für Entscheidungen im Verfahren über Prozesskostenhilfe das erstinstanzliche Prozessgericht sachlich zuständig, gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 lit. c RPflG ist die Rechtspflegerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe für die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe funktionell zuständig.

b)

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_5

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich im Vergleich zu den dem Bewilligungsbeschluss vom 26.09.2011 zugrunde liegenden Umständen wesentlich geändert (§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a. F.). So steht der Beschwerdeführerin, die zum Zeitpunkt des Antrages vom 08.09.2011 ausweislich ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom gleichen Tage noch ohne Einkommen war, nun monatliches Arbeitslosengeld in Höhe von 994,20 EUR zur Verfügung.

c)

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_6

Die daher gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO a. F. zu treffende Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen durfte nur zu einer Festsetzung von monatlichen Raten in Höhe von 15,00 EUR führen (§ 115 Abs. 2 ZPO a. F.). Mit dem Arbeitsgericht ist von einem Nettoeinkommen in Höhe von 994,20 EUR monatlich (Arbeitslosengeld) auszugehen. Hiervon sind gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 a) ZPO a. F. der Freibetrag für die Beschwerdeführerin in Höhe von 468,00 EUR und gem. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400,00 EUR abzusetzen. Von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 126,20 EUR sind allerdings auch weitere 83,33 EUR als Geldrente i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 6 ZPO a. F. abzusetzen. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage einer Erklärung ihrer Tochter vom 25.01.2016 glaubhaft gemacht, dass sie dieser 200,00 EUR monatlich als Unterhalt zahlt. Der Tochter gegenüber ist die Beschwerdeführerin unabhängig von deren Alter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB), ohne dass es hierfür auf einen Unterhaltstitel ankäme. § 115 Abs. 1 Nr. 2 b) ZPO a. F. i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 6 ZPO a. F. finden daher Anwendung. Zahlt der Antragsteller, statt Naturalunterhalt zu gewähren, eine Geldrente, so ist statt des Freibetrages (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a. F.) der zu zahlende Unterhalt (in den Grenzen der Angemessenheit) von dem Einkommen abzuziehen (Musielak-Fischer, § 115 ZPO, Rz. 20). Das ist hier der Fall, die Tochter der Beschwerdeführerin wohnt ausweislich des Bescheides des Bezirksamts P. über die Bewilligung von BAföG nicht im Haushalt der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage dieses Bescheides glaubhaft gemacht, dass eine Zahlung von Unterhalt in Höhe des vom Bezirksamts P. berücksichtigten Anrechnungsbetrages von 83,33 EUR (s. S. 2 des Bescheides) angemessen ist i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 6 ZPO a. F. Denn der Grundbedarf der Tochter ist vom Bezirksamt P. um diesen Betrag gemindert worden. Nur durch Zahlung einer Geldrente in Höhe des Anrechnungsbetrages ist sichergestellt, dass die Tochter über ein Einkommen verfügt, das den Grundbedarf abdeckt. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsleistungen, die über den Anrechnungsbetrag von 83,33 EUR hinausgehen, hat die Beschwerdeführerin hingegen auch auf Nachfrage des Arbeitsgerichts nicht glaubhaft gemacht. Insoweit kann nicht von einer noch angemessenen Geldrente ausgegangen werden.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_7

Nach Anrechnung weiterer 83,33 EUR verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 42,87 EUR. Gem. § 115 Abs. 2 ZPO a. F. ist deshalb eine monatliche Rate von 15,00 EUR aufzubringen.

3.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_8

Es wird darauf hingewiesen, dass der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 08.11.2011, der sich auf die Klageerweiterung vom 18.10.2011 bezieht, von dieser Entscheidung unberührt bleibt, weil der angefochtene Beschluss vom 01.09.2015 diesen Beschluss nicht abgeändert hat.

4.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_9

Da die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen worden ist, erfolgt eine Ermäßigung der Gebühr gem. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte.

5.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lag-berlin-brandenburg/2016-04-13/5-ta-330-16#rd_10

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da die Voraussetzungen der §§ 72 Abs. 2, 78 S. 2 ArbGG nicht vorliegen.